Hallo,
bekommt ein ALG 2 -Bezieher auch nachdem die erste Gerichtsverhandlung 'verloren' wurde, vergünstigte (Prozesskosten/)Anwaltshilfe, wenn Berufung eingelegt wird und der Fall zu einem Bundesgerichtshof geht?
-- Editier von TobyH am 28.07.2015 22:53
-- Editier von TobyH am 28.07.2015 22:53
-- Editiert von Moderator am 15.10.2015 15:06
-- Thema wurde verschoben am 15.10.2015 15:06
Prozesskostenhilfe auch bei Berufung?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
"Bundesgerichtshof"? Nach der ersten Verhandlung?
Oder in zweiter Instanz erstmal der "Landesgerichtshof?"
@Toby:
Wenn ich mal davon ausgehe, dass es sich um eine sozialrechtliche Angelegenheit handelt, wäre die Berufungsinstanz das Landessozialgericht, bei zivilrechtlichen Angelegenheiten das Landgericht oder Oberlandesgericht, jenachdem, welches Gericht in erster Instanz zuständig war.
Grundsätzlich kann es auch für ein Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe geben, wenn ausreichende Erfolgsaussichten gegegeben sind, was das Berufungsgericht zu entscheiden hat. Das Problem dürfte sein, dass die Berufung fristgebunden ist und somit eine PKH-Entscheidung vor Einlegung der Berufung praktisch ausgeschlossen ist.
Warst Du im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten? Wenn ja, was sagt denn der Anwalt zu den Erfolgsaussichten einer Berufung?
Gruß,
Axel
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Es handelt sich nicht um eine sozialrechtliche Angelegenheit. Es wird wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geklagt.
In der ersten Instanz war bereits ein Anwalt über die Beihilfe engagiert. Laut Schriftsatz räumt er dem Berufungsverfahren bisher geringe Chancen ein, weist aber auch auf Fehler in der ersten Instanz hin, die im zweiten Verfahren berücksichtigt bzw zur Sprache kommen sollten.
@TobyH:
Wenn der erstinstanzlich mit der Sache betraute und somit alle relevanten Unterlagen kennende Anwalt einerseits Fehler in der erstinstanzlichen Entscheidung sieht, andererseits einer Berufung aber nur geringe Erfolgsaussichten einräumt, wie soll dann hier irgendejemand eine halbwegs realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten, die eben Voraussetzung für die PKH-Gewährung sind, abgeben können.
Dir wird aus meiner Sicht überhaupt nichts anderes übrig bleiben, als der Einschätzung und Empfehlung Deines Anwaltes zu vertrauen. Lässt Du Berufung einlegen, trägst Du eben auch das Risiko, dass PKH abgelehnt wird und damit das Kostenrisiko hinsichtlich der Anwaltskosten.
Die Entscheidung kann Dir niemand abnehmen.
Gruß,
Axel
Hallo Axel,
natürlich weiß niemand, ob die Klage erfolgreich sein wird, auch bei einer negativen Einschätzung des Anwalts kann es immer noch zu einem für uns vorteilhaftem Richterspruch kommen. Und umgekehrt.
Wertvoll war die Info, dass die weitere PKH an die Erfolgsaussichten gekoppelt ist.
Interessanterweise konnte mir dazu der Anwalt aus dem Stegreif nichts sagen.
Jetzt heisst es, zu entscheiden. Das liegt in meinen Händen.
Fragen hierzu:
Bei einem nicht erfolgreichem Berufungsverfahren wären dann auch zusätzlich zu meinen eigenen Anwaltskosten die Prozess- die Anwalts- und Sachverständigenkosten der Gegenseite von mir zu tragen, richtig?
Zudem müsste bei der ARGE erneut PKH für das Berufungsverfahren beantragt werden?
-- Editiert von TobyH am 29.07.2015 13:10
@TobyH:
Zitat:Bei einem nicht erfolgreichem Berufungsverfahren wären dann auch zusätzlich zu meinen eigenen Anwaltskosten die Prozess- die Anwalts- und Sachverständigenkosten der Gegenseite von mir zu tragen, richtig?
So sieht's aus, ja. Und das kann schon richtig ins Geld gehen.
Zitat:Zudem müsste bei der ARGE erneut PKH für das Berufungsverfahren beantragt werden?
PKH wird nicht beim Jobcenter (die ARGE gibt es bereits seit etlichen Jahren nicht mehr) beantragt, sondern beim zuständigen Gericht, hier also beim Berufungsgericht.
Gruß,
Axel
Okay.
Ein Gedankengang beschäftigt mich noch:
Wenn das Berufungsgericht über die Annahme der Berufung und über die PKH entscheidet, kann doch eigentlich nichts passieren. Das Berufungsgericht wird der Berufung und dem Antrag auf PKH doch sicher nur bei Erfolgsaussichten stattgeben.
Oder passiert das losgelöst voneinander?
@TobyH:
Zitat:Wenn das Berufungsgericht über die Annahme der Berufung und über die PKH entscheidet,
Heisst das, dass die Berufung derzeit gar nicht zugelassen ist und zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden müsste?
Dann hast Du sicherlich Recht, dass die Zulassung der Berufung aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde, nahezu zwangsläufig mit der Bewilligung von PKH einhergehen müsste. Wobei auch abweichendes denkbar ist, weil das Vorliegen mindestens eines Zulassungsgrundes, noch nicht gleichbedeutend damit ist, ob die Berufung auch erfolgversprechend ist. Und im Rahmen der NZB wird zunächst mal nur geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (z.B. grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit) vorliegen.
Rein statistisch betrachtet haben Nichtzulassungsbeschwerden allerdings ohnehin nur eine äußerst geringe Erfolgsquote.
Im Übrigen entstehen auch für das Beschwerdeverfahren Kosten.
Gruß,
Axel
Letzte Woche war die Verhandlung, die wurde 'verloren'. Daraufhin wurde Berufung eingelegt.
Von einer Beschwerde ist mir nichts bekannt. Bin allerdings auch nicht direkt involviert.
Okay, also war die Berufung von Anfang an zugelassen oder ist vom erstinstanzlichen Gericht von vornherein zugelassen worden, dann muss die auch nicht erst formell angenommen werden, sondern das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Gruß,
Axel
Der Berufungsantrag wurde (wohl wegen sehr geringer Aussicht auf Erfolg) abgelehnt.
Der Anwalt möchte jetzt, trotz Prozesskostenhilfe, Geld für den Berufungsantrag haben. Was nicht angekündigt und abgemacht war. Ist das so in Ordnung?
@Toby:
Zitat:Ist das so in Ordnung?
Mit ziemlicher Sicherheit ja.
Auch nach Deiner letzten Formulierung ist mir immer noch nicht so richtig klar, ob Berufung eingelegt, oder die Zulassung der Berufung beantragt wurde. Im Ergebnis sind aber beides Rechtsmittel, die Kosten auslösen, welche durch die erstinstanzliche Prozesskostenhilfe nicht gedeckt sind. Und da ich mal davon ausgehe, dass das Rechtsmittel mit Deiner Zustimmung und nicht gegen Deine ausdrückliche Weisung eingelegt worden ist, ist es aus meiner Sicht auch nicht zu beanstanden, dass die Kosten von Dir verlangt werden.
Gruß,
Axel
Dankeschön für deinen Hinweis, Axel. Das klingt nachvollziehbar.
Laut Auskunft der Rechtsanwaltsfachangestellten (Auskunft des Anwalts steht noch aus) sind zusätzlich auch Gerichtskosten zu zahlen.
Was das Ganze lt ihrer Auskunft zu einer Rechnung im vierstelligem Bereich anwachsen lässt.
Ist dies so ebenfalls üblich oder wird aufgrund von ALG2-Bezug anders verfahren?
-- Editiert von TobyH am 15.10.2015 17:08
-- Editiert von TobyH am 15.10.2015 17:09
Der Vollständigkeit halber:
Zitat:Das Berufungsgericht wird der Berufung und dem Antrag auf PKH doch sicher nur bei Erfolgsaussichten stattgeben.
PKH ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) grundsätzlich zu gewähren, wenn die Sache nicht völlig aussichtslos erscheint. Eine Präjudiz für den tatsächlichen Erfolg ist PKH nicht.
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