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Prozess auf Schadensersatz nach Überwachung durch Arbeitgeber
Seite 1 - vom 27.03.2008

Prozess auf Schadensersatz nach Überwachung durch Arbeitgeber

Ist eine Strafanzeige sinnvoll?

Der Autor
Thomas M. Amann, Darmstadt
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Verkehrsrecht.
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Die Branche der Lebensmitteldiscounter sorgt erneut für Aufsehen. Nach Walmart hat nun der Discounter Lidl seinen Weg in die Presse und das Büro des Rechtsanwaltes gefunden. Die Gewerkschaft ver.di ruft zu Schadenersatzklagen auf. Der einschlägig tätige Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist mit der Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beschäftigt. Aber auch bei dem Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. dem Strafverteidiger stehen die Telefone nicht still:

„Kann ich meinen Arbeitgeber anzeigen?“

„Bringt das was für meine Schadensersatzklage?“

Grundsätzlich hat jeder, der Opfer einer Straftat wurde, das Recht, durch eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag ein Strafverfahren / Ermittlungsverfahren gegen den Täter zu initiieren.

Sollte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unrechtmäßigerweise belauscht bzw. abgehört haben, steht u.a. eine Strafbarkeit dieses Verhaltens wegen einer sogenannten „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ nach § 201 StGB (Strafgesetzbuch) im Raum.

Nach dieser Gesetzesnorm wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Für die Durchführung eines Strafverfahrens spricht grundsätzlich, dass dem Betroffenen nach ordnungsgemäßer Anzeigeerstattung die Staatsmacht in Form der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung der Vorfälle zu Seite steht. Danben steht dem Rechtsanwalt des betroffenen Mitarbeiters ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten (Akteneinsicht) zu. Hieraus gewonnene Informationen können unter Umständen eine wertvolle Quelle im Verfahren auf Schadensersatz bilden.

Aber:

Die Frage, ob es neben einem zivilrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Schadensersatzprozess sinnvoll ist oder gar dem Ziel abträglich wäre, parallel ein Strafverfahren durch die Stellung einer Strafanzeige oder eines Strafantrages bei der Polizei oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuleiten, lässt sich jedoch zuverlässig nur im konkreten Einzelfall nach Wertung aller Fakten beantworten.


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