Provision des Maklers via "Immobilienscout24" Inserat?

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Provision, Kontaktaufnahme, Inserat, Immobilienscout24, Makler
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Der Bundesgerichtshof hat zur Provision eines unter "Immobilienscout24" inserierenden Maklers bemerkenswerte Ausführungen gemacht.

In ihrer Entscheidung stellen die Karlsruher Richter fest, dass eine Provisionsabrede nach § 652 BGB auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten der Parteien getroffen werden kann. Hierzu merkt das Gericht an, dass derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten"  werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt,  damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, zeige. Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags sei  also grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen.

Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme des Hauskauf Interessenten mit dem Makler könne aber dann zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt ( BGH - Urteil vom 03. Mai 2012,  Az. III ZR 62/11 ). Weist ein Makler in einem Zeitungs- oder im Internetinserat also eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, wird dies regelmäßig den Anspruch auf Provisionszahlung auslösen können.

In rechtlicher Hinsicht sind Nachweismakler und Vermittlungsmakler zu unterscheiden.


1. Der Nachweismakler

Bei einem Nachweismakler genügt für die Entstehung der Maklercourtage der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Dieser besteht regelmäßig in einer Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser dann in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.

2. Der Vermittlungsmakler

Anders liegen die Dinge beim sogenannten Vermittlungsmakler.

Der Vermittlungsmakler kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seinen Provisionsanspruch durch Verhandeln mit beiden Seiten verdienen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter liegt  in der bloßen Übersendung eines Exposés an den Kaufinteressenten hier noch keine kostenpflichtige Vermittlungstätigkeit vor.  Unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Doppeltätigkeit des Maklers überhaupt zulässig ist und welche Pflichten einen doppelbeauftragten Makler treffen ist im Einzelnen stark umstritten. Entscheidend  soll nach der Rechtsprechung sein, ob der Makler als sogenannter  „ehrlicher Makler" zwischen den Interessen der Parteien vermittelt.

Das könnte Sie auch interessieren
Vertragsrecht Zulässige Höhe der Maklerprovision - Zwei Monatsmieten