Probleme mit Kauf von eBay-Kleinanzeigen

16. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb453839-73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Probleme mit Kauf von eBay-Kleinanzeigen

Einen wunderschönen guten Mittag!

Meine Freundin hat bei eBay-Kleinanzeigen Kontakt mit einem
privaten Verkäufer aufgenommen, um etwas zu erwerben.

Wir wollten den Artikel reservieren und haben dem Verkäufer
mitgeteilt, dass wir diesen auch erwerben möchten.

Kurz vor der Abholung ist uns was dazwischengekommen, auf Grund dessen wir
den Artikel nicht abholen konnten. Wir haben den Verkäufer darüber informiert.

Auf die Nachfrage des Verkäufers, ob noch Interesse besteht, haben wir diesem mitgeteilt,
dass eine Abholung derzeit nicht möglich ist und wir uns melden, sobald es wieder möglich ist.

Heute, wenige Tage später, erhielten wir vom Verkäufer eine Nachricht, dass ein gültiger
Kaufvertrag geschlossen wurde, den der Verkäufer per Anwalt und Gericht einklagen kann.

Wir möchten den Artikel nun jedoch nicht mehr erwerben.
Welche Möglichkeiten haben wir dazu?

VG, Dsimon24

-- Editiert von Moderator am 16.11.2016 13:21

-- Thema wurde verschoben am 16.11.2016 13:21

Probleme mit dem Gewerbe?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb453839-73):
Welche Möglichkeiten haben wir dazu?

Eigentlich gar keine, da
Zitat (von fb453839-73):
ein gültiger
Kaufvertrag geschlossen wurde, den der Verkäufer per Anwalt und Gericht einklagen kann.



Ein Möglichkeit wäre noch ein Aufhebungsvertrag (z.B. gegen Geld), aber es scheint das der Verkäufer da nicht gewillt ist.



Zitat (von fb453839-73):
Auf die Nachfrage des Verkäufers, ob noch Interesse besteht, haben wir diesem mitgeteilt,
dass eine Abholung derzeit nicht möglich ist und wir uns melden, sobald es wieder möglich ist.

Ernsthaft?
Glaubt man der Verkäufer betreibt einen Lagerservice?

Er wäre derzeit sogar bereichtigt zusätzliche Lagerkosten zu verlangen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb453839-73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb453839-73):
Welche Möglichkeiten haben wir dazu?


Eigentlich gar keine, da
Zitat (von fb453839-73):

ein gültiger Kaufvertrag geschlossen wurde, den der Verkäufer per Anwalt und Gericht einklagen kann.



Ein Möglichkeit wäre noch ein Aufhebungsvertrag (z.B. gegen Geld),
aber es scheint das der Verkäufer da nicht gewillt ist.



Zitat (von fb453839-73):

Auf die Nachfrage des Verkäufers, ob noch Interesse besteht, haben wir diesem mitgeteilt,
dass eine Abholung derzeit nicht möglich ist und wir uns melden, sobald es wieder möglich ist.


Ernsthaft?
Glaubt man der Verkäufer betreibt einen Lagerservice?

Er wäre derzeit sogar bereichtigt zusätzliche Lagerkosten zu verlangen.


Ist denn ein Kaufvertrag wirklich zu Stande gekommen?
Wir haben lediglich per eBay-Chat übermittelt,
dass wir den Artikel gerne kaufen möchten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Ist denn ein Kaufvertrag wirklich zu Stande gekommen?
Na klar doch.

VK bietet den Artikel auf EBAY Kleinanzeigen an = Angebot.
K sagt dem VK, dass er den Artikel kaufen will = Annahme des Angebotes

Ergebnis: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Gültiger KV!

Nur weil du nach Annahme des Angebotes deine Meinung nochmal geändert hast, ändert das nichts an dem bestehenden KV. Um diesen aufzulösen bedarf es wieder zwei übereinstimmender Willenserklärungen.

Meisst gibt sich ein VK damit zufrieden und löst den KV auf, wenn man ihm etwas Geld dafür bietet ;)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Auf die Nachfrage des Verkäufers, ob noch Interesse besteht


Je nach genauer (!) Formulierung könnte so eine Nachfrage dann, wenn es anderweitig strittig ist, ein Indiz dafür sein, daß noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist (sonst würde der VK fragen "wann holt ihr die Ware ab" und nicht "wollt ihr die noch haben").

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
"wollt ihr die noch haben".
Das sehe ich, der Schilderung des TE nach, lediglich als Angebot des VK den bestehenden KV aufzulösen. Dieses Angebot hat der TE nicht angenommen. Es besteht ein KV, dieser ist zu erfüllen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Wie viele Daten hat der Verkäufer von euch?
Es mag zwar sein, dass rein theoretisch schon ein KV zustande gekommen ist, aber bei einen ebay Nickname "Hanswurscht" kann man schlecht etwas einklagen.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Diese Daten bekommt man ja ggfs. über eBay.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Diese Daten bekommt man ja ggfs. über eBay.

bei Kleinanzeigen sind keine persönlichen Daten hinterlegt

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Natürlich, du kannst schließlich keine Kleinanzeige aufgeben ohne eingeloggt zu sein.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zum Einloggen reicht eine E-Mail-Adresse. Das funktioniert dort etwas anders als bei eBay selbst. Persönliche Daten wird man dort vergeblich suchen

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

deswegen sind trotzdem keine persönlichen Daten hinterlegt
außer einer Mailadresse irgendwas@schrottmail.com und einer IP-Adresse hat ebay nichts von einem.

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
außer einer Mailadresse irgendwas@schrottmail.com und einer IP-Adresse hat ebay nichts von einem.


Wenn unter der gleichen Mailadresse ein ebay-Konto besteht, schon...

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Wobei ich dann die Frage stelle, auf welcher Grundlage eBay die Daten heraus geben sollte.

-- Editiert von fm89 am 18.11.2016 07:51

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wobei ich dann die Frage stelle, auf welcher Grundlage eBay die Daten heraus geben sollte.

Müsste man in einem niederländischen Forum nachfragen.
"ebay Kleinanzeigen" ist rechtlich gesehen eine andere Firma als das "normale" ebay.
Und "ebay Kleinanzeigen" sitzt in den Niederlanden, weshalb sich die Datenherausgabe nach NL-Recht richtet.
Und die Buschtrommeln vermelden, dass Datenschutz in NL einen weniger hohen Stellenwert hat als hierzulande.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Wobei ich dann die Frage stelle, auf welcher Grundlage eBay die Daten heraus geben sollte.

A) Wenn ein Rechtsanwalt anfragt und berechtigtes Interesse darlegt ist eBay durchaus zugänglich
B) Den Beschluss eines Gerichtes



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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