Problem mit gewerblichem EBAY VK

1. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
unterginter
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Problem mit gewerblichem EBAY VK

Hallo Miteinander,

ich habe da ein kleines Problem mit einem gewerblichen EBAY VK und würde gerne mal hören, ob ich mit meiner Annahme richtig liege, oder ob der gewerbliche VK hier eher Recht hat.

Wie schon gesagt wurde bei einem gewerblichen Verkäufer etwas gekauft, ein elektronisches Bauteil für ein Auto, zu einem sehr günstigen Preis.
Dieses Bauteil weisst jedoch einen gravierenden Fehler auf, in der Beschreibung stand jedoch nichts von einem solchen Fehler.

Es wurde auch mit dem VK telefoniert, um ihm die Chance zu geben, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen.
Ich habe dem VK vorgeschlagen, entweder eine Preisreduzierung auszuhandeln, oder ich würde auf Gewährleisstungsrechte bestehen müssen (Reparatur ist möglich, würde jedoch so um die 80-100Euro kosten). Artikelpreis war 60Euro + Versand.

Darauf hin entgegnete mir der VK, daß er auf das Bauteil je gar keine Garantie oder Gewährleisstung gebe, da es sich um ein lektronisches Bauteil handelt.
Hierzu meine Frage, kann der VK da gewerblich, überhaupt die Gewährleißtungspflich ausschließen? Ich meine doch NEIN oder?
Sprich ich meine er wäre zur Gewährleißtung verpflichtet.

Am Telefon sagte mir diser auf meine Frage hin, ob er die Gewährleißtungspflicht hiermit hiermit lettendlich ausschlägt, daß er diese definitiv ausschlägt.

Erwürde mir lediglich das Angebot machen, das Bauteil zurückzunehmen und das Geld zurückzuerstatten, mehr hätte ich als Käufer von ihm nicht zu erwarten!

Wie sollte ich da jetzt weiter vorgehen? Eine Rückgabe kommt für mich definitiv nicht in Frage, alleine schon wegen dem Verhalten des VK zu mir.

Da mir der VK die mir zustehende Gewährleißtung am Tel definitiv ausgeschlossen hat, kann ich doch direkt rechtlich weiter vorgehen oder?

Kann ich jetzt direkt einen Deckungskauf vornehmen, ihm dann die Differenzsumme direkt über Anwalt (den erdann auch zahlen darf am Ende) in Rechnung stellen als Schadensersatz?

Oder würdet ihr anderweitig handeln? Sprich doch erstmal ein Einschreiben senden mit Frist zur Gewährleisstungsreparatur? (Angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, oder wäre hier direkt eine verkürtzte Frist möglich, da sich der VK ja schon geweigert hatte)?

Ich jedenfalls sehemich im Recht auf Gewährleisstung, oder sehe ich ds falsch?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Hierzu meine Frage, kann der VK da gewerblich, überhaupt die Gewährleißtungspflich ausschließen?


Nein.

quote:
Erwürde mir lediglich das Angebot machen, das Bauteil zurückzunehmen und das Geld zurückzuerstatten, mehr hätte ich als Käufer von ihm nicht zu erwarten!


Der K hat die Wahl zwischen Rückabwicklung, Lieferung einer mangelfreien Sache und Minderung.

quote:
Kann ich jetzt direkt einen Deckungskauf vornehmen, ihm dann die Differenzsumme direkt über Anwalt (den erdann auch zahlen darf am Ende) in Rechnung stellen als Schadensersatz?


Riskant, da er die Gewährleistung noch nicht gerichtsfest beweisbar ernsthaft und endgültig verweigert hat (den Inhalt eines Telefonats kannst du nicht beweisen).

Richtig wäre Fristsetzung (14 Tage zum dd.mm.2014) per Einschreiben/Rückschein.

quote:
Gewährleißtung


Gewährlei*s*tung



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Hierzu meine Frage, kann der VK da gewerblich, überhaupt die Gewährleißtungspflich ausschließen? <hr size=1 noshade>

Nein

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Ich meine doch NEIN oder? <hr size=1 noshade>

Ja

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Wie sollte ich da jetzt weiter vorgehen? <hr size=1 noshade>

Deine Rechte und die Vorgehensweise ergeben sich aus § 437 ff. BGB

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Da mir der VK die mir zustehende Gewährleißtung am Tel definitiv ausgeschlossen hat, kann ich doch direkt rechtlich weiter vorgehen oder? <hr size=1 noshade>

wenn er nachweislich seine Pflicht zur Gewährleistung verweigert hat: ja. Am TEl. ist aber nicht nachweisbar.

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Kann ich jetzt direkt einen Deckungskauf vornehmen, ihm dann die Differenzsumme direkt über Anwalt (den erdann auch zahlen darf am Ende) in Rechnung stellen als Schadensersatz? <hr size=1 noshade>

Würde ich nicht tun, da der Nachweis, dass der VK seine Pflicht zur Gewährleistung verweigert, fehlt.

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Oder würdet ihr anderweitig handeln? <hr size=1 noshade>

Ja´. s.u.

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Sprich doch erstmal ein Einschreiben senden mit Frist zur Gewährleisstungsreparatur? <hr size=1 noshade>

Würde ich tun.

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

(Angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, oder wäre hier direkt eine verkürtzte Frist möglich, da sich der VK ja schon geweigert hatte)? <hr size=1 noshade>

14 Tage.

quote:<hr size=1 noshade>von unterginter am 01.07.2014 14:28

Ich jedenfalls sehemich im Recht auf Gewährleisstung, oder sehe ich ds falsch? <hr size=1 noshade>

Nein


Edit:
Bigi war schneller


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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

-- Editiert radfahrer999 am 01.07.2014 14:51

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also ich würde dem VK auch nochmal ein Einschreiben senden mit ordentlicher Frist von 14 Tagen, danach kannst du sollte nichts passiert sein die Angelegenheit direkt an einen Anwalt übergeben, die Kosten für den Anwalt hat dein VK dann auch zu tragen.

Gewährleistung muss der VK geben, die kann er gar nicht ausschliessen, egal um was für Bauteile welcher Art es sich handelt...

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
unterginter
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Erstmal danke für Eure Antworten, die mich doch sehrbestätigen in meinen Annahmen.

Der VK hat noch ein klein wenig weiter kommuniziert, meint dabei sich auf § 439 Abs. 3 BGB berufen zu wollen.
Er meint das es für ihn Unverhaltnismäßig wäre und er somit aus der Sache raus wäre.

Gleiche Bauteile kosten bei anderen VKs so um die 150Euro, eine Reparatur so um die 100Euro.

Kaufpreis bei dem VK war 60Euro.

Mit ist schon klar, daß der VK hier ein Negativgeschäft dabei machen wird, jedoch grenzt das für mich noch keineswegs an Unverhältnismäßigkeit, oder wie seht ihr das?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ne, aber man geht das Risiko ein, dass wenn man das Teil an den VK zurück schickt, dass der sich den Spaß macht, es vom Gutachter prüfen zu lassen und nachweißt, dass es unsachgemäß eingebaut wurde.

Ich habe bis zur Einführung des Fernausleihgesetzes mit Computerhardware gehandelt und man glaubt nicht, was man da so alles auf "Gewährleistung" aus den Retouren gefischt hat. (Stichwort Lüfter & AMD Prozessor)
Waren Sie beim Einbauen geerdet?



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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
unterginter
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Das kann er auch gerne von einem Gutcahter überprüfen lassen. Vorallemhandelt es sich bei diesem Fehler nicht umeinen Fehler der spontan entsteht, sondern lange benötigt bis er in dieser Gehäuftheit auftritt. Pixelffehler in einem Display, mehrere Vertikale als auch horizontale Linien fehlen.
Ist ein bekanntes Problem des Herstellers an sich, was auch noch hinzukommt.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Stimmt. Klassiker der Statischen Entladung.
Da geht dann auch gerne mal der eine oder andere Transistor hops.

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