Probleme mit Flugbuchung bei www.flyafrica.com

3. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)
Probleme mit Flugbuchung bei www.flyafrica.com

Hallo,

bereits im Unterforum Bankrecht habe ich meinen Fall mal gepostet aber er passt mindestens genau so gut hier herein, so dass ich gerne auch die interessierten Unser im Bereich Reiserecht mal damit ansprechen möchte, wie sie das einschätzen....

http://www.123recht.net/Widerspruch-gegen-Kreditkartenabbuchung-abgelehnt-__f493406.html


Hallo,

ich habe aktuell ein Problem mit einer Flugbuchung über www.flyafrica.com - eine kleinen Airline mit Sitz in Mauritius.

Vor kurzem habe ich dort für meine Frau und mich innerafrikanische Flüge gebucht und mit meiner LH Miles & More Mastercard der DKB Bank bezahlt.

Zwei Punkte haben dazu geführt, dass ich gegen diesen Bezahlvorgang Widerspruch eingelegt habe.

1) Während des Onlinebuchungsprozesses wird dem Kunden suggeriert, die Buchung enthalte eine kostenlose "Assurance" (Absicherung im Fall von Stornierungen seitens der Airline oder Verspätungen). Diese Assurance ist sehr wichtig, da einem die Airline nach deren Bedingungen ansonsten nur einen drei Monate gültigen "Voucher" erstattet, der innerhalb von drei Monaten für einen anderen Flug mit der Airline eingesetzt werden kann (also quasi ein Totalverlust für einen Europäer, der Afrika nur einmal als Urlauber besucht). Hat man die Zahlung autorisiert, wird in der Buchungsbestätigung keine Assurance mehr mit aufgeführt, die zuvor mit dem Preis 0.00 als includiert erschien. Die Airline war hier nicht gesprächsbereit und ließ es noch nicht einmal zu, dass man die Assurance kostenpflichtig nachbucht.

2) Kurz darauf wurden bereits die Flugzeiten für die Ende März 2014 gebuchten Flüge signifikant von der Airline verändert (jeweils um 3:45 Stunden nach hinten verschoben). Dadurch können wir unseren internationalen Heimflug in Johannesburg nicht mehr erreichen und die Angelegenheit ist spätestens dadurch hinfällig!


Ich habe der DKB Bank die Angelegenheit ausführlich dargelegt und Widerspruch gegen die Abbuchung eingelegt (vorrangig begründet mit Punkt 1). Meine Argumentation war, dass ich die Zahlung für das Leistungspaket autorisiert habe, welches mir auf dem Monitor angezeigt wurde. Und dies war mindestens widersprüchlich / mißverständlich - oder sogar arglistig täuschend.

In einem ersten Antwortschreiben teilte mir die DKB mit: "Sollte die Airline den Flug wegen Ausfall schlechten Wetters stornieren, können wir den Betrag für Sie zurück buchen. Somit ist die gestrichene Assurance nicht notwendig. Sollten Sie den Flug stornieren, können wir die Erstattung jedoch nicht garantieren." Ebenfalls verweist man hier (völlig am Thema vorbei) auf die Reiserücktrittsversicherung, die bei meiner Kreditkarte inkludiert ist und die mich bei Krankheit schützt....

Darauf, dass durch die fehlende Assurance keine Absicherung gegen Flugzeitenänderungen mehr gewährleistet sind, ist man überhaupt nicht eingegangen. Daher habe ich das nochmals schriftlich vermittelt und um nochmalige Überprüfung gebeten. Die zweite Antwort beinhaltete eine abschließende Beantwortung und bekräftigte die Ablehnung meines Widerspruchs.

Begründung nun:
Bei dem beanstandeten Umsatz von 330,31 Euro handele es sich um eine durch mich autorisierte Leistung. Durch die Angaben zu meiner Person sowie meiner Kartendaten habe ich der Belastung durch Flyafrica zugestimmt. Man sei als "Zahlungszwischenträger" nicht in der Lage, Einfluss "auf die Qualität und das Geschäftsgebaren des Unternehmens" zu nehmen. Ferner wird in Bezug darauf auf Abs. 14 der AGB verwiesen.

Dort heißt es:
"Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber
und dem Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären. Sie berühren nicht
die Zahlungsverpfl ichtung des Karteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nr. 16.(5)
bleiben unberührt."

