>Problem mit Sat SChüssel auf Balkon
Soweit ich weiß ist das Anbringen einer Sat-Schüssel auf dem Balkon zulässig. Hättest Du keinen Balkon und unerlaubt die Schüssel am Haus festgebohrt, dann müsstest Du sie per Wunsch des Vermieters umgehend entfernen. Ich habe hier etwas gefunden, vielleicht hilft es Dir, obwohl hier der Unterschied zwischen Balkon und die Befestigung am Gebäude leider nicht erwähnt werden.
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Wer als Mieter mehr als drei bis fünf tradionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf eigene Kosten eine Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Artikel 5. Der Vermieter muß allerdings um Erlaubnis gefragt werden.
Fünf Voraussetzungen - so muss der Vermieter zustimmen:
* Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluß verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muß. Ausnahme: Der Mieter weist nach, daß er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter.
* Der Mieter muß alle anfallenden Kosten übernehmen.
* Die Satellitenschüssel muß fachmännisch aufgestellt werden.
* Die Anlage muß baurechtlich zulässig sein.
* Die Schüssel muß an einem möglichst unauffälligen, allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben. Hierdurch darf aber der Mieteranspruch auf Installation nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, zum Beispiel wenn durch den vorgegebenen Montageort erheblich höhere Kosten entstehen würden (Landgericht Hamburg
334 S 74/96).
Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane, andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C 5191/97).
von Knuba am 20.05.2005 22:42
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