Prozesskostenhilfe Rückzahlung Frage

24. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kalki92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozesskostenhilfe Rückzahlung Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Prozesskostenhilfe. Ich habe im vergangenen Januar die Aufforderung bekommen vom Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben. Dies habe ich getan und habe jetzt die Antwort erhalten das ich die anfallenden Gerichts und Rechtsanwaltskosten mit 15€ im Monat zurückzahlen muss. Es sind insgesamt ca. 870€. Da ich ja Maximum 48 Monate zahlen muss, komme ich somit auf 720€, das heißt ca. 150€ werden mir erlassen.

Jetzt zu meiner Frage. Seit Anfang Mai haben sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse um ca. 200€ brutto verbessert. Muss ich dies beim Gericht wieder angeben oder erst nach Aufforderung? und 2. wenn ich das jetzt angebe und sich somit der monatlich zu bezahlende Betrag ändert, muss ich dann mehr als 870€ zahlen, oder sind diese fest und es ändert sich nur der Betrag den ich Monat zu zahlen habe? Also das ich dann somit die 870€ schneller abbezahlt habe.

Danke im voraus und LG

-- Editiert von Moderator am 25.06.2017 13:59

-- Thema wurde verschoben am 25.06.2017 13:59

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn dir die Prozesskostenhilfe nach dem 1.1.14 gewährt worden ist, solltest du die Einkommenserhöhung unbedingt freiwillig angeben. Sonst kann es dir passieren, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, wenn das rauskommt.
"§ 120a ZPO
Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt (= 4 Jahre nach Rechtskraft) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren."
Bei einem Streitwert bis zu 4.000 € im Prozess sind die 870 € fest. Normalerweise wird dir entweder zu Anfang oder kurz vor Komplettzahlung mitgeteilt, wieviele Raten Du (noch) zu zahlen hast und wie hoch die Schlussrate ist.
Bei einem Streitwert über 4.000 € kommt es darauf an, was in dem dir anscheinend ja vom Gericht mitgeteilten Betrag von 870 € enthalten ist. Mehr als das was du hättest zahlen müssen, wenn dir keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre, musst du aber auf keinen Fall zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kalki92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Die Prozesskostenhilfe wurde mit 2013 bewilligt. Gelten dort trotzdem diese Bestimmungen? Habe auch noch kein Schreiben von der Landesjustizkasse bekommen bzgl. Bezahlung. Es hieß nur vom Gericht das eins kommen wird.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Nein, bei Antragstellung vor dem 1.1.14 (oben hatte ich noch geschrieben "Gewährung", aber maßgebend ist das Antragsdatum) kannst du eine neue Aufforderung des Gerichts abwarten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.294 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen