Prüfungsanfechtung - Ein Überblick

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Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Das Bestehen von Prüfungen ist für die berufliche Entwicklung von überragender Bedeutung. Je nach Studienfach sind die Durchfallquoten jedoch teilweise enorm. Die von nicht bestandenen Prüfungen Betroffenen stehen vor der sehr schwierigen Frage, ob sie sich von dem Fach, das sie Jahre lang studiert haben, endgültig trennen. Eine Alternative kann die Prüfungsanfechtung sein, die es ermöglicht, die schon verloren geglaubte Prüfung doch noch zu bestehen. Der nachstehende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Fragestellungen einer Prüfungsanfechtung geben.

  1. Warum eine Prüfungsanfechtung?

    Rolf Tarneden
    Partner
    seit 2004
    Rechtsanwalt
    Köbelinger Str. 1
    30159 Hannover
    Tel: 0511. 220 620 60
    Web: http://www.tarneden.de
    E-Mail:
    Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht
  2. Was ist das Ziel einer Prüfungsanfechtung?

  3. In welchem Fach / Studiengang ist eine Prüfungsanfechtung möglich?

  4. Kann ich nur Universitätsprüfungen anfechten?

  5. Kann ich nur Abschlussprüfungen anfechten?

  6. Ist eine Prüfungsanfechtung nur möglich, wenn ich im letzten Versuch durchgefallen bin?

  7. Wie „geht" eine Prüfungsanfechtung?

  8. Wie sind die Chancen einer Prüfungsanfechtung?

  9. Was muss ich bei einer Prüfungsanfechtung unbedingt beachten?

  10. Kann ich auch eine bestandene Prüfung anfechten mit dem Ziel der Notenverbesserung?

  11. Gibt es neben der Prüfungsanfechtung noch andere Möglichkeiten, die Prüfung zu wiederholen?

  12. Brauche ich einen Anwalt für eine Prüfungsanfechtung?

  13. Was kostet eine Prüfungsanfechtung?

  14. Sollte ich eine Prüfungsanfechtung durchführen?

  1. Warum eine Prüfungsanfechtung?

    Sie haben ihr Studium bis zur Abschlussprüfung erfolgreich studiert. In der Abschlussprüfung sind Sie durchgefallen. Jetzt haben Sie Ihren „letzten Versuch". Auch im letzten Versuch fallen Sie durch. Sie bekommen von der Universität einen Bescheid, nach dem Sie nunmehr im letztmöglichen Versuch durchgefallen sind und zu einer weiteren Prüfung in diesem Fach nicht zugelassen werden können. Weder an dieser Universität noch an einer anderen Hochschule in Deutschland.

    Für viele bricht ein Welt zusammen, weil sie zur Vorbereitung auf diese Prüfung Jahres ihres Lebens verbracht haben.

    Die Prüfungsanfechtung bietet die Möglichkeit, die greifbar nahe Abschlussprüfung für ein Studium oder einen Studienabschnitt durch ein Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren doch noch zu bestehen oder wenigstens zu wiederholen.

  2. Was ist das Ziel einer Prüfungsanfechtung?

    Es gibt zwei Möglichkeiten der Prüfungsanfechtung, entweder mit dem Ziel, dass die gegebene Note aufgehoben und eine höhere, d.h. bessere Note vergeben wird (1). oder mit dem Ziel, das die Prüfung wiederholt wird (2).

    1. Höherbewertung

      Die Höherbewertung ist stets von größerem Interesse als die Prüfungswiederholung, weil sich niemand dem Stress der letzten Prüfung nochmals aussetzen will. Hierunter fallen die Fälle, in denen nachweisbar richtige Antworten als falsch bewertet worden sind und eine Neubewertung dann zu einem anderen - besseren - Ergebnis führt.

    2. Wiederholung der Prüfung

      Die Wiederholung der Prüfung ist dann anzustreben, wenn die Prüfungsbedingungen unfair gewesen sind. So müssen z.B. alle Prüflinge unter gleichen Prüfungsbedingungen geprüft worden sein. Die Prüfungsbedingungen ergeben sich insbesondere aus den Prüfungsgesetzen für die einzelnen Studiengänge.

      Dort ist z.B. für die mündliche Prüfung regelmäßig geregelt, wielange die Prüfung dauert, wie ein Prüfling rechtzeitig geladen wird, die Anzahl der Prüflinge in der Prüfungssituation, die Erstellung eines Protokolls über die mündliche Prüfung, die Anzahl der Prüfer, die Anzahl der Beisitzer u.s.f. .

      Wurde es z.B. unterlassen, ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, obgleich eine Verpflichtung dazu bestand, kann die Prüfung zu wiederholen sein. In diesen Fällen kann eine bessere Note häufig gar nicht gegeben werden, weil ja gerade nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben sind. Dann ist die Prüfung zu wiederholen.

      Hierunter fallen auch die Fälle, in denen Prüflinge unfair behandelt werden, wenn der Prüfer in der Prüfung z.B. wütend den Prüfling beschimpft, es gar zu körperlichen Berührungen kommt oder unsachliche Bemerkungen fallen („Das ist ja eine Unverschämtheit", „Das glauben Sie doch selber nicht", „Das können Sie Ihrer Großmutter erzählen").

  3. In welchem Fach / Studiengang ist eine Prüfungsanfechtung möglich?

    Eine Prüfungsanfechtung ist möglich im Bereich der Humanmedizin, der Tiermedizin, der Architektur, der Rechtswissenschaften (Jura), Religionswissenschaften, in allen Lehramtsstudiengängen und in allen anderen Fächern auch.

  4. Kann ich nur Universitätsprüfungen anfechten?

    Sie können jede Prüfung anfechten, z.B. die einer Universität, einer Fachhochschule, einer Meisterschule u.s.w.

  5. Kann ich nur Abschlussprüfungen anfechten?

    Typischerweise werden Abschlussprüfungen angefochten. Aber auch Teilprüfungen können angefochten werden. Viele Studiengänge sind so aufgebaut, dass nur nach erfolgreichem Abschluss einer Teilprüfung die Zulassung zum nächsten Studienabschnitt ermöglicht wird (Bsp. : Nur nach erfolgreichem Abschluss des Physikums kann im Bereich der Humanmedizin der nächste Studienabschnitt aufgenommen werden). Wer bei diesen Teilprüfungen nicht bestanden hat, kann auch diese Teilprüfungen anfechten. Eine Prüfungsanfechtung ist daher möglich bei Prüfungen zum Vordiplom, zum Physikum, zum Abschluss des Grundstudiums, zum Abschluss des Hauptstudiums u.s.w. .

  6. Ist eine Prüfungsanfechtung nur möglich, wenn ich im letzten Versuch durchgefallen bin?

    Nein. Wenn der Studiengang (z.B.) bei der Abschlussprüfung insgesamt zwei Wiederholungsmöglichkeiten anbietet und der Prüfling im ersten Versuch nicht besteht und sich ungerecht behandelt fühlt, kann er diese Prüfung anfechten. Parallel dazu ist es möglich und in der Regel auch sinnvoll, den ersten regulären Wiederholungsversuch vorzubereiten.

    In diesem Bereich liegt aus meiner Sicht ein Großteil vergebener Chancen für eine Prüfungsanfechtung. Dazu ein Beispiel: Ich selbst habe Jura studiert. Nach meinem ersten Staatsexamen sah ich meine Aufsichtsarbeiten im Prüfungsamt ein und traf dort auf eine Kommilitonin. Diese berichtete mir, sie wolle ihre im letzten Versuch nicht bestandene Prüfung anfechten. Zum Bestehen benötigte sie mindestens 11 Punkte. 3 Punkte hatte sie erzielt; ihr fehlten also 8 Punkte zum Bestehen. Sie erzählte mir weiter, dass sie im ersten Versuch 10 Punkte erzielt hätte. Damals fehlte ihr also 1 Punkt. Die erste Prüfung hatte sie aber nicht angefochten.

    Ideal wäre es gewesen, wenn sie die erste Prüfung angefochten und sich - parallel dazu - zur Wiederholungsprüfung angemeldet hätte.

  7. Wie „geht" eine Prüfungsanfechtung?

    Dabei ist das Verfahren der Prüfungsanfechtung (1) von dem Inhalt der Prüfungsanfechtung (2) zu unterscheiden.

    1. Verfahren der Prüfungsanfechtung

      Zunächst ist gegen die Erlassbehörde (in der Regel die Universität) das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Hat dieses Erfolg, ist das Verfahren beendet. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Widerspruchs- und die Klagfrist betragen beide jeweils einen Monat.

    2. Inhalt der Prüfungsanfechtung

      Es sind vereinfacht gesagt, zwei Fragenkreise zu untersuchen. Zum einen, ob richtiges als falsch bewertet wurde (Fehlerhafte Beurteilung, a) und ob die Prüfung unfair verlaufen ist (Fehlerhaftes Verfahren, b).

      1. Fehlerhafte Beurteilung

        Im Rahmen der Prüfungsanfechtung ist hier zu untersuchen, ob die gegebenen Fragen richtig/vertretbar beantwortet sind und dies auch entsprechend bewertet wurde. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig sein, z.B. wenn der Richter am Verwaltungsgericht darüber befinden soll, ob eine Frage im Bereich der Humanmedizin richtig, vertretbar oder falsch beantwortet wurde. Ggf. muss hier ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

      2. Fehlerhaftes Verfahren

        Zu überprüfen ist, ob insgesamt faire und gesetzmäßige Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, z.B. angemessene Prüfungsdauer, angemessene Pausen, sachliches Verhalten der Prüfer, ordnungsgemäße Ladung, Erstellung eines Prüfungsprotokolles u.s.w. .