In Nr. 16.(5) wiederum heißt es:
"Erstattungsanspruch bei einer vom Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten
Kartenverfügung
Im Falle einer vom Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat
der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrages, wenn:
– bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde
und
– der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen
Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Mit einem etwaigen Währungsumtausch
zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs
zugrunde gelegt wurde.
Der Karteninhaber muss gegenüber der DKB AG die Sachumstände darlegen, mit denen
er seinen Erstattungsanspruch begründet. Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung
ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des
Ausweises der Belastung des betreffende"


Wie schätzt ihr die Sache ein? Lohnt es sich, hierfür seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen? Oder ist die Aussicht auf Erfolg sehr gering? Bei der Airline scheint es zum Tagesgeschäft zu gehören, Flüge zu stornieren, zu verlegen, etc. auf Facebook etc. sind zahlreiche Beschwerden dazu zu finden.

Für mich stellen sich folgende konkrete Fragen:

1) Mal ein simples Beispiel aus dem täglichen Leben. Wenn ich eine Pizza online bestelle und diese mit Kreditkarte zahle, kann es mir ja theoretisch auch passieren, dass der Pizzabote nicht erscheint. Auch hier autorisiert man die Zahlung online ja für ein zuvor ausgewähltes Leistungspaket. Wird das nicht erbracht und man widerspricht beim Herausgeber der Kreditkarte, würde er dann auch darauf verweisen, dass das im Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien zu klären ist oder würde der Kartenherausgeber dann nicht auch einfach das Geld wieder gutschreiben, wenn der Pizzabote keinen Abliefernachweis vorlegen kann? Nicht ohne Grund muss ich ja jedes Mal unterschreiben, wenn die kommen; ein Tunichtgut könnte ja sonst sehr leicht den Pizzadienst prellen, wenn er es darauf anlegt....

2) Angenommen, ihr seht keine Erfolgsaussichten ggü. der DKB Bank, wie sieht es denn aus, dass man sich über die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt vermitteln lässt, der die Interessen direkt ggü. der ausländischen Airline vertritt? Der Versicherungsschutz gilt immerhin weltweit. Das wäre sicher aufwändiger und nur eine Option, wenn die DKB hier frei von jeder Verantwortung ist.

3) Eine Rückbuchung seitens der DKB kann ja nur zwischen 6-8 Wochen nach Belastung erfolgen. Wie kommen sie denn dann darauf, in ihrem ersten Schreiben zu behaupten, sie könnten den Betrag für mich zurückbuchen, sollte die Airline den Flug wegen schlechten Wetters stornieren? Das wäre ja wie gesagt erst im März 2016. Kann sie dann immer noch zurück buchen? Stornieren tut diese Airline wohl eher dann, wenn nicht genügend Gäste gebucht haben und es wirtschaftlicher ist, am Boden zu bleiben (kein Wunder bei dieser Politik mit den Vouchers statt Rückerstattungen).

4) Ist hier vielleicht sogar der Weg zum Ombudsmann die bessere Alternative ggü. der Variante Rechtsanwalt & Beanspruchung der Versicherung? Gerade bei geringeren Erfolgsaussichten vielleicht gar nicht so schlecht?

Abschließend noch ein Link zu den vollständigen AGB.
https://www.miles-and-more-kreditkarte.com/export/sites/lhmmcc/downloads/bedingungen/bedingungen_lh_card_ab_072015.pdf

Rückfragen beantworte ich gerne. Wir haben dadurch gelernt! Grundsätzlich nur noch über einen Mittler innerhalb der EU buchen!


Gruß
Oliver

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18 Antworten
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#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Einige kartenausgebende Banken stimmen einem Chargeback bei einer Leistungsstörung zu.
Das sind meistens US-Banken.
In Deutschland sichern sich die meisten kartenaugebende Banken per AGB das Recht zu, einen solchen Chargeback nicht durchzuführen.
Ich würde zunächst die Chargeback-Richtlinien von MasterCard studieren.
Dann würde ich Banken Ombudsmann einschalten.
Normalerweise sind die Banken nicht daran interessiert, die Kreditkarten Chargebackrichtlinien gerichtlich prüfen zu lassen.

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#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

in Afrika gibt es kein Konstrukt, dass der EU-Fluggast-VO 261/2004 aehnlich kaeme. Also muss man davon ausgehen, dass Sie keinerlei Ansprueche wegen der Flugzeitverschiebung geltend machen koennen.

Die Fluggesellschaft schuldet Ihnen den Flug von 'A' nach 'B'. Daran haelt Sie sich, Flugzeitenaenderungen finden keine Beruecksichtigung. Der Airline ist es voellig schnuppe, dass Sie einen Weiterflug, der ja kein Anschlussflug ist, verpassen. Wahrscheinlich ist das nach der gaengigen Rechtsprechung in Afrika in der Tat ausschliesslich Ihr Problem. Auch die Montrealer Uebereinkunft ist fuer solche Faelle derart schwammig formuliert, dass ich daraus keine erfolgreiche Geltendmachung von Anspruechen gegen die Airline 100 %ig ableiten wuerde.

Aus diesem Grunde verweigert die Kreditkartenfirma vermutlich erfolgreich eine Rueckbuchung, denn dazu ist kein Grund vorhanden, da die eigentliche Leistung, die Befoerderung von 'A' nach 'B' nicht in Frage gestellt wird.

Ganz anders wuerde es ausschauen, wenn der innerafrikanische Flug mit dem Weiterflug, dann waere der Weiterflug ein Anschlussflug, zusammen gebucht worden waere. Dann wuerde man Ihnen sicherlich Alternativen anbieten. Das ist hier aber nicht der Fall.

Betreffend der Versicherung muesste man genau die AGB der Versicherung kennen um einschaetzen zu koennen, ob vor Abflug angekuendigte Veraenderungen des Flugplanes Inhalt des Versicherungsschutzes sind.

Letztendlich wird Ihnen wahrscheinlich nicht erspart bleiben am Sitz der Airline zu klagen mit ziemlich unsicherem Ausgang.


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#3
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Heute haben wir dann zu guter Letzt per Email eine ersatzlose Stornierung sowohl des Hin- als auch des Rückflugs erhalten. An den jeweiligen Tagen fliegt die Airline die Strecke nun gar nicht mehr.

Ich habe daher nochmals die DKB Bank angeschrieben, die mir zuvor in einem Ablehnungsschreiben signalisierte:

"Sollte die Airline den Flug wegen Ausfall schlechten Wetters stornieren, können wir den Betrag für Sie zurückbuchen."

An dieser Aussage werde ich jetzt versuchen, sie festzumachen.

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#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Wieder ein Beispiel, wieso man über eine Reiseagentur buchen sollte. Zumal dann auch deutsches Recht greift...

Nicht jeder gesparte EURO ist lohnenswert. Prüfen Sie doch mal wieviel Zeit Sie bereits jest investieren?

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#5
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo asd1971,

das ist völlig richtig. Natürlich lernt man auch aus sowas und ich mache es nächtes Mal anders. Aber jetzt ist das Kind halt in den Brunnen gefallen.

Bei den Reiseagenturen muss man aber auch aufpassen, wo man bucht. Z. B. airline-direct.de schneidet miserabel ab. Opodo & Expedia durchwachsen..... welche Online-Buchungsagentur hältst du für 100% in Ordnung? Ist mir egal, ob es 30 Euro mehr oder weniger kostet.

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
.......Wieder ein Beispiel, wieso man über eine Reiseagentur buchen sollte. Zumal dann auch deutsches Recht greift.......

Das ist so nicht richtig! Der Vermittler, also Reisebuero oder Online-Portal, haftet nur fuer die ordnungsgemaesse Weiterleitung des Buchungswunsches des Kunden an den Erbringer der Leistung (hier: Fluggesellschaft). Das ist also ein klassischer Dienstbesorgungsvertrag.

Aendert die Fluggesellschaft etwas an der Buchung, so wie hier Flugzeitenaenderung, haftet dafuer der Vermittler nicht, denn er ist ja seiner urspruenglichen Vertragsverpflichtung nachgekommen und hat diese erbracht.

Allerdings kann der Kunde ziemlich sicher sein, dass das Reisebuero, wenn es sich um ein stationaeres Reisebuero handelt, alles in Bewegung setzt um dem Kunden zu helfen. Das wird man kaum bei einem Online-Portal erleben, da ist der Kunde in der Regel eine Nummer, mehr nicht.

