Probleme mit Käufer bei Ebay - DVD Player - Umtausch wegen Nichtgefallen

2. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
I C E
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme mit Käufer bei Ebay - DVD Player - Umtausch wegen Nichtgefallen

Hallo,
ich habe ein Problem mit einem Kaüfer bei Ebay.
Und zwar habe ich als Privatmann bei Ebay einen DVD-Player neu und OVP verkauft und auch vom Käufer das Geld erhalten.

Dieser hat mich positiv bewertet, ich im Gegenzug auch.
Bis dahin lief alles glatt.

Dann kam eine E-Mail er möchte das Gerät Umtauschen, da plötzlich das Gerät oder die Fernbedienung defekt wäre.
Kurze Problemschilderung seinerseits.
Daraufhin habe ich auf der Homepage des Herstellers nachgeschaut und ihm einige Tips gegeben (wie das Gerät zu bedienen ist).
Danach kam eine weitere Mail ob ich eine Garantie hätte, sonst würde er von seinem Rückgaberecht gebrauch machen.
Daraufhin habe ich ihm mitgeteilt das ich den Originalkassenzettel noch habe und ihm gerne zukommen lassen würde, damit er sich direkt mit dem Hersteller in Verbindung setzen kann.
Kurze Zeit später und sehr unfreundlich teilte er mir mit: das dies mein Problem sei und er wegen Nichtgefallen umtauschen möchte.

Muss ich dieses DVD-Player zurücknehmen, obwohl ich auf meiner mich-Seite bei Ebay ausdrücklich geschrieben habe, das ich privat verkaufe (was man bei 15 Bewertungen in fast fünf Jahren auch nachvollziehen kann) und keine Garantie vergeben kann???


Bitte, helft mir. Bin schon fast am verzweifeln


Gruß


ICE

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Justin
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo ICE,
ich würde mir da keine Sorgen machen - Gewährleistung hast Du wirksam ausgeschlossen, Garantie ist ggf. Herstellersache und die Ware wurde mängelfrei übergeben, sonst hätte es keine positive Bewertung gegeben!

Mit der noch ausstehenden Übersendung des Garantiebeleges hast Du somit alles Erforderliche getan!

Ich würde ihm diese Sachlage klar vor Augen führen...

MfG,
Justin

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#2
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Haben Sie einen Link zu Ihrer Auktion, ich würde mir die Sache derne einmal ansehen.

das dies mein Problem sei und er wegen Nichtgefallen umtauschen möchte.

Bei Gewerblichen ja, aber nicht bei Privatverkäufern.

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#3
 Von 
I C E
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zur weiteren Erklärung:
Er hat Probleme bei er Wiedergabe von mp3.
Auf der CD sollen mehr als 200 Titel sein und angeblich kann er nur zweistellige Titel eingeben. Allerdings habe ich die Daten direkt vom Hersteller abgeschrieben und mit keiner Silbe erwähnt das es 200 Titel im Menü einzugeben sind, sondern nur geschrieben das er mp3 abspielen kann und das kann er auch.

Hier habe ich jetzt einen Link zu meiner Auktion:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=3064184270&ssPageName=ADME:B:EOAS:DE:3

Hoffe der Link funktioniert.

Vielen Dank für Eure Antworten und Hilfe.

Gruß


ICE

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#4
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Also ich denke:

Zurückgeben (im Sinne Widerrufen - Nichtgefallen) kann er die Sache schon mal nicht, da er Ihnen erstmal nachweisen müsste, dass Sie gewerblicher Verkäufer sind. Und da Sie dies nicht sind, auch keine Indizien für einen gewerblichen Handel vorliegen: ist dies eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit.

ABER:
Der Haftungsausschluss ist m. E. nicht wirklich rechtkräftig Bestandteil des Kaufvertrages geworden.

Begündung:
In Ihrer Artikelbeschreibung wird mit keinem Worte darauf eingegangen, bzw. auf die Mich-Seite verwiesen.

-> die Meinung Ihres Käufers, dass Sie für "Defekte" haften müssen, und ihm das eigentlich egal ist, kann man diesbezüglich vertreten.

Inwiefern das vorliegende Problem jedoch ein Sachmangel ist ... müsste erörtert werden. Hierzu kenn ich mich persönlich technisch zu wenig aus, um hier eine fundierte Auskunft geben zu können.

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#5
 Von 
I C E
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

Müsste er sich aber nicht damit zufrieden geben, wenn ich ihm den Originalkassenzettel zusende. Damit könnte er theoretisch direkt mit dem Hersteller in Verbindung treten?

Schließlich habe ich das Gerät am 30.07.2003 gekauft und der Hersteller gewährt 24 Monate Garantie.

Sollte ich das Gerät zurücknehmen müssen, würde dies bedeuten: ich hätte die Ebaygebühren, Portokosten und kein neues sondern ein gebrauchtes und kaputtes (vielleicht sogar von ihm) Gerät.

Welche rechtliche Handhabe hat er überhaupt gegen mich? Er schreibt immer nur ich müsse Umtauschen, weil dies bei Ebay bei Nichtgefallen so üblich ist.

Gruß


ICE

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#6
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Müsste er sich aber nicht damit zufrieden geben, wenn ich ihm den Originalkassenzettel zusende. Damit könnte er theoretisch direkt mit dem Hersteller in Verbindung treten?

Diese Vorgehensweise könnte man eigentlich von Ihm erwarten.

Schließlich habe ich das Gerät am 30.07.2003 gekauft und der Hersteller gewährt 24 Monate Garantie.

Da ist der Haken an der Sache. Meiner Meinung wurde Ihr Haftungsausschluss nicht rechtskräftig in den KV eingebunden (Erläuterung siehe oben) ... dies hätte zur Folge, dass Sie die Mängelhaftung für den Zeitraum: 01.08.2005 - xx.12.2005 (Tag der Lieferung + 24 Monate - 1 Tag) übernehmen müssen. Auch mit der Vorgehensweise, dass er sich für den Zeitraum vor der o. g. Zeitspanne mit dem Hersteller selbst in Verbindung setzen soll, muss er sich nicht einverstanden klären (Sie sind sein Vertragspartner).

Das gute bei der Sache ist aber: Ihr K muss beweisen, dass der Sachmangel bereits vor seinem Kauf am Gerät haftete.

Er schreibt immer nur ich müsse Umtauschen, weil dies bei Ebay bei Nichtgefallen so üblich ist.

Es stimmt zwar, dass dies auf eBay durchaus üblich ist, aber nur wenn er bei einem gewerblichen Verkäufer kauft. (vgl. §§ 312b , 355 BGB ) - hier ist es dann sogar die gesetzliche Pflicht des VK, dem K eine 14-tägige Zeitspanne zur Überprfüfung der Ware zu gewähren. Aber wie bereits oben geschrieben: Dies trifft nicht auf private Verkäufer zu, und hier ist es auch nicht üblich.

Was Sie machen könnten:
Sie lassen sich das Teil erstmal zuschicken, und überprüfen den Mangel:

-> sollte sich herausstellen, dass, es sich um einen Bedienungsfehler Ihres K handelt, muss er Ihnen das Teil wieder abnehmen (Pflichten aus dem Kaufvertrag - Zahlung und Abnahme der Sache). Portokosten wären dann für beide Sendungen von Ihrem Käufer zu tragen
-> sollte sich herausstellen, dass tatsächlich ein Defekt vorliegt, haben Sie das Recht nachzubessern. (Portokosten wären dann von beiden Sendungen von Ihnen zu tragen) - hierzu nehmen Sie Kontakt zum Hersteller auf, und lassen das Teil reparieren.

Welche rechtliche Handhabe hat er überhaupt gegen mich?

Rechtlich kann er nur gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Mangel nicht beseitigen, bzw. eine Nachbesserung verweigern. Dies berechtigt Ihren K zum Kaufrücktrtitt (vgl. § 323 BGB )

ich hätte die Ebaygebühren, Portokosten und kein neues sondern ein gebrauchtes und kaputtes (vielleicht sogar von ihm) Gerät.

Das ist die Gefahr bei solchen Geschäften.

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#7
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Campagnolo
Status:
Praktikant
(889 Beiträge, 30x hilfreich)

Schade das er noch nicht DIVX unterstützt, sonst hätte ich ihn genommen.

