Probleme bei der Abgrenzung von wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein
Von Rechtsanwalt Alexander Otterbach 13.7.2011 | Ratgeber - Vereinsrecht | 937 Aufrufe Mehr zum Thema:wirtschaftliche, Tätigkeit, Verein, Nebenzweck, Vereinszweck, Rechtsfähigkeit
Probleme bei der Vereinsgründung bzw. bei veränderten Tätigkeiten des Vereins wirft immer wieder die Frage auf, ob der Verein als ein nicht wirtschaftlicher Verein zu qualifizieren ist. Ein Verein, der wirtschaftliche Zwecke verfolgt, kann nämlich nur durch staatlichen Verleihungsakt Rechtsfähigkeit erlangen (§§ 21, 22 BGB).
OLG Schleswig-Holstein, 22.06.2010, 2 W 42/10; OLG Schleswig-Holstein, 06.08.2010, 2 W 112/10
Alexander Otterbach
Freiburg
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Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht Pers. Direktanfrage
Das OLG Schleswig-Holstein (06.08.2010, 2 W 112/10) hatte über die wirtschaftliche Tätigkeit eines Saunavereins zu entscheiden.
Grundsätzlich geht das Gericht von drei Grundtypen eines Vereins aus, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist:
1. Der unternehmerische Verein, der dauerhaft und planmäßig auf einem äußeren Markt Leistungen gegen Entgelt anbietet;
2. Der Verein, der auf einem inneren, d.h. einem aus den Mitgliedern bestehenden Markt unternehmerisch tätig ist und
3. Der Verein, der i.S.e. genossenschaftlichen Kooperation, d.h. von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Tätigkeiten betraut wird (OLG Schleswig-Holstein, NJW-RR 2001, 1478).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der nicht wirtschaftliche Zweck keineswegs durch eine entsprechende Formulierung in der Vereinssatzung festgestellt werden kann (etwa: Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb wird ausgeschlossen). Eine solche Bestimmung gibt nur die unverbindliche Rechtsauffassung der Vereinsmitglieder wieder. Letztlich prüft aber das Registergericht immer den tatsächlich verfolgten Vereinszweck.
Hier lag der Sachverhalt so, dass nur die Vereinsmitglieder den Saunabereich nutzen und die Benutzung durch ehrenamtliche Tätigkeit sicherstellen sowie die Kosten durch Mitgliedsbeiträge decken. Darin sieht das Gericht trotz allem einen ideellen Zweck.
Problematisch war jedoch, dass der Saunaverein für Nichtmitglieder eine Nutzungsbegühr verlangte und diese als "Schnuppermitgliedschaft" bezeichnete. Dies sah das Gericht allerdings noch vom Nebenzweckprivileg gedeckt, insbesondere weil die "Schnuppergäste" langfristig als Mitglieder des Saunavereins gewonnen werden sollen (hierzu auch OLG Hamm, NJW-RR 2008, 350ff.).
Nichtsdestotrotz ist bei wirtschaftlicher Tätigkeit eines Vereins immer genaustens zu prüfen, inwieweit der ideelle Zweck des Vereins gefährdet bzw. beeinträchtigt und die wirtschaftliche Tätigkeit noch als vom Nebenzweck gedeckt angesehen wird.
Rechtsanwalt
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