Ich persoenlich verfahre immer so, dass ich mir meine Fluege im Internet suche, dann das Angebot ausdrucke und in mein Reisebuero dackel und dort buche, da das Reisebuero fast immer auch auf das Angebot zugreifen kann. Nimmt das Reisebuero fuer seine Taetigkeit eine Fee, dann zahle ich, wenn der Betrag nicht ueberzogen ist, das fuer den Service gerne.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ein stationäres Reisebüro hätte so einen Flug so nicht gebucht.
Klar ist es wesentlich teurer, das auf einem Ticket zu buchen. Aber die Interkontinentale Airline kennt halt das Risiko, welches Sie mit Afrikanischen Airlines dann hat.
Und ich kann verstehen, dass es verlockend ist, die Interkontinentalleistung nach Südafrika oder Namibia zu buchen, und Mauritius dann auf einem seperaten Ticket zu buchen. Aber jedes Reisebüro hätte dann wohl gesagt, planen Sie 1-2 Tage zwischen den Flügen ein.
Ansonst ist nach meiner Erfahrung die LH*DKB relativ unflexibel, was charge backs angeht.

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#8
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Aber jedes Reisebüro hätte dann wohl gesagt, planen Sie 1-2 Tage zwischen den Flügen ein.


Glaube ich gerne. Hätte in diesem Falle wohl nicht viel gebracht, denn die Airline hat die gesamte Fl***erbindung JNB-VFA eingestellt. Fliegen die Strecke nur noch bis Februar 2016.

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#9
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Naja, aber South African fliegt ja wohl noch. Und ein Stationäres Reisebüro hätte hier dann auch ein paar kniffe gehabt, hier noch was drehen zu können.

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#10
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachdem ich erneut reklamiert hatte, dass die Fluggesellschaft den Flug mittlerweile storniert hat und man mir im Vorfeld schriftlich zugesichert hatte, man werde im Fall einer Stornierung zurück buchen, kam nun heute ein Schreiben, dass man das Geld "bis zur endgültigen Klärung gutschreiben" werde. Dies ist auch erfolgt. "Sollte sich nachträglich ein anderer Sachverhalt ergeben, wird die Gutschrift wieder storniert. In diesem Fall informieren wir Sie schriftlich."

Nun bin ich ja mal gespannt.... meint ihr, das kommt noch was nach?

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#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
.......kam nun heute ein Schreiben, dass man das Geld "bis zur endgültigen Klärung gutschreiben" werde......

Die Airline koennte einer Gutschrift widersprechen, dann wuerde sie rueckgaengig gemacht. Die Kreditkartenfirma wird sich in Streitigkeiten ueber eine Rechtmaessigkeit zwischen den Parteien raushalten.

Aber ich denke mir, dass Sie hier keine Befuerchtungen haben muessen. Die Fluege wurden ja gecancelled.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#12
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Da bin ich ja gespannt. Die Airline ist ja der Ansicht, sie dürfe das Geld rechtmäßig behalten, da ich bei Buchung angeblich zugestimmt habe, dass der gebuchte Tarif nicht rückerstattbar sei (ist ja in Deutschland auch so bei Economy restricted nur dass sich das dort eben nicht auf Stornierungen von Flügen seitens der Airline bezieht, da sie sich auf einmal entschließen, diese Fl***erbindung gänzlich einzustellen).

Bestimmt erzählen sie der DKB auch, dass sie mir nur einen drei Monate gültigen Voucher ausstellen, mit dem ich einen anderen Flug buchen könne - abzgl. Stornierungsgebühr (ja, richtig gelesen, sie wollen 100 USD Stornierungsgebühr von mir, für die Ausstellung des Gutscheins obwohl sie selbst den Flug storniert haben).

Mal gucken, wie DKB da reagiert, wenn die Airline widerspricht. Dass der Flug storniert ist, ist ja zumindest mal unbestritten.

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#13
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

International gesehen, ist Kreditkarte wie Bargeld. Der einzige Vorteil ist, man kann nie rechtmäßig authorisierte Zahlungen rückgängig machen. Anders, als wenn ihnen jemand Bargeld klaut.
Aber da die Zahlung ursprünglich rechtmäßig war, hält sich nun Master aus dem Prozess raus, und verweist Sie auf den Rechtsweg.
So, und nun haben Sie den Spaß, dass sie einen Vertrag in einem Afrikanischen Land geschlossen haben, und die Leistung in zwei anderen Ländern abspielen. Das Internet macht es möglich.
Ich bezweifel, dass jedes der 3 involvierten Länder das Montrealer übereinkommen ratifiziert hat. Und dann wünsche ich einfach viel spaß, erstmal heraus zufinden, in welchem Land man Klagen muss, und wie in dem Land dann eine Vertragliche Nacherfüllung definiert ist. Denn man kann nicht unbedingt sagen, dass eine spätere Beförderung in den Involvierten Ländern nicht im Rahmen einer Nacherfüllung möglich wäre und sie diese zu tollerieren hätten. Und gerade in Afrikanischen Ländern habe ich permanent das Problem, dass ich ein immens hohes Risiko habe, auf teurere Transporte ausweichen zu müßen, was sich dann aber auch im Ticketpreis eines durchgebuchten Tickets wiederspiegelt. Wenigstens kann man dort aber auch "vernünftige" Charterflüge zu vernünftigem Geld bekommen.
Keine 1-2 Tage Puffer zwischen 2 getrennten Tickets halte ich, außer in Nordamerika, EU und Ozeanien für sehr gewagt.

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#14
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Denn man kann nicht unbedingt sagen, dass eine spätere Beförderung in den Involvierten Ländern nicht im Rahmen einer Nacherfüllung möglich wäre und sie diese zu tollerieren hätten.


Spätere Beförderung? Die Fluggesellschaft hat doch die Fl***erbindung komplett eingestellt. Sie fliegen diese Strecke gar nicht mehr.

Es geht doch jetzt nur noch darum, ob die Airline den Chargeback Vorgang trotzdem stornieren kann mit der Begründung, ich habe bei der Buchung akzeptiert, dass das Ticket nicht erstattbar ist.

Der DKB Bank ist der ganze Sachverhalt ja bekannt (also die Flugbedingungen). Und sie schrieben eingangs bei der ersten Reklamation, sie würden nur das Geld zurückbuchen, wenn die Airline den Flug storniert. Und das war nun der Fall. Sie haben nur das, was sie mir geschrieben haben, nun auch eingelöst....

Zitat (von Lifeguard):

Und dann wünsche ich einfach viel spaß, erstmal heraus zufinden, in welchem Land man Klagen muss, und wie in dem Land dann eine Vertragliche Nacherfüllung definiert ist.


Ich klage nicht. Das ist mir zu aufwendig und zu wenig aussichtsreich. Ich will nächstes Jahr zu einer neuen Rechtsschutzversicherung wechseln und freue mich, dass ich dann endlich fünf Jahre schadenfrei bin und somit endlich einen Tarif nach Wunsch bekomme.....

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#15
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
......Der DKB Bank ist der ganze Sachverhalt ja bekannt (also die Flugbedingungen). Und sie schrieben eingangs bei der ersten Reklamation, sie würden nur das Geld zurückbuchen, wenn die Airline den Flug storniert......

Die Bank ist aber kein Gericht. Bestehen nach Meinung der Bank Zweifel am Sachverhalt, dann muss man als Betroffener gegen den Leistungserbringer (hier die Fluggesellschaft) klagen und der Bank das Urteil vorlegen.

Behauptet zuvor die Airline, dass die Kartenbelastung korrekt erfolgte, wird die Bank dem zunaechst Glauben schenken.

Zitat (von Lifeguard):
.....Aber da die Zahlung ursprünglich rechtmäßig war, hält sich nun Master aus dem Prozess raus, und verweist Sie auf den Rechtsweg.....

So sehe ich das auch.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#16
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):

Zitat (von Lifeguard):.....Aber da die Zahlung ursprünglich rechtmäßig war, hält sich nun Master aus dem Prozess raus, und verweist Sie auf den Rechtsweg.....



So sehe ich das auch.


Das habe ich ja anfangs auch verstanden. Ich habe den Sachverhalt mit dem irreführenden Buchungsprozess reklamiert, woraus resultierte, dass ich entgegen meiner Erwartung keine Assurance includiert hatte.... da hat die DKB mir ja auch klar zu verstehen gegeben, dass sie einem Widerspruch nicht zustimmen und keine Rückbuchung durchführen können. Dies könnten sie nur machen, wenn die Airline den Flug storniert.

