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Prozesskostenhilfe
Seite 1 - del vom 26.06.2000

Prozesskostenhilfe

Durch die Prozesskostenhilfe soll Parteien, die nicht in der Lage sind Prozesskosten zu zahlen, eine gerichtliche Klärung ermöglicht werden. Bedürftige Parteien werden demnach von den Prozesskosten ganz oder teilweise befreit.
Prozesskostenhilfe wird aus Steuermitteln finanziert.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wichtig: Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die Prozessführungskosten der gegnerischen Partei: insbesondere die gegnerischen Anwaltskosten müssen bei einer Niederlage trotz bewilligter Prozesskostenhilfe erstattet werden. Mit anderen Worten: wenn der Staat Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, dann auch nur Ihnen. Wenn Sie vor Gericht verlieren heißt das nicht, dass der Staat auch für den Gegner aufkommt.
Auch ist zu beachten, dass das Verfahren über die Erstattung von Prozesskostenhilfe allein schon Kosten verursacht, unabhängig von der eigentlichen Streitigkeit. Wird im Endeffekt keine Prozesskostenhilfe bewilligt, müssen diese angefallenen Kosten beglichen werden. Gleiches gilt dann für noch entstehende Kosten.



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Beispiele der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens
Die Höhe der Monatsraten


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Glatzel
Marcus Alexander Glatzel, Hanau
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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