Hallo,
ich habe mal eine Frage.
Es handelt sich um einen Fall, wo der Vermieter den Mietern die Mietkaution schuldet.
Die Mieter waren bei einem Anwalt, damit sie das Geld von den Vermietern erhalten.
Die Mieter sollten Prozesskostenhilfe beantragen, dieses wurde genehmigt.
Der Anwalt konnte durch die Vermieter keinen Zahlungseingang feststellen und fragte die Mieter,
ob sie dann eine Zwangsvollstreckung gegen die Vermieter einleiten wollen. Die Mieter bejahten
dieses natürlich.
Nun erhalten die Mieter von dem Rechtsanwalt Mahnungen, weil sie den Gerichtsvollzieher bezahlen sollen.
Dabei wurde ja Prozesskostenhilfe genehmigt und der Anwalt hat nicht darüber informiert,
dass die Mandanten für die Kosten der Zwangsvollstreckung aufkommen sollen.
Wie sieht da die Rechtslage aus?
Liebe Grüße,
peddydeluxe
Prozesskostenhilfe - Kosten für Gerichtsvollzieher
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
PKH gilt nur bis zum Ende der Instanz. Für die ZV wäre diese ggf. neu zu beantragen. Da die GV-Kosten aber wahrscheinlich im niedrigen zweistelligen Bereich liegen dürften, bietet sich eigentlich die Zahlung an. Davon ausgehend, dass der Vermieter flüssig ist, gibt es das Geld recht schnell zurück.
Wie sieht es aber aus, dass der Anwalt doch wusste, dass die Mandanten wenig Geld besitzen?
Natürlich ist ein zweistelliger Bereich für viele nicht viel Geld, doch für die Mandanten schon. (Bekommen Bafög)
Es geht um eine Mietkaution in Höhe von 500 € und die Mandanten sollen nun ca. 80 € zahlen für die Zwangsvollstreckung.
Bis jetzt haben die Mandanten kein Geld von den Vermietern erhalten. (Ist schon 2 Jahre her).
Die Mandanten haben sich eben sehr gewundert, da sie PKH beantragt hatten. Es hieß, es wurde genehmigt und ob man denn die Zwangsvollstreckung gegen die Vermieter einreichen soll. Mehr kam vom Anwalt nicht. Die Mandanten dachten, dass sei alles mit abgedeckt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
1.) Um einen Vollstreckungsauftrag an den GV zu erteilen, braucht man keinen Anwalt. Der GV verlangt in der Regel dafür einen Vorschuss.
2.) Wenn der RA dafür vorher seine Gebühren für den Vollstreckungsauftrag verlangt, entsteht die Frage ob der Schuldner dem Anwalt denn die Prozesskosten bezahlt hat.
Ist er möglichweise zahlungsunfähig ??
Berichtigung:
Der GV verlangt in der Regel dafür keinen Vorschuss.
Falsch gedacht.Zitat:Die Mandanten dachten, dass sei alles mit abgedeckt.
Wirklich für die ZV, dass ist absolut unüblich, denn die ZV Kosten kassiert der GV eigentlich beim Schuldner mit. Kann es sein, dass der Anwalt 80 € für seine Tätigkeit will?Zitat:Es geht um eine Mietkaution in Höhe von 500 € und die Mandanten sollen nun ca. 80 € zahlen für die Zwangsvollstreckung.
Berry
§ 16 BORA
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
@peddydeluxe
Genau danach hätte der Rechtsanwalt vor Einleitung der Zwangsvollstreckung hinweisen müssem, zumal ja im Hauptverfahren bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der PKH vorgelegen haben und offenbar auch keine Änderung der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hat.
Sofern hier von "Pech gehabt" etc. geschrieben worden ist, sehe ich das auch so; allerdings für den Kollegen. Denn die Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt dazu, dass dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch zusteht und zwar dann eben in Höhe der Kosten/Auslagen für die Zwangsvollstreckung.
MfG
RA Thomas Bohle
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten