>Problem mit Kinderarzt
Der Arzt ist nicht verpflichtet, eine Überweisung zur Mit-/Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt auszustellen, wenn er die erforderliche Qualifikation besitzt, die nötige ärztliche Leistung fachgerecht selbst zu erbringen. Im geschilderten Fall dürfte davon auszugehen sein, dass der Kinderarzt die Fach- und Sachkunde zur Erbringung einer Impfberatung wohl besitzen dürfte. Darüber hinaus ist die Leistung der Schilderung des Fragestellers zufolge ja auch durch den Arzt erbracht worden, so dass eine Überweisung zu einem weiteren Arzt nicht nötig war.
Der Arzt ist zudem in der Wahl seiner Behandlung frei, d.h. er muss nur diejenigen Medikamente verschreiben, die seiner Auffassung nach notwendig sind. Im Gegenteil darf er weitere oder andere Medikamente nicht verordnen. Dass unterschiedliche Ärzte unterschiedliche Auffassungen vertreten, liegt in der Natur einer Wissenschaft. Daher gibt es ja grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Arzt frei zu wählen, d.h. man kann denjenigen Arzt auswählen, dessen wissenschaftliche Meinung einem am besten gefällt.
Wenn man sich mit seinem Arzt streitet, kann das zu beiderseitigen Missverständnissen führen.
Möglicherweise könnte der Arzt zu der Auffassung gelangen, dass die Eltern eines erheblich erkrankten Kindes die hieraus resultierende medizinische Problematik nicht erfassen und möglicherweise deswegen nicht ohne fremde Hilfe bewältigen können.
Eine solche Situation könnte eine Gefährdung des Kindeswohles bedeuten. Wir wissen nicht, was genau die Kindesmutter mit dem Arzt besprochen hat. Tatsächlich jedenfalls ist der Arzt aus diesen zweifelsohne kurzen und durch Streiterei überlagerten Kontakten zu der Auffassung gekommen, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles vorlägen.
Solchen Anhaltspunkten nachzugehen ist Aufgabe des Jugendamtes (§8a SGB VIII). Anders als im Fernsehen manchmal dargestellt, ist der Arzt in Deutschland ja gerade keine Ermittlungsbehörde.
Nach §203 StGB ist dem Arzt die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat, verboten.
Insbesondere vor dem Hintergrund des angedrohten Behandlungsabbruches hat der Arzt aber seinerseits keine Möglichkeit mehr, auf die ordnungsgemäße Versorgung des kranken Kindes hinzuwirken und sich regelmäßig von dieser zu überzeugen.
Als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag heraus erwächst dem Arzt jedoch durch die Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten eine Garantenpflicht für das Wohl des von ihm behandelten Patienten (§13 StGB). Er hat also nur noch die Wahl, das Risiko einzugehen, sich einer möglichen Straftat durch Unterlassen schuldig zu machen, oder die zuständige Behörde über seine Befürchtung in Kenntnis zu setzen.
Da der Arzt nicht durch Gesetz zu verpflichten ist, das Risiko einer Straftat auf sich zu nehmen, sondern ihm diese Straftat ja gerade durch Gesetz verboten ist (ist logisch, Straftaten sind natürlich verboten), folgt, dass die Offenbarung von Privatgeheimnissen an die hier zur Gefahrenabwehr zuständige Behörde eben nicht etwa unbefungt, sondern gerade befugt erfolgt. Eine Strafbarkeit wegen der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht scheidet damit aus.
Hierbei ist nicht relevant, ob die Ermittlungen des Jugendamtes hinterher tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohls ergeben. Es reicht, dass der Arzt bei den wenigen und kurzen Kontakten zu Kind und Eltern den Eindruck gewinnen konnte, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohles lägen vor (§16 oder 17 StGB, das konnte ich noch nie auseinander halten).
-- Editiert von mega am 01.12.2008 21:32
von mega am 01.12.2008 21:22
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