Probleme mit Kindsunterhalt

7. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
ich suche hilfe
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)
Probleme mit Kindsunterhalt

Hallo, ich brauch dringend einen Rat: meine Tochter (15) und bei der Mutter lebend ist schwanger. Die Familienverhältnisse sind extrem schlecht. Bin selbständig mit einem - naja - fast gut gehendem Geschäftchen - reicht zum Leben und hab ein MFH.

Ich lebe seit 4 Jahren mit einer süßen Frau zusammen und wir werden heiraten.

Derzeit bin ich zu 400,-- EUR Unterhalt verdonnert, der leider nur durch die Kindsmutter in Alkohol und Zigaretten umgesetzt wird. Da auch der Vater des nun kommenden Kindes kein Einkommen hat (Hartz IV) und deren Familie auch kronisch pleite ist, werde ich wohl für meine Enkelkind auch noch zahlen dürfen.

Kommen dann nochmal 400,-- EUR hinzu, macht meine Selbständigkeit kaum noch Sinn zumal mich unsagbar ärgert, dass das Geld so zweckentfremdet genutzt wird.

Komme ich um diese Unterhaltspflicht herum, wenn ich nach der Heirat mein Haus an meine Frau verkaufe für wenig Geld, mein Gewerbe abmelde und mich bei meiner Frau einstellen lasse für wenig Geld? Reicht dafür ein Ehevertrag mit Gütertrennung oder geht das gar nicht???

Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank vorab!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Hallo Hilfesuchender,

vorab schon mal eins - du bist für dein Enkelkind nicht unterhaltspflichtig! Der Vater des Kindes muss dafür aufkommen. Kann er es nicht, kann deine Tochter Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, ihr steht Kindergeld für ihr Kind zu und Erziehungsgeld. Damit sollten die ersten Schritte zu schaffen sein.

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ich suche hilfe
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Hi azrael,

so ganz scheint das mit der unterhaltspflicht nicht zu sein: ist der verdienst der großeltern höher als 1100 - 1150,-- EUR, besteht unterhaltspflicht in gerader linie...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo,

das sehe ich auch so. Die Unterhaltspflicht in gerade Linie besteht.

Es sind aber nicht nur die Großeltern mütterlicherseits, sondern auch die Großeltern väterlicherseits heranziehen.

Der Bedarf des Kindes bemißt sich nach dem Einkommen der Kindeseltern. Haben diese kein oder geringes Einkommen, liegt der Bedarf beim Mindestsatz (100 %) der Düsseldorfer Tabelle, egal wie reich die Großeltern sind. Der Zahlbetrag ist dann von den Großeltern je nach Leistungsfähigkeit zu zahlen. Der Selbstbehalt ist -wie du richtig schreibst- höher als bei den Eltern.

Und: Wenn das Einkommen oder die Rente niedrig sind, können Großeltern nicht zu einer Nebentätigkeit aufgefordert werden, wie es bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil der Fall ist.

Alles in allem dennoch keine schöne Situation. Könntet, würdet wolltet ihr das Mädchen mit Baby bei euch aufnehmen? Ich habe herausgelesen, dass es im Haushalt der Mutter nicht so gut aussieht. Das wär ja auch für das Neugeborene dann kein ganz so guter Start ins Leben.

-- Editiert von reike am 07.01.2006 20:01:15

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ich suche hilfe
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Hi Reike, ja - das wollen wir... Leider will die kleine Mutter das (bislang) noch nicht... und auch die Mutter meiner Tochter nicht. Sie wird automatisch Vormund und würde ja um reichlich Geld kommen, wenn die Kleine zu uns zieht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ich hab hier noch mal was gefunden:

Von Verwandten ab dem zweiten Grad (Enkel-Großeltern) verlangt die Sozialhilfe kein gegenseitiges Einstehenmüssen (§ 94 Absatz 1 Satz 3 SGB XII ). Des Weiteren gibt es keinen Forderungsübergang unter Eheleuten und zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben. Liegt bereits ein Vollstreckungstitel vor, muss dieser nur umgeschrieben werden zu Gunsten des Trägers der Sozialhilfe nach § 727 Zivilprozessordnung (ZPO). Treten nach der Rechtskraft eines Urteils über Unterhalt beachtliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen des Schuldners auf, kann auf Abänderung geklagt werden (§ 323 ZPO ).

Beim Kindesunterhalt gibt es keinen Übergang von Unterhaltsansprüchen, wenn es sich um eine schwangere oder um eine ihr bis zu 5 Jahre altes Kind betreuende Hilfeempfängerin handelt (§ 94 Absatz 1 Satz 4 SGB XII ).


Unterhaltsansprüche einer Schwangeren oder jungen Mutter gegen Verwandte (nicht: Kindesvater) gehen nicht über bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes (§ 94 Absatz 1 Satz 4 SGB XII ); das Einkommen der Eltern wird auch gar nicht bedarfsmindernd berücksichtigt (§ 19 Absatz 4 SGB XII ), allenfalls eigenes Einkommen der Mutter.

Das heißt im meinen Augen, dass man hier nicht die Großeltern ranziehen kann, sondern Sozialhilfe bzw. Hartz IV beantragen kann/muss.

Hier noch mal ein Link dazu mit Fragen zum gleichen Thema:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/search.asp?QryAth=&QryAnd=schwangere+minderj%E4hrige&QryOr=&QryNot=&MaxDate=&MinDate=&RowCt=10

gruß azrael"

-- Editiert von azrael am 08.01.2006 13:56:08

-- Editiert von azrael am 08.01.2006 14:00:14

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ich suche hilfe
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Hi Azrael,

das waren wirklich gute links - läßt sich ja wirklich einiges machen... Werd mal morgen mit der Lütten Ämtertag machen. Vielen vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Ich hatte die Frage so gelesen, dass es hier um den Kindesunterhalt für das ungeborene Kind gem. §§ 1606 , 1607 BGB geht. Darauf bezog sich meine Antwort. Dann habe ich das falsch verstanden. *schäm*

Es geht um den Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihre Eltern, dieser ruht entsprechend dem eingestellten Link dann tatsächlich.

Sorry, war ein Lesefehler.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.998 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen