Prokon – Nur der Gipfel des grauen Kapitalmarktes

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Von Anbieter-Insolvenz betroffene Anleger sollten Beratung anwaltlich auf Fehler überprüfen lassen

Das Unausweichliche ist nun geschehen. Der Windkraftbetreiber Prokon musste die Segel streichen und hat Insolvenz angemeldet. 75.000 Anleger, die mehr als 1,4 Mrd. Euro investiert haben, müssen nun den Gang des Insolvenzverfahrens abwarten. Ob und in welcher Höhe sie einen Teil ihres angelegten Geldes zurückerlangen können, kann aktuell seriös nicht beantwortet werden.

Dies wird sich erst zeigen, wenn der Insolvenzverwalter sich nach eingehender Prüfung Klarheit über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschafft haben wird. Für die Genussrechtsinhaber wird von besonderem Interesse dabei sein, ob und in welchem Umfang neben ihnen Gläubiger existieren. Denn die Genussrechte werden erst nach den „normalen“ Forderungen bedient.

Für die betroffenen Anleger ist es eine bittere Erkenntnis, sehr wahrscheinlich viele tausende Euro, häufig zum Zwecke der Altersvorsorge oder im Bewusstsein etwas Positives für die Umwelt angelegt, verloren zu haben.

Nüchtern betrachtet muss man jedoch feststellen, dass der Fall „Prokon“ kein bedauerlicher Einzelfall ist. Zahllose Anbieter am grauen Kapitalmarkt werben mit ambitionierten Renditen bei geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften oder anderen Anlageformen.

Diesen Anlagen ist gemein, dass den versprochenen hohen Renditen stets hohe Risiken gegenüber stehen, über welche Anleger entweder nicht hinreichend aufgeklärt werden oder aber vor welchen Anleger die Augen verschließen. Letzteres ist häufig der Fall, weil Anbieter nicht selten in geschickter Art und Weise die Geldanlage mit moralischen Argumenten bewerben.

So wird (nicht zu Unrecht) auf die Verantwortlichkeit der Banken an der globalen Finanzkrise, die „Gier der Banker“ und die Vernichtung von Anlegergeldern (z.B. bei Lehman-Zertifikaten) hingewiesen. Dabei ist ein beliebtes Argument, dass man selbst ein Anbieter sei, der nicht so gierig wie Banken sei und den Anlegern anders als Banken den Gewinn an der Anlage in vollem Umfange zuteil werden lässt und es nun auch dem „Normalbürger“ ermöglicht, in Anlagen zu investieren, die bislang nur den Großinvestoren zugänglich waren.

Auch wird häufig damit geworben, dass man mit seiner Geldanlage auch etwas Positives erreichen bzw. fördern kann, insbesondere wenn man in erneuerbare Energien (z.B. Windkraft, Solarenergie) investiert. Anbieter solcher Geschäftsfelder werden daher nicht selten von Anlegern weit aus weniger kritisch gesehen.

Daher sollten Anleger insbesondere im Falle der Zusicherung vergleichsweise hoher Renditen besondere Vorsicht walten lassen. Für Anleger des Windkraftbetreibers „Prokon“ kommt dieser Rat leider zu spät.

Andere Anleger, die in den letzten Jahren in geschlossene Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechte, (Mittelstands-)Anleihen, partiarische Darlehen, atypisch stille Gesellschaften oder andere Anlageformen investiert haben, um ihr Geld vermeintlich sicher und risikolos, nicht selten zum Zwecke der Altersvorsorge, angelegt haben, können ggf. noch ihr Geld retten.

Nicht selten kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, unzureichender Prospekte oder aus anderen Gründen gegen Anlageberater, Banken, Prospektverantwortliche oder weitere Dritte in Betracht, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der seit mittlerweile 10 Jahren schwerpunktmäßig geschädigte Anleger berät und vertritt.

Anleger, die aufgrund des Falles „Prokon“ hellhörig geworden sind und nun festgestellt haben, dass sie Opfer des grauen Kapitalmarktes geworden sind, sollten bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes spezialisierten Rechtsanwaltes prüfen lassen, ob in ihrem Einzelfall Möglichkeiten bestehen, drohende Schäden abzuwenden oder bereits eingetretene Schäden ersetzt zu verlangen.

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