Prozesskostenhilfe - Kosten für Gerichtsvollzieher

10. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
peddydeluxe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Prozesskostenhilfe - Kosten für Gerichtsvollzieher

Hallo,

ich habe mal eine Frage.
Es handelt sich um einen Fall, wo der Vermieter den Mietern die Mietkaution schuldet.
Die Mieter waren bei einem Anwalt, damit sie das Geld von den Vermietern erhalten.
Die Mieter sollten Prozesskostenhilfe beantragen, dieses wurde genehmigt.
Der Anwalt konnte durch die Vermieter keinen Zahlungseingang feststellen und fragte die Mieter,
ob sie dann eine Zwangsvollstreckung gegen die Vermieter einleiten wollen. Die Mieter bejahten
dieses natürlich.
Nun erhalten die Mieter von dem Rechtsanwalt Mahnungen, weil sie den Gerichtsvollzieher bezahlen sollen.
Dabei wurde ja Prozesskostenhilfe genehmigt und der Anwalt hat nicht darüber informiert,
dass die Mandanten für die Kosten der Zwangsvollstreckung aufkommen sollen.

Wie sieht da die Rechtslage aus?

Liebe Grüße,
peddydeluxe

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

PKH gilt nur bis zum Ende der Instanz. Für die ZV wäre diese ggf. neu zu beantragen. Da die GV-Kosten aber wahrscheinlich im niedrigen zweistelligen Bereich liegen dürften, bietet sich eigentlich die Zahlung an. Davon ausgehend, dass der Vermieter flüssig ist, gibt es das Geld recht schnell zurück.

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#2
 Von 
peddydeluxe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie sieht es aber aus, dass der Anwalt doch wusste, dass die Mandanten wenig Geld besitzen?
Natürlich ist ein zweistelliger Bereich für viele nicht viel Geld, doch für die Mandanten schon. (Bekommen Bafög)
Es geht um eine Mietkaution in Höhe von 500 € und die Mandanten sollen nun ca. 80 € zahlen für die Zwangsvollstreckung.
Bis jetzt haben die Mandanten kein Geld von den Vermietern erhalten. (Ist schon 2 Jahre her).

Die Mandanten haben sich eben sehr gewundert, da sie PKH beantragt hatten. Es hieß, es wurde genehmigt und ob man denn die Zwangsvollstreckung gegen die Vermieter einreichen soll. Mehr kam vom Anwalt nicht. Die Mandanten dachten, dass sei alles mit abgedeckt.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

1.) Um einen Vollstreckungsauftrag an den GV zu erteilen, braucht man keinen Anwalt. Der GV verlangt in der Regel dafür einen Vorschuss.
2.) Wenn der RA dafür vorher seine Gebühren für den Vollstreckungsauftrag verlangt, entsteht die Frage ob der Schuldner dem Anwalt denn die Prozesskosten bezahlt hat.
Ist er möglichweise zahlungsunfähig ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Berichtigung:
Der GV verlangt in der Regel dafür keinen Vorschuss.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat:
Die Mandanten dachten, dass sei alles mit abgedeckt.
Falsch gedacht.

Zitat:
Es geht um eine Mietkaution in Höhe von 500 € und die Mandanten sollen nun ca. 80 € zahlen für die Zwangsvollstreckung.
Wirklich für die ZV, dass ist absolut unüblich, denn die ZV Kosten kassiert der GV eigentlich beim Schuldner mit. Kann es sein, dass der Anwalt 80 € für seine Tätigkeit will?

Berry

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

§ 16 BORA Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.


@peddydeluxe

Genau danach hätte der Rechtsanwalt vor Einleitung der Zwangsvollstreckung hinweisen müssem, zumal ja im Hauptverfahren bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der PKH vorgelegen haben und offenbar auch keine Änderung der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hat.

Sofern hier von "Pech gehabt" etc. geschrieben worden ist, sehe ich das auch so; allerdings für den Kollegen. Denn die Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt dazu, dass dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch zusteht und zwar dann eben in Höhe der Kosten/Auslagen für die Zwangsvollstreckung.


MfG

RA Thomas Bohle

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