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Prozess gegen Telekom gewonnen - Auftragsbestätigung begründet KEINEN Vertrag

Von Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
12.8.2010 | Ratgeber - Telekommunikationsrecht | 2327 Aufrufe
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Auftragsbestätigung

Dass es sich für Verbraucher mitunter lohnt, sich gegen große Konzerne zu wehren, zeigt folgender Fall:

Die Telekom wurde beauftragt, an einer Nebenstelle eines Hausanschlusses die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dort ein völlig eigenständiger Telefonanschluss betrieben werden kann. Die Telekom sollte an diesem Anschluss aber nicht der Anbieter werden.

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Bernhard Ratajczak
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Hierfür schickte die Telekom eine Auftragsbestätigung in der sie, vom Auftraggeber unbemerkt, neben dem gewünschten Auftrag auch bestätigte, dass dort durch sie ein Telefonanschluss mit einem Telefonvertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr eingerichtet wird. Einen solchen Vertrag wollte der Auftraggeber nie abschließen.

Die Rechnung für die rein technische Herstellung des neuen eigenständigen Telefonanschlusses wurde vom Auftraggeber bezahlt. Diese Rechnung enthielt, vom Auftraggeber wieder unbemerkt, auch bereits die erste monatliche Rate für den Telefonvertrag.

Als die erste gesonderte Rechnung über die monatliche Grundgebühr für den Telefonvertrag kam, bemerkte der Auftraggeber den Irrtum seitens der Telekom.

Zahlreiche Briefe und Telefonate mit der Telekom verliefen erfolglos, die Sachbearbeiter beriefen sich stets darauf, dass der Vertrag gültig wäre, weil der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht widersprochen hat. Nach Auffassung der Telekom ist mit dieser Auftragsbestätigung, der nicht widersprochen wurde der Telefonvertrag zustande gekommen. Deswegen müsste er den Vertrag erfüllen und bezahlen, es wurde mit der Rechtsabteilung der Telekom gedroht.

Der Auftraggeber klagte daraufhin gegen die Telekom (AG Bonn Az. : 104 C 248 / 10) und forderte das mit der Rechnung für die Herstellung des Telefonanschlusses bereits irrtümlich bezahlte Monats-Entgelt für den Telefonvertrag zurück.

Sofort nach Zustellung der Klage haben die Anwälte der Telekom die Klage anerkannt.

Dadurch wurde vermieden, dass ein Gericht in den Urteilsgründen rechtskräftig feststellt, dass die Praxis der Telekom nicht rechtmäßig ist.

Aus einer Auftragsbestätigung, der nicht widersprochen wird kann nicht ein gültiger Vertrag hergeleitet werden!

Die Rechtslage in Deutschland ist:

Das Schweigen eines Verbrauchers auf die unrichtige Auftragsbestätigung eines Unternehmens begründet NIE einen Vertrag mit dem Inhalt der unrichtigen Auftragsbestätigung, denn:

Das Schweigen eines Verbrauchers ist KEINE Willenserklärung!

Die Telekom hat die Klageforderung inzwischen bezahlt, die Kosten des Verfahrens muss ebenfalls die Telekom tragen.

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, empfiehlt sich also eine anwaltliche Prüfung, ob Sie überhaupt einen Vertrag abgeschlossen haben, und wenn ja, mit welchem Inhalt.

Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Kastanienweg 5
86956 Schongau

www.ra-br.de

kanzlei@ra-br.de

08861/ 690 63 53
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