Und siehe da; der Flug wurde storniert und die DKB hat dann auch das Geld unter Vorbehalt gutgeschrieben und den Chargeback durchgeführt.


Warum seid ihr denn dann der Ansicht, dass sich die DKB nun "heraus hält"? Würde sie sich heraus halten, hätte sie doch auch nach dem Storno des Flugs durch die Airline auf den Rechtsweg verwiesen oder etwa nicht? Fakt ist aber doch, dass sie nach dem Storno den Vorgang in irgendeiner Form anders bewertet und nun auch deshalb das Chargeback durchgeführt hat.

-- Editiert von Summertime am 18.10.2015 12:59

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#17
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
......Warum seid ihr denn dann der Ansicht, dass sich die DKB nun "heraus hält"?......

Ganz einfach - die Bank ist weder Gericht noch Schiedsmann. Es ist also nicht Aufgabe der Bank zu pruefen besteht der Anspruch oder besteht er nicht.

Sie haben urspruenglich ein Zahlungsversprechen gegeben, das ist ausschlaggebend. Wenn die Airline jetzt die gesamte Relation einstellt und der Bank gegenueber behauptet, dass die Kartenbelastung dennoch zu Recht erfolgte, dann haelt sich die DKB, also Ihre Bank, natuerlich aus diesen unterschiedlichen Auffassungen heraus.

Das ist auch der Grund warum ich seit Jahren meine Kreditkarte aeusserst selten einsetze.

Ist diese Airline in der IATA??? Dann koennten Sie ueber die IATA versuchen die Angelegenheit zu klaeren.


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 18.10.2015 13:26

Signatur:

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#18
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):

Ganz einfach - die Bank ist weder Gericht noch Schiedsmann. Es ist also nicht Aufgabe der Bank zu pruefen besteht der Anspruch oder besteht er nicht.


Das verstehe ich. Trotzdem ist es mir ein Rätsel, dass sie sich erst mit Händen und Füßen gegen ein Chargeback gesträubt haben und es dann nach dem Storno des Flugs durch die Airline sofort durchgeführt haben. Ich habe es der Bank ja bekannt gegeben, dass die Airline behauptet, es bestehe kein Erstattungsanspruch. Das ist der DKB bekannt und trotzdem haben sie zugestimmt.

Zitat (von bernardoselva):

Ist diese Airline in der IATA??? Dann koennten Sie ueber die IATA versuchen die Angelegenheit zu klaeren.


Nein, die Airline ist kein IATA Mitglied. Im Moment werde ich auch keine weiteren Schritte unternehmen. Das Geld wurde ja zurück gebucht und so lange man es nicht wieder abbucht, mache ich gar nichts.



Hier übrigens mal die in Rede stehende Klausel aus den Terms & Conditions der Airline:
"At any time after a booking has been made we may change our schedules and/or cancel, terminate, divert, postpone reschedule or delay any flight where we reasonably consider this to be justified by circumstances beyond our control or for reasons of safety or commercial reasons. In the event of such flight cancellation, we shall at our option, either: (a) carry you at the earliest opportunity on another of our scheduled services on which space is available without additional charge; or (b) should you choose to travel at another time, retain the value of your fare in a voucher for your future travel provided that you must re-book within three (3) months from date of cancellation. (c). For flight delays three (3) hours or more passengers may rebook on any flyafrica.com flight on any date with no extra charge. Subject to availability."

Quelle:
http://flyafrica.com/en/carrier-info/terms-conditions


Für mich liest sich das so, dass sie einen entweder auf einen anderen Flug buchen müssen oder einem nach eigenem Ermessen die Möglichkeit geben, sich selbst mittels Voucher für einen anderen Flugzeitpunkt zu entscheiden..... dass man auch mit einem Voucher Vorlieb nehmen muss, wenn die gesamte Fl***erbindung eingestellt wird und dass man dann eine völlig andere Reise mit der Gesellschaft buchen müsste, steht hier nichts..... das nur zur Info; mir ist klar, dass das mit dem Chargeback nicht im engeren Zusammenhang steht aber ich fand es mal ganz interessant es dennoch hier, zu posten.....



Mal gucken, ob dir Airline hier widerspricht oder ob es sich nun nach der Gutschrift erledigt hat die Sache.....

-- Editiert von Summertime am 18.10.2015 13:44

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