Prozessbetrug durch Rechtsanwalt?

8. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
dyter07
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 13x hilfreich)
Prozessbetrug durch Rechtsanwalt?

In verschiedenen bei diversen Gerichten anhängigen Verfahren versucht eine Person zivilrechtliche Ansprüche gegen mich geltend zu machen, obwohl es keinerlei Grundlage gibt. Es handelt sich hierbei bereits um eine Form des "Stalking" durch Klagen.

Die Vorgehensweise war bisher weitgehend gleich.

Die klagende Partei ist offiziell völlig mittellos. Das wird sich auch nicht mehr ändern.

In Deutschland wurden Klagen eingereicht, dabei wurde immer alte Anschriften von mir angegeben um eine ordentliche Zustellung zu verhindern. Es wurde ständig versucht an Versäumnisurteile zu kommen. Mit Einreichung der Klage erfolgt durch den emsigen Anwalt sofort ein PKH Antrag. Bisher wurde PKH nicht einmal gewährt.

Im Ausland, wo ich überwiegend lebe, wurden durch die klagende Partei vorsätzlich gefälschte Anschriften vorgelegt. Dort gelang sogar die Erschleichung eines Versäumnisurteils welches jedoch sofort aufgehoben wurde nachdem es mir bekannt wurde und ich erfolgreich Widerspruch eingelegt habe.

In einem neuen, zunächst bei einem Deutschen Landgericht eingereichten Verfahrens, war der mit der Klage beauftragte Rechtsanwalt ausdrücklich von meinem Anwalt dazu aufgefordert worden diesen im Falle der Klageeinreichung zu benennen. Dies erfolgte nicht, es erfolgte durch den gegnerischen Anwalt Klageeinreichung vor einem LG unter Angabe einer alten Anschrift von mir. Der klagenden Partei war erneut bekannt das ich beruflich im Ausland bin, es war also versucht worden sich erneut ein Versäumnisurteil zu erschleichen.

Dem Gegneranwalt war bekannt das ich in Deutschland anwaltlich vertreten werde. Diese Angabe wurde dem LG nicht gemacht in der Hoffnung so an ein Urteil zu kommen. Ist hier ein Prozessbetrug durch den Anwalt gegeben?

Sämtliche Klagen erfolgten ausschliesslich nur in der Absicht mir einen finanziellen Schaden zuzufügen. Strafanzeige ist bisher noch nicht erstattet worden.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.08.2010 09:45:33
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 51x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Hmm, klingt alles etwas wirr.....

Woher weisst du denn von den Klagen, wenn du postalisch in Deutschland nicht gemeldet bist ?

quote:<hr size=1 noshade>In verschiedenen bei diversen Gerichten anhängigen Verfahren <hr size=1 noshade>


Geht eigentlich gar nicht:

§§ 12 ,13, 15 , 38 ZPO

quote:<hr size=1 noshade>zivilrechtliche Ansprüche gegen mich geltend zu machen, obwohl es keinerlei Grundlage gibt. <hr size=1 noshade>


Na dann hast du ja auch nichts zu befürchten!

quote:<hr size=1 noshade>erfolgt durch den emsigen Anwalt sofort ein PKH Antrag. Bisher wurde PKH nicht einmal gewährt. <hr size=1 noshade>


Na dann ist er entweder doch nicht so mittellos oder das Gericht verneint von Anfang an den Erfolg der Klage > § 114 ZPO

quote:<hr size=1 noshade>beauftragte Rechtsanwalt ausdrücklich von meinem Anwalt dazu aufgefordert worden diesen im Falle der Klageeinreichung zu benennen.


Dein Anwalt kann vom gegnerischen Anwalt fordern was er will, er muss es, wie mein Vorschreiber schon schrieb, nicht umsetzen.

Zitat:
Sämtliche Klagen erfolgten ausschliesslich nur in der Absicht mir einen finanziellen Schaden zuzufügen.


Es wäre einfacher wenn du geschrieben hättest, um was genau es da geht, was der Kläger überhaupt von dir will. Schließlich muss der Kläger die Klage ja begründen.

quote:<hr size=1 noshade>Dem Gegneranwalt war bekannt das ich in Deutschland anwaltlich vertreten werde.


Ich denke, du wohnst im Ausland? Wenn du in Deutschland jedoch noch gemeldet bist, hast du auch eine ladungsfähige Adresse. Dann musst du dich selber darum kümmern, deine Post in Empfang nehmen zu können. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, dir die Post hinterher zu schicken! <hr size=1 noshade>

-- Editiert am 08.08.2010 22:53

-- Editiert am 08.08.2010 22:54

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hatigje79
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 59x hilfreich)

Blos weil er sich in D anwaltlich vertreten lässt, heißt es doch nicht, dass er auch in D gemeldet sein muss.
Außerdem hat der TE geschrieben, dass absichtlich alte Adressen und nicht die neue verwendet wird.
Also wenn mich jetzt jemand auf meine 1. Adresse verklagt, krieg ich dass doch auch nicht mit.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.08.2010 09:45:33
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 51x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Blos weil er sich in D anwaltlich vertreten lässt, heißt es doch nicht, dass er auch in D gemeldet sein muss. <hr size=1 noshade>


Stimmt. Er schrieb aber, er halte sich öfter im Ausland auf .... ausserdem muss er ja dann von den Klagen gewusst haben, sonst würde er sich ja nicht verteten lassen können !

quote:<hr size=1 noshade>Also wenn mich jetzt jemand auf meine 1. Adresse verklagt, krieg ich dass doch auch nicht mit. <hr size=1 noshade>


Doch. Das Gericht wird bei erfolgloser Zustellung versuchen, die richtige Adresse rauszufinden. Es ist sogar verpflichtet dazu, sonst käme es schnell zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .
An eine öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 3 ZPO sind strenge Anforderungen gestellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2009 – VIII ZB 47/08

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.08.2010 09:45:33
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 51x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Dem Gegneranwalt war bekannt das ich in Deutschland anwaltlich vertreten werde. Diese Angabe wurde dem LG nicht gemacht


Warum sollte auch der Kläger verpflichtet sein, dem Gericht mitzuteilen, daß und von wem der Beklagte anwaltlich vertreten wird?

Richtig ist vielmehr, daß der Anwalt standesrechtlich verpflichtet ist, außergerichtlichen (!) Schriftverkehr mit dem ihm bekannten Anwalt der Gegenseite zu führen und nicht die Gegenseite direkt anzuschreiben.

Ob er gegen diese Regelung schon verstößt, indem er bei Einreichung einer Klageschrift (nur) die Adresse des Beklagten angibt und nicht die seines Anwalts, weiß ich nicht; ein Prozeßbetrug durch den RA (!) ist darin jedenfalls keinesfalls zu sehen.

quote:
Es wäre einfacher wenn du geschrieben hättest, um was genau es da geht, was der Kläger überhaupt von dir will. Schließlich muss der Kläger die Klage ja begründen.


Das ist wohl eher irrelevant; der TE schreibt ja, daß es sich um mutwillige Klage eines (angeblich?) Mittellosen handelt. Dann fragt man sich allerdings, wie der seinen Anwalt bezahlt, wenn die Klagen offenbar zwar mit dem Versuch einer PKH-Beantragung, nicht jedoch unter dem Vorbehalt einer PKH-Gewährung eingereicht werden. Denn in letzterem Fall würde ja bei Nichtgewährung von PKH die Klage zurückgezogen und es könnte kein Versäumnisurteil gegen den TE ergehen. In ersterem Fall müßte der Kläger aber ja seinen Anwalt auch bezahlen können.
("Begründen" kann man auch eine völlige Hokes-Klage immer irgendwie.)

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dyter07
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für die Antworten soweit.

Ich war 10 Wochen mit einer Rumänin verheiratet, bzw. die eheliche Gemeinschaft dauerte von der Heirat bis zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Das war vor dem EU Beitritt von Rumänien. Bin seit 3 Jahren rechtskräftig geschieden.

