Prüfung von Angaben bei Unterhaltsangelegenheiten

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Genaue Prüfung von Angaben wichtig

Bei Unterhaltsangelegenheiten ist es wichtig, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt genauestens darauf Acht gibt, dass die notwendigen Angaben zur Berechnung des Unterhaltes gemacht werden und dass auch entsprechende Unterlagen übersandt werden. Die Berechnung von Kindes- oder Trennungsunterhalt kann sich jedoch als sehr schwierig gestalten, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete keine genauen Angaben machen kann oder möchte.

Bei Unterhaltspflichtigen, die (nur) einer unselbständigen Tätigkeit, daher einer Angestelltentätigkeit nachgehen oder auch im Beamtenverhältnis stehen, kann anhand der Lohnabrechnungen, Lohnsteuerbescheinigung oder auch der Steuererklärung hier ein klares Bild geschaffen werden.

Bianca Vetter
Partner
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Rechtsanwältin
Marktstraße 17 / 19,
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Tel: 0711-7223-6737
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Allerdings wird es schwierig, wenn der Unterhaltspflichtige eine selbständige Tätigkeit ausübt. Es kann sein, dass es in einem solchen Fall an aussagekräftigen Unterlagen, aus denen das tatsächliche Einkommen des Verpflichteten ermittelt werden kann, mangelt oder die übersandten Unterlagen nicht nachvollziehbar sind.

Oft ist man als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt auch an die Erinnerung der Unterhaltsberechtigten angewiesen.

Ein solcher Fall wurde von uns in den letzten drei Jahren vor Gericht verhandelt. Die Ehefrau trennte sich und verzog mit den Kindern. Sie verlangte im Anschluss daran von dem Ehemann neben dem Kindesunterhalt auch den ihr zustehenden Trennungsunterhalt.

Nach Aufforderung an den Ehemann seine Einkommensverhältnisse darzulegen, übersandte dieser neben Lohnabrechnungen auch Auflistungen über sein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit. Und hier fingen dann auch die Unstimmigkeiten und Probleme an.

Die Ehefrau konnte sich daran erinnern, dass die Familie während des Zusammenlebens monatlich weitaus höhere Beträge zum Leben hatte, als der Ehemann angab zu haben. Vor allem war ihr erinnerlich, dass die selbständige Tätigkeit gut lief.

Allerdings beharrte der Ehemann vor dem Familiengericht weiterhin auf seinen bisherigen Angaben und gab vor, dass diese stimmen würden.

Hinzu kam während des Gerichtsverfahrens, dass der Ehemann seine Angestelltentätigkeit verloren hatte und die selbständige Tätigkeit aufgab, um eine neue Firma zu gründen. Er gab an, dass die neue Firma in den Anfangstagen wegen Kundenaquise und dergleichen keinen Gewinn abwerfen würde und er daher auch kein Einkommen habe.

Jedoch gaben die Profile des Ehemannes in sozialen Netzwerken Anlass zu Annahme, dass der Ehemann doch noch weitere Einnahmen hatte.

Die Zweifel der Ehefrau an dem tatsächlichen Einkommen führten dazu, dass das Gericht ein Gutachten machen ließ.

Dieses kam aufgrund der von dem Ehemann an das Gericht übersandten Unterlagen  letztendlich zu dem Schluss, dass der Ehemann nur einen Kindesunterhalt zahlen konnte, aber keinen Trennungsunterhalt.

Dies wollte die Ehefrau nicht akzeptieren. Und sie sollte letztendlich Recht behalten. Denn noch während des Gerichtsverfahrens wurde von uns das zuständige Finanzamt des Ehemannes angeschrieben, da es Unstimmigkeiten zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen, den Buchhaltungsunterlagen des Ehemannes und einigen, der Ehefrau vorliegenden Kontoauszügen gab. Das Finanzamt unternahm hierauf eine Steuerprüfung beim Ehemann.

Die Mitteilung an das Gericht, dass das Finanzamt informiert worden war, nahm das Familiengericht jedoch nicht zum Anlass diese Umstände genauer zu prüfen oder die Prüfung des Finanzamtes abzuwarten und erließ einen Beschluss, der die Verpflichtung zur Zahlung eines geringeren Kindesunterhaltes als von uns berechnet, beinhaltete.

Die inzwischen geschiedene Ehefrau hat hierauf Beschwerde vor dem Oberlandesgericht eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Ehefrau ein geänderter Steuerbescheid des Ehepaares zugeschickt, der weitaus höhere Einnahmen des Ehemannes für den für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Zeitraum auswies als er vor dem Amtsgericht angegeben hatte. Dies hatte die Prüfung des Finanzamtes ergeben.

Letztendlich hat das Oberlandesgericht, auch wegen des geänderten Steuerbescheides, der Ehefrau Recht gegeben und ihr neben dem von uns berechneten Kindesunterhalt auch den Trennungsunterhalt in einem Versäumnisbeschluss zugesprochen. Der Ehemann hat sich zu der Beschwerde der Ehefrau nicht geäußert, weshalb das Oberlandesgericht zunächst den Versäumnisbeschluss erlassen hat. Ob der Ehemann einen Einspruch hiergegen einlegt ist noch offen.

Für uns ist jedoch der Fall klar. Man sollte vor allem bei Unterhaltsfragen genau prüfen, ob der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete alle notwendigen Angaben gemacht hat. Zudem sollten die Angaben der Mandanten, dass die Angaben nicht stimmen können, da die Familie während des Zusammenlebens höhere Beträge zum Ausgeben hatte, zum Anlass genommen werden, genauer beim Gegner zu hinterfragen. Man sollte daher auch nicht davor zurück schrecken Anfragen bei Behörden wie dem Finanzamt zu stellen oder auch, wie in unserem Fall geschehen, über Internetprofile nach etwaigen weiteren Einnahmequellen des Gegners zu suchen.

Selbstverständlich kann ein solches genaues Prüfen und Nachhaken nur dann zum Ziel führen, wenn sich die Mandanten in ihrer Erinnerung sicher sind und es auch im Idealfall auch Belege gibt. Dann allerdings sollte man das Familiengericht auch darauf hinweisen und auf eine genaue Prüfung durch das Gericht bestehen.

Sollten Sie Fragen zur Berechnung eines Unterhaltes haben oder prüfen lassen wollen, ob eine bestehende Unterhaltszahlung angepasst werden könnte, dann melden Sie sich bei uns, damit wir im Rahmen einer Erstberatung Ihre Fragen beantworten können.

Rechtsanwältin Bianca Vetter

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