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Provokative Kritik an Mahnmalinflation ist keine Volksverhetzung - 1/1
19.10.2005   3607 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Provokative Kritik an Mahnmalinflation ist keine Volksverhetzung

Strafrecht - Die Straftaten

Von Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am Dienstag, dem 18. Oktober 2005 einen Düsseldorfer Ratsherrn vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen (AG Düsseldorf 119 Cs 80 Js 959/03). Er hatte im November 2003 in der Düsseldorfer Bezirksvertretung 1 (Mitte) anlässlich der Planungen für ein weiteres Mahnmal für die Opfer des Nationalsozialismus die Gedenkstätteninflation kritisiert. Wörtlich hatte er gesagt:

„Wenn das so weiter geht, haben wir irgendwann einmal mehr Mahnmale als ermordete Juden.“

Dafür war zunächst ein Strafbefehl ausgesprochen worden, gegen den der Kommunalpolitiker aber Einspruch eingelegt hatte. Dieser führte nach drei Verhandlungstagen zum Erfolg.

Das Gericht begründete seinen Freispruch u.a. mit der Mehrdeutigkeit der Äußerung. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Verharmlosung“ i.S.v. § 130 StGB, das hier zur Debatte stand, hätte durch eine objektive Auslegung nicht bewiesen werden können. Damit bewegte es sich ganz auf der Linie der Verteidigung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, schon bei der Auslegung einer mehrdeutigen Äußerung zur Straflosigkeit zu kommen. Dies hatte die Verteidigung im Prozeß mehrfach hervorgehoben. Das Gericht machte sich diese Argumente zu eigen. Außerdem sei eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nicht gegeben.

Davon abgesehen, ist der Volksverhetzungsparagraph in den Teilen, auf die es im Verfahren ankam, verfassungswidrig, unter anderem weil er kein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 II GG ist. Damit brauchte sich das Gericht aber nicht auseinander zu setzen, nachdem es schon auf der Tatbestandsebene zum Tatausschluss kam. Anderenfalls wäre wohl eine Vorlage gemäß Art. 100 GG zu erwägen gewesen. Das Gericht stufte die inkriminierte Äußerung zwar als Provokation ein, betonte aber gleichzeitig – zutreffenderweise –, dass es in einem Strafverfahren nicht darum gehe, zu bewerten, ob eine Äußerung geschmackvoll sei oder nicht.

Angesichts des ausgesprochenen Gesinnungscharakters der Strafvorschrift, die nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz des „politischen Klimas“ dienen soll, war dieses Urteil ein wichtiger Erfolg für die Rechtsstaatlichkeit. Rechtskräftig ist es aber noch nicht; die Staatsanwaltschaft kündigte unmittelbar nach dem Freispruch Rechtsmittel an.

Düsseldorf, den 18.10.2005

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