Prüfungsnote 2.Staatsexamen anfechten

22. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
jannrietzsch
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 3x hilfreich)
Prüfungsnote 2.Staatsexamen anfechten

Guten Tag!
Im März dieses Jahres ich meinen Vorbereitungsdienst als Gymnasiallehrer abgeschlossen und die staatliche Prüfung bestanden.
Im Laufe des Vorbereitungsdienstes muss man zwei Modulprüfungen ablegen.
Eine davon habe ich als schriftliche Prüfung abgelegt.
Ich bin davon überzeugt, meine Prüfung wurde ungerecht und vor allem nicht nachvollziehbar beurteilt.
Während meines Referendariats war ich GEW-Mitglied und ich wandte mich an die Personalstelle bezüglich dieser Angelegenheit. Es wurde mir gesagt/empfohlen, ich solle im Anschluss an meine Examensprüfung mit Erhalt der letzten Note meines Vorbereitungsdienstes Klage vor einem Gericht einreichen.
Ich habe bereits Akteneinsicht in die Prüfungsakte beantragt. Daraufhin, vermute ich, sollte ich zunächst Widerspruch einlegen, bevor ich eine Klage einreiche.
Kann mir bitte jemand sagen, was ich in den Widerspruch schreiben soll?
Danke im Voraus für eure Hilfe
Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Woher sollen wir das wissen? Wir kennen weder den Fall noch die Akte. Allerdings erlaube ich mir, auf den Beurteilungsspielraum hinzuweisen, der jedem Prüfer zugestanden wird. Und dieser Spielraum ist keiner gerichtlichen Überprüfung zugängig.

wirdwerden

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#2
 Von 
jannrietzsch
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Woher sollen wir das wissen? Wir kennen weder den Fall noch die Akte. Allerdings erlaube ich mir, auf den Beurteilungsspielraum hinzuweisen, der jedem Prüfer zugestanden wird. Und dieser Spielraum ist keiner gerichtlichen Überprüfung zugängig.

wirdwerden


Ich dachte, ich hatt es deutlich erklärt. Es geht um die Modulprüfung. Ich möchte einfach Widerspruch einlegen und wollte nur wissen, wie ich ihn am besten schreibe. Mehr nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Zuerst müssen Sie prüfen, ob Sie überhaupt Widerspruch einlegen können.
In vielen Fällen (bundesland-abhängig) ist im Zuge des Bürokratieabbaus das Widerspruchsverfahren nämlich abgeschafft worden, so dass man direkt Klage einreichen muss.
Das ist eine heimtückische Falle, denn es besteht die Gefahr, dass man mit einem unzulässigen Widerspruch unnötige Zeit verspielt. Nicht dass man die Klagefrist verpasst, weil man sinnlos auf das Ergebnis des Widerspruchs wartet.

Wenn Sie Widerspruch einlegen können und wollen, dann braucht es da keine besonderen Förmlichkeiten. Ein "Ich lege gegen das Prüfungsergebnis vom tt.mm.jj, Aktenzeichen xyz, Widerspruch ein." reicht im Prinzip. Sinnvoll ist natürlich eine Begründung, also warum die Note nicht gerechtfertigt sein sollte. Dabei kann natürlich aus der Ferne niemand helfen. Wichtig, ist, dass Sie klar und Eindeutig zum Ausdruck bringen, was Sie wollen. Das ganze natürlich mit Zugangsnachweis absenden (also Einschreiben).

Sollte eine direkte Klage erforderlich sein, oder der Widerspruch nicht erfolgreich, werden Sie ohnehin einen spezialisierten Anwalt brauchen. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nichts, was man als Laie ohne juristische Erfahrung hinbekommt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jannrietzsch
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 3x hilfreich)

Herzlichen Dank!
Ich wohne in Berlin. Ich weiß nun nämlich nicht, ob das Widerspruchsverfahren hier abgeschafft wurde.
Wie gesagt, es handelt sich nicht um die Staatsprüfung selbst sondern um einen Teilprüfung des gesamten Vorbereitungsdienstes. Es war eine Modulprüfung. Das GEW- sagte mir ich solle im Anschluss an meine Examensprüfung mit Erhalt der letzten Note meines Vorbereitungsdienstes Klage vor einem Gericht einreichen.
So als Begründung in meinem Widerspruch soll ich demnach die Sache mit der Modulprüfung nennen, oder was würden Sie empfehlen?
Ja, einen Anwalt werde ich natürlich später auch kontaktieren.
Nochmals vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Ich wohne in Berlin. Ich weiß nun nämlich nicht, ob das Widerspruchsverfahren hier abgeschafft wurde.
Wie gesagt, es handelt sich nicht um die Staatsprüfung selbst sondern um einen Teilprüfung des gesamten Vorbereitungsdienstes.

Hm. Kann man ohne Kenntnis der relevanten Vorschriften (z.B. Prüfungsordnungen) nicht beurteilen.
Bei "normalen" Ausbildungen kann man gegen einzelne Teilprüfungen gar nicht vorgehen (weil es sich nicht um Verwaltungsakte handelt) sondern nur gegen Abschlusszeugnisse, d.h. man muss bis zum Abschlusszeugnis warten. Ob das im Referendariat ähnlich ist, entzieht sich meiner Kenntnis, Der Rat der GEW deutet aber darauf hin, dass es hier auch so ist.

Zitat:
So als Begründung in meinem Widerspruch soll ich demnach die Sache mit der Modulprüfung nennen, oder was würden Sie empfehlen?

Sie sollten "Ich bin davon überzeugt, meine Prüfung wurde ungerecht und vor allem nicht nachvollziehbar beurteilt." etwas detaillierter ausführen, vor allem warum es ungerecht ist und was genau nicht nachvollziehbar ist.

Zitat:
Ja, einen Anwalt werde ich natürlich später auch kontaktieren.

Wenn Sie ohnehin einen Anwalt kontaktieren wollen, dann sollten Sie es jetzt tun.
Erst selbst an einer Angelegenheit herumwursteln und dann später doch einen Anwalt nehmen, spart meistens kein Geld und macht es dem Anwalt auch nicht leichter. Für die Anwaltskosten macht es meistens keinen Unterschied, ob man den Auftrag am Anfang des Verfahrens erteilt (und der Anwalt die ganze Arbeit macht) oder den Anwalt später beauftragt (und der Anwalt nur das macht, was der Mandant nicht selbst geschafft hat).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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