  8. Wie sind die Chancen einer Prüfungsanfechtung?

    Eine konkrete Angabe über die Chancen einer Prüfungsanfechtung ist ohne Ansehung der Prüfung im Einzelfall nicht möglich. Es lässt sich jedoch aus meiner Erfahrung folgende Grundtendenz ausmachen:

    Fehlerhafte Beurteilungen sind schwieriger nachzuweisen als Verfahrensfehler. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Prüfer im Gerichtsverfahren als Zeugen auftreten und dort die von ihnen einmal (in der Prüfung) eingenommene Position unnachgiebig verteidigen. Sofern jedoch weitere Zeugen zur Verfügung stehen (so bei mündlichen Prüfungen), kann sich die prozessuale Situation auch nachhaltig zugunsten des Prüflings wenden. Im Streitfall kann auch ein Sachverständiger für die notwendige Klarheit sorgen.

    Ein fehlerhaftes Verfahren ist regelmäßig einfacher nachzuweisen, weil die einzelnen Verfahrensschritte aktenkundig sind und damit urkundlich belegbar sind. Da über den Rechtsanwalt die Verfahrensakten eingesehen werden können, besteht auch uneingeschränkter Zugang zu den Prüfungsakten.

  9. Was muss ich bei einer Prüfungsanfechtung unbedingt beachten?

    Der Bescheid, in dem das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt wird, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Danach müssen Sie binnen eines Monats zumindest Widerspruch einlegen. Eine Begründung kann auch nach Abauf der Monatsfrist abgegeben werden. Legen Sie den Widerspruch nicht fristgerecht ein, gibt es regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die Prüfung anzufechten.

  10. Kann ich auch eine bestandene Prüfung anfechten mit dem Ziel der Notenverbesserung?

    Ja, dies macht auch einen beachtlichen Anteil aller Prüfungsanfechtungen aus. In manchen Branchen werden Arbeitsplätze nur noch "über die Note" vergeben, sodass ein bestandenes Examen für sich allein unter Umständen kaum Perspektiven bietet, eine Anstellung zu finden. In diesen Fällen bietet sich dann eine Prüfungsanfechtung zur Notenverbesserung an. Diese Art der Prüfungsanfechtung unterliegt im Übrigen den Regeln wie sie hier dargestellt sind.

  11. Gibt es neben der Prüfungsanfechtung noch andere Möglichkeiten, die Prüfung zu wiederholen?

    Je nach Studienfach ist das durchaus möglich. Das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) stellt z.B. einen Gnadenversuch zur Verfügung, wenn der Prüfling durch alle regulären Prüfungen durchgefallen ist. In diesem Fall ist es wichtig zu bedenken, dass der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Die Zulassung dieses Gnadenantrages ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft.

    Es ist also im Einzelfall studienfachbezogen zu überprüfen, ob es alternative Möglichkeiten gibt.

  12. Brauche ich einen Anwalt für eine Prüfungsanfechtung?

    Ein Anwaltszwang besteht für das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren in erster Instanz nicht.

    Aus meiner anwaltlichen Berufspraxis möchte ich aber anmerken, dass die Betroffenen von sich aus häufig anwaltliche Hilfe suchen. Das hat - wie mir die Mandanten selbst berichten - folgenden einfachen Grund: Der Prüfling ist nach der Bekanntgabe des Ergebnisses, dass er in einer wichtigen Prüfung durchgefallen ist, emotional häufig so belastet, dass eine unbefangene Auseinandersetzung mit dem Prüfungsstoff nicht mehr möglich und auch oft gar nicht gewollt ist. Die Mandatierung eines Anwaltes gibt das sichere Gefühl und die Gewissheit, dass sich eine unabhängige Person sachlich mit der Prüfung auseinandersetzt.

  13. Was kostet eine Prüfungsanfechtung?

    Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werden die Gebühren streitwertabhängig erhoben.

    Der Streitwert ist wie folgt festgesetzt:

    Das Studium abschließende Staatsprüfung;
    ärztliche oder pharmazeutische Prüfung
    7.500,-- €

    Den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung
    15.000,-- €

    Sonstige berufseröffnende Prüfungen
    15.000,-- €

    Sonstige Prüfungen
    Auffangwert = 5.000,00 €

    Nachstehend soll eine beispielhafte Rechnung eine Vorstellung von den Kosten geben. Bei einen Streitwert von 7.500,00 € betragen die Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

    Gegenstandswert: 7.500,00 €
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VV 1,3 535,60 €
    Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 20,00 €

    Zwischensumme netto 555,60 €
    19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 105,56 €

    zu zahlender Betrag 661,16 €

    Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass es sich vorstehend um Durchschnittswerte handelt, die je nach Arbeitsanfall variieren können.

  14. Sollte ich eine Prüfungsanfechtung durchführen?

    Sie sollten dafür für sich vorab folgende Frage klären:

    Will ich dieses Fach weiter studieren / will ich in dieser Richtung berufstätig sein / werden?

    Wenn Sie diese Frage für sich mit „Ja" beantworten, sollten Sie nicht zögern.

    Rolf Tarneden
    Rechtsanwalt

    www.tarneden-inhestern.de
    tarneden@tarneden-inhestern.de

    Tel: 0511. 220 620 60
    Fax: 0511. 220 620 66

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