Prüfer haben bei der Korrektur der Abiturprüfung Beurteilungsspielraum

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Koblenzer Gericht weist Klage ab

Philipp Adam
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Mit einem Urteil vom 19.07.2012, Aktenzeichen 7 k 90/12, hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Abiturienten gegen seine Abiturnote abgewiesen.

Der Kläger hatte 2011 sein Abitur mit der Note "gut" (2,1) bestanden. Die schriftliche Prüfungsarbeit im Leistungskurs Gemeinschaftskunde, Schwerpunkt Sozialkunde, war dabei mit 5 MSS-Punkten bewertet worden, was der Note "ausreichend" entspricht. Zur Begründung für die Bewertung der Klausur heißt es, dass die Arbeit zwar ausreichende Fachkenntnisse und die Erfassung des vorgelegten Arbeitsmaterials in Grundzügen belege, jedoch Mängel wie Missverständnisse von Textinhalten oder Autorintentionen sowie eine Tendenz zu Pauschalierungen erkennen lasse. Nach erfolglosem Widerspruch gegen sein Abiturzeugnis erhob er Klage. Dabei machte der Kläger geltend, dass seine Arbeit mit 9 Punkten (oberes "befriedigend" - 3 plus) zu benoten gewesen sei, was im Ergebnis zu einer Abitur-Gesamtnote von 2,0 führe. Hierzu verwies er vor allem vergleichend auf die mit 13 Punkten (1 minus) bewerteten Antworten eines Mitprüflings.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter sei die angefochtene Bewertung unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dabei seien Prüfungsnoten das Ergebnis komplexer fachlicher sowie aus dem jeweiligen konkreten Prüfungsgeschehen resultierender Erwägungen. Nach ständiger Rechtsprechung könne das Gericht aus diesem Grund auch nicht einfach seine eigenen Bewertungskriterien an die Stelle derer des Prüfers setzen, sondern es müsse diesem ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des eigentlichen Bewertungsvorganges vorbehalten bleiben. Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen komme danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Weiterhin dürfe noch geprüft werden, ob die Bewertung den sog. Antwortspielraum des Prüflings verletze, wonach eine richtige oder zumindest vertretbare Lösung jedenfalls nicht als falsch gewertet werden dürfe. Ausgehend von diesen Kriterien sei indessen eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes von Seiten der beiden Korrektoren nicht festzustellen

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