Probezeit größer 6 Monate vs. KSchG

10. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Michael M
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Probezeit größer 6 Monate vs. KSchG

Hallo zusammen,

Kein konkreter Fall, aber ...

... immer wieder lese ich hier - und anderswo - die Frage nach einer Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus. Die Antworten lauten meist ähnlich:

- Probezeit kann länger sein als 6 Monate
- Nach 6 Monaten greift aber automatisch das Kündigungsschutzgesetz.

Wie passt das zusammen?

Das Kündigungsschutzgesetz legt eindeutig fest:
- Dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.
- Eine Kündigung ist dann ungerechtfertigt, wenn Sie nicht durch die Person oder ein Fehlverhalten des MAs, bzw. betriebliche Gründe gestützt werden.

Wie kann dann eine Kündigung ohne Angabe von Gründen - wie in der Probezeit üblich - möglich sein?

Und wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus?
Welches Gesetzt gilt bezüglich der Kündigungsfrist? Man liest immer wieder von 4 Wochen.

Welcher Formerforderniss bedarf es, um eine Probezeit zu verlängern?
Reicht da ein Memo per Email aus?
Eine Änderungskündigung?
Eine Ergänzung zum Vertrag?
Was ist da üblich?

Ich würde mich über eine rege Diskussion und über Infos freuen.

Danke Euch!


Michael

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
info@bat-kassel.de
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo
Warum willst du die Probezeit länger als 6 Monate haben? Die Probezeit darf max. 6 Monate sein laut BGB und muss im Arbeitsvertrag stehen. Hier ein intressantes Urteil für dich:