Prozesskostenhilfejäger!!!

6. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)
Prozesskostenhilfejäger!!!

Gesetzt den Fall, ein immer mal wieder verklagter Untaerhaltsverpflichteter antwortet dem Gericht, das er die ewige neverei leid ist und tut seine Meinung wie im Betreff kund.
Welcher Tatbestand ist dann erfüllt? Und was darf sowas Kosten?

Gruß Gerd

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

In meinem Job bekomme ich häufiger eher beleidigende Briefe.
Tja sowas wird von uns normalerweise ignoriert.

Wenn aber überhand nimmt, lege ich dann solche Schreiben gern mal meinem Chef vor.
Entweder der nimmt es auch nur zur Kenntnis oder leitet es zu Staatsanwaltschaft weiter.

Das Wort Prozesskostenhilfejäger dürfte nach meinem Ermessen wohl kaum Probleme machen. Eine Beledigung sehe ich hier nicht.

Da gibt es wie gesagt schlimmeres.

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#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Viel interessanter ist m.E., ob man eine solche Äusserung dahingehend auslegen kann, dass der Beklagte sich nicht gegen die Klage verteidigen will, und aufgrund dessen Versäumnisurteil im schriftlichen verfahren erlassen kann.

Gruß
Rpfl.

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#3
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Der Beklagte brauchte sich gar nicht zu verteidigen, weil der Gläubiger (hier: Sozialamt) informiert war, eine Abtretung an die Klägerin zurückgenommen wurde und der RA faktisch für sich im Namen der Kinder tätig wurde.
Witzig, gell

Gerd

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo, sagt denn hier keiner mehr was dazu?

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#5
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Keiner sacht wat, heul

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Doch, ich..

Das hat trotzdem nichts damit zu tun, daß so ein Schreiben ausgelegt werden kann, wie Rpfl. es schon beschrieben hat.

Dann ist die Notfrist halt wech und es ergeht VU.

Dein Vorbringen mag begründet sein, dann solltest Du das in Deiner Klagerwiderung auch so rüberbringen. Ein dezenter Hinweis auf das "einfache Klagen", weil ja PKH gewährt wird, wird sicher auch (eventuell sogar dankend) zur Kenntnis genommen. Aber immer hübsch sachlich und nicht so plump wie die Überschrift hier.

Du kennst das doch: Will ich über Dir stehen, muß ich Größer sein (das hat nichts mit Länge zu tun). ;)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo Dr..
genauso habe ich es auf Anweisung meines EX-Anwalts immer gemacht.
Der pflegte immer zu sagen, was stört sich eine deutsche Eiche, wenn sich eine Sau drareibt.
Was mich mein Maulhalten gekostet hat will ich hier gar nicht sagen.
Die Frage ist, ich hab mir mal Luft gemacht, und wie kann der RA meiner EX Frau mich dafür belangen?


Gruß Gerd

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