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Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen

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Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen

Hallo zusammen,
wie hoch sind die aktuellen Einkommensgrenzen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe? Danke für die Info vorweg.

Bye
Ferry



von Ferry am 18.11.2003 16:50
Status: Stift (47 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen
Kann man so pauschal nicht sagen.

Vom Einkommen werden bestimmte Beträge (Freibetrag, Miete, Heizkosten etc.) abgezogen.

Von dem Ergebnis wird ein weiterer Freibetrag (64% beim Antragsteller) abgezogen.

Was übrigbleibt ist das "einzusetzende Einkommen"

Bleibt kein einzus. Eink. über wird die PKH ohne Rückzahlungsverpflichtung gewähert.

Bleibt einzus. Eink. über, muß dieses für die ratenweise Rückzahlung der PKH eingesetzt werden.

Alle ausführlichen Infos findest Du hier: Prozesskostenhilfe

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 20.11.2003 18:57
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen
So ca. 450 € ist die Pimaldaumengrenze für das einzusetzende Einkommen, also abzlg. Ausgaben. Bis zu diesem Betrag haben Sie Anspruch auf PKH oder Beratungshilfe ohne Ratenzahlung.

Mit freundlichen Grüßen

RA D.P.M. Sevriens
www.erecht.net

"Glück zu zerstören, ist leicht, wiederzugeben - so schwer!" (Herder)


von RA DPMS am 20.11.2003 19:52
Status: Unsterblich (1039 Beiträge)
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>Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen
Lt. Tabelle liegt die Grenze bei 15 Euro Einkommen/Monat.

bis 50 Euro Einkommen/Monat 15 Euro Monatsrate


von Maverich am 22.11.2003 18:42
Status: Senior (182 Beiträge)
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>Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen
>>Lt. Tabelle liegt die Grenze bei 15 Euro Einkommen/Monat.
bis 50 Euro Einkommen/Monat 15 Euro Monatsrate <<

Kleine Ergänzung
weiteres Bsp.) über 750 Euro Einkommen/Monat Rate: 300 Euro zzgl. des 750 Euro übersteigenden Teiles des eizusetzenden Einkommen.

Das einzustetzende Einkommen ist Bruttoeinkommen (abzüglich)
-Steuer
-Vorsorgeaufwendungen
-Freibeträge (für Partei und Ehepartner je 353€, für jedes unterhaltsberechtige Kind 248€
-wenn Partei erwerbstätig ist 145€
-Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung)
-evt. weitere Rücksicht auf besondere Belastung (z. B. Körperbehinderung)


von Maverich am 22.11.2003 21:38
Status: Senior (182 Beiträge)
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>Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen
ich vergaß, dass die Werbungskosten auch noch abgezogen werden.

>>Alle ausführlichen Infos findest Du hier: Prozesskostenhilfe <<
toller Link
Was gibt es übersichlicheres aus eine weiße Seite?


von Maverich am 22.11.2003 21:46
Status: Senior (182 Beiträge)
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>Prozeßkostenhilfe Einkommensgrenzen
Alle ausführlichen Infos findest Du hier: Prozesskostenhilfe <<
toller Link Was gibt es übersichlicheres aus eine weiße Seite?


Du solltest evtl. mal Deinen Browser justieren
Wenn ich auf den Link klicke erscheint folgendes (Auszug):

<small>Prozesskostenhilfe (PKH)

Wollen Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, entstehen (außergerichtliche) Anwaltskosten. Die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung) übernimmt nur Ihre Anwaltskosten, nicht die der Gegenseite (§ 123 ZPO). Für den SHT existiert kein Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das heißt jedoch nicht, das die SHT nicht einen Anwalt beauftragen können, auch dann wenn diese entsprechendes Personal, z.B. in einer Rechtsabteilung, zur Verfügung haben ( VGH Hessen vom 09.12.1987 - 9 Tj 2688/87 - in info also 2/89 S. 105 f.). Sollten sie einen Prozess verlieren, sind die ggf. angefallenen Kosten des SHT vollstreckbar, sobald sie keine HLU mehr beziehen.

Gerichtsverfahren als solche sind für EmpfängerInnen von HLU kostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

Voraussetzungen

sie können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur zum Teil oder nur in Raten oder gar nicht aufbringen.
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig sein
Als EmpfängerIn von HLU erfüllen Sie immer die wirtschaftlichen Voraussetzungen, selbst wenn Sie über den offiziell geltenden Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe liegen.

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen direkt beim Gericht oder (besser - im Verbund mit der Klageschrift -) durch ihren Rechtsanwalt (Anwaltsuchservice in "Rechtmittel"). Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zu stellen. Dem Antrag müssen außerdem Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sein.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe bekommen, sind auch die Anwaltsgebühren niedriger (§ 123 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung / BRAGO). Leider sind deshalb viele Rechtsanwälte nicht besonders daran interessiert Sie zu vertreten. Außerdem gibt es leider nur wenige, die sich im Sozialhilferecht wirklich auskennen.

Dem Prozessgegner ist vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Erörterung laden. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert.

Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten ihres Antrages zu beurteilen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, ist die weitere Verfolgung der Sache riskant, da die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Praxis meist die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt (= schlechte Erfolgsaussichten). Eine Ausnahme liegt z.B. vor, wenn der Ausgang des Verfahrens von einer Beweisaufnahme abhängt.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 27.11.2003 12:40
Status: Tao (17083 Beiträge)
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