Ich lebe seit 10 Jahren mehr oder weniger dauerhaft in Rumänien, aber immer wieder mit Unterbrechungen. Das ist beruflich bedingt.

In Deutschland wurde 2006 Unterhaltsklage eingereicht. Klägerin angeblich mittellos. Klage bis heute nicht entschieden. Urteil eines OLG in der Sache: "Die Klägerin hatte sich spätestens 6 Monate nach der Trennung egal wo eine Arbeit suchen müssen." Entscheidung im November 2007. Die Klägerin versuchte Trennungsunterhalt zu erlangen sowie fortlaufenden Unterhalt. Ein AG hatte zuvor in der Abweisung der PKH entschieden das die Klägerin wegen der Kürze der Ehe nach Rumänien hätte ausreisen müssen um sich dort eine Arbeit zu suchen. Tatsächlich ist sie sogar ausgereist aber nur wenige Tage später wieder eingereist, wohl zum Zwecke der Schwarzarbeit. Das Argument sie könne keine Arbeit in Deutschland finden weil sie mittellos ist, keine Arbeitserlaubnis besitzt und die Sprache nicht kann war ja ziemlich lächerlich. Vor den deutschen Gerichten wurde angeben die Klägerin würde sich seit der Trennung in Deutschland aufhalten.

Bereits in diesem Verfahren wurde das Gericht bezüglich meiner Anschriften getäuscht, also der Anwalt korrepondierte mit mir unter meiner richtigen rumänischen Anschrift. Klage wurde eingereicht unter Angabe meiner alten deutsche Anschrift. Mein damaliger Ex-Vermieter fand das Schreiben im Hausflur, der Postbote hatte die Zustellungsurkunde da einfach hingeworfen. Der Ex-Vermieter machte den Brief auf und faxte mir den umgehend nach Rumänien.

Nach der Entscheidung des OLG sie soll arbeiten wurde in Rumänien Unterhaltsklage eingereicht. Die Klägerin wollte 300 Euro monatlich um ein Studium zu finanzieren. Dort wurde angegeben das sie sich seit der Trennung arbeitslos in Rumänien aufhält. Im rumänischen Verfahren wurde von Anfang an falsche Anschriften angeben, sogar eine öffentliche Zustellung erfolgte. Meine Anschrift hatte sich nicht geändert. Es erfolgte ein Versäumnisurteil gegen mich, jedoch erhielt die Klägerin keine 300 Euro monatlich zugesprochen sondern nur 30 Euro. Nachdem mir das Urteil bekannt wurde habe ich erfolgreich Widerspruch eingelegt. Die Klägerin erschien nicht zur abschliessenden Verhandlung. Das Unterhaltsverfahren in RO ist abgeschlossen.

In dem seit 2006 schwebenden Verfahren auf Unterhalt vor dem deutschen Gericht wurde das Verfahren in Rumänien bestritten, mir wurde Urkundenfälschung unterstellt.

Die Klägerin hat vor der Ehe als Webcamgirl gearbeitet. Es sind Bilder von ihr auf einem Erotikportal hinterlegt, u.a. hat sie dort gearbeitet. Es erfolgte an meine damalige (2008) deutsche Anschrift die Zustellung eines anwaltlichen Schreibens mit einer Unterlassungsaufforderung. Sie behauptet die Bilder nicht gemacht zu haben. Die Bilder sind kostenlos weltweit abrufbar. Mein Anwalt schrieb dem Anwaltsgegner das ich mit den Bildern nicht zu tun habe und bat um seine Benennung als mein Vertreter falls Klage eingereicht wird.

Die Einreichung erfogte als ich wieder in Rumänien war unter Angabe falscher Anschriften. Das Gericht konnte jedoch eine von mir zeitweilig bewohnte Ferienimmobilie in Deutschland ermitteln (alle Achtung, nicht schlecht vom LG) wo eine Zustellung erfolgte. Ich war sogar zufällig einen Tag später in dem Haus. Klage wurde beim LG eingereicht, dies erklärte sich für nicht zuständig wegen falscher Angabe des Streitwertes (15.000 Euro) und verwies die Sache an das AG mit einem Streitwert von 4.000 Euro. PKH abgewiesen weil sie nicht beweisen kann das ich die Bilder hochgeladen habe und auf der Website sogar steht das die Bilder von ihr selbst gemacht wurden.

Mir ist nicht bekannt ob weitere Klagen eingereicht wurden. Mein rumänischer Anwalt bereitet eine Strafanzeige vor da die Klägerin in Rumänien wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Gericht gemacht hat. Strafandrohung mindestens (!) 3 Jahre Haft!



1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Oh wei, oh wei ... ich hätte besser nicht nach dem Grund der Klagen gefragt, das erklärt alles!

:augenroll:

quote:<hr size=1 noshade>Ich war 10 Wochen mit einer Rumänin verheiratet, bzw. die eheliche Gemeinschaft dauerte von der Heirat bis zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Mein rumänischer Anwalt bereitet eine Strafanzeige vor da die Klägerin in Rumänien wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Gericht gemacht hat. Strafandrohung mindestens (!) 3 Jahre Haft! <hr size=1 noshade>


Na was meinst du wieviel Jahre dir hier blühen....ich hätte es ja noch öffentlicher geschrieben!:

§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

:crazy:

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>also der Anwalt korrepondierte mit mir unter meiner richtigen rumänischen Anschrift. Klage wurde eingereicht unter Angabe meiner alten deutsche Anschrift. <hr size=1 noshade>


Vielleicht wegen §15 I ZPO ?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dyter07
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 13x hilfreich)

"Na was meinst du wieviel Jahre dir hier blühen....ich hätte es ja noch öffentlicher geschrieben!:

§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG "

Dürfte bei mir nicht greifen, bin seit meiner Geburt deutscher Staatsbürger ;)

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
dyter07
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 13x hilfreich)

"Vielleicht wegen §15 I ZPO ? "

Nein, es wurde einfach bestritten das ich im Ausland bin, aber auch egal was den Fall angeht. Ich wollte nur wissen ob der Gegneranwalt eine Straftat begangen hat. Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sind ohnehin in 4 EU Staaten anhängig, also mach ich mir da keine Gedanken mehr was deren Zukunft angeht.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dürfte bei mir nicht greifen, bin seit meiner Geburt deutscher Staatsbürger <hr size=1 noshade>


Na eben! Genau deswegen trifft der § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ja auf dich zu!

Hier die genannte Passage:

"(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."


Zitat:
Ich war 10 Wochen mit einer Rumänin verheiratet, bzw. die eheliche Gemeinschaft dauerte von der Heirat bis zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Das war vor dem EU Beitritt von Rumänien. Bin seit 3 Jahren rechtskräftig geschieden.


So wie du das geschrieben hast, war das ja wohl eine reine Scheinehe.....


Und auch durch mehrmaliges wiederholtes Nachfragen, wird die Antwort nicht anders lauten:

NEIN, hat er nicht! <hr size=1 noshade>

-- Editiert am 09.08.2010 18:35

-- Editiert am 09.08.2010 18:36

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
dyter07
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 13x hilfreich)

Eine Scheinehe lag meinerseits (!) nicht vor. Sie ist unmittelbar nach Ausstellung der AE abgehauen, somit passt mir der Schuh nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
dyter07
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 13x hilfreich)

In der Sache gibt es was Neues.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt, auch gegen den genannten Anwalt, auch die Anwaltskammer hat ein Rügeverfahren wegen Verstoss gegen §12 BORA eingeleitet.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

Daß der StA ermittelt, heißt ja nicht, daß an den Vorwürfen auch etwas dran ist.

quote:<hr size=1 noshade>Verstoss gegen §12 BORA <hr size=1 noshade>


Das wurde ja weiter oben auch schon vermutet.

Ansonsten: Wayne interessiert's?

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1x Hilfreiche Antwort

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