Bei solchen Auktionen sei auch mal daran gedacht das Kunden evtl. das gleiche Model haben könnten und dann einfach ihr (defektes) weiterschicken,
also nicht nur Kopie von der Rechnung machen, sondern auch immer schön die Seriennummer vorher notieren.

Gruß
Campa

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
I C E
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Ich werde mich am Montag selbst mit dem Hersteller in Verbindung setzen und nachfragen, wie das mit Garantie aussieht und ob der Kassenzettel ausreicht.

Schließlich fragt er mich zum wiederholten male, ob ich eine Garantiekarte habe. Dabei bin ich der Meinung das der Kassenzettel genügt, stimmt das eigentlich?

Danach werde ich den Kassenbon per Einwurfeinschreiben versenden. Sicher ist schließlich sicher.

Ich hab noch eine Frage bezüglich der Aussagevon "von im_web_kaufen" :
Wenn ich bei Lidl, Aldi und Co ein Gerät (was auch immer) kaufe, muß ich den Kassenzettel ja auch aufheben und bei defekt direkt den Hersteller konsultieren und nicht das Ladengeschäft.
In so einem Fall ish auch Aldi und Co nicht mein Vertragspartner. Kann ich nicht auch von ihm erwarten, dass er sich direkt mit dem Hersteller in Verbindung setzt????


Gruß

I C E

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Ihr Vertragspartner ist und bliebt Aldi und Co. -> Aldi hat mit Ihnen den Kaufvertrag geschlossen. Sie könnten also darauf bestehen, dass Aldi und Co. nachbessern.

Gehen wir mal weg von der Technik:

Sie kaufen Joghurt bei Aldi ... dieses Joghurt ist nun abgelaufen. Wenden Sie sich nun um das Joghurt umzutauschen an Alsi, oder an Ehrmann?

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#11
 Von 
Campagnolo
Status:
Praktikant
(889 Beiträge, 30x hilfreich)

im_web_kaufen


Verhält es sich nicht so, das die ersten 6 Monate der Handel zuständig ist und danach greift die Herstellergarantie?

So kenne ich das. Selbst erlebt beim CD-Brenner und beim Laptop.


Gruß
Campa

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Nein.

Es gibt die gesetzliche Gewährleistung. Die hat mit der Herstellergarantie überhaupt nichts zu tun. Garantien sind immer Dinge, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, z.B.

* 36 Monate Hersteller-Garantie
* 24 Stunden Austausch-Service
* Tupperware: LiveTime-Garantie
* 7 Jahre Garantie gegen Durchrosten

etc.!

Es gibt auch Hersteller, die möchten mit Ihnen als Endverbraucher gar nichts zu tun haben, und haben die Direktive, dass Sie sich an Ihren VK wenden müssen.

Es ist lediglich so, dass der Gesetzgeber im Zuge seines Willens den Verbraucherschutz etwas besser zu gestalten, davon ausgeht, dass jeder defekt, der in den ersten 6 Monaten auftaucht, bereits bei Lieferung anlag und der gewerbliche Verkäufer beweisen muss, dass die Sache mangelfrei war bei Lieferung. (vgl. hierzu: § 476 BGB )

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#13
 Von 
Campagnolo
Status:
Praktikant
(889 Beiträge, 30x hilfreich)

Das heisst die Aussage vom örtlichen LIDL/Aldi Händler ist nichtig, wenn er mich darauf hinweist, das er die ersten 6 Monate das Gerät zurücknimmt und danach müsste ich mich an den Hersteller wenden?

Beispiel:
Mein DVD Player von Lidl ( Kaufdatum 12/2002), zickt neuerdings rum. Also muss LIDL den zurücknehmen und kann mich nicht an den Hersteller verweisen?

Gruß
Campa

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Er kann Sie schon an den Hersteller verweisen. Aber wenn Sie das nicht möchten, dann können sie darauf bestehen, dass Lidl/Aldi/Media Markt oder wer auch immer sich um die Sach kümmert.

Meistens ist es nur ratsam sich an den Hersteller direkt zu wenden. Der Weg kürzer, und der Service besser.

Bei solchen Sachen, aber wie gesagt immer ganz vorsichtig sein. Nicht jeder Hersteller will Kontakt mit Ihnen, als Endverbraucher: z.B. Si*mens

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