Prozesskostenhilfe - 5/6del vom 26.06.2000 | 127202 Aufrufe | Rubrik: Downloads&Co. - Kosten, Gebühren, Versicherungen
Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens
- Ausgegangen wird vom Nettoeinkommen, also dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung etc.
- Von dem Nettoeinkommen werden abgezogen Freibeträge von 649,- DM für jeden Ehegatten der Partei und 456,- DM für jedes unterhaltsberechtigte Kind
- Abzug eines weiteren Freibetrags von 282,- DM für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist
- Abzug von Miete, Nebenkosten, Heizung
Der übrigbleibende Betrag ist das einzusetzende
Einkommen, das Grundlage bezüglich der Gewährung der
Prozesskostenhilfe ist.
Stand der Freibeträge: 1.7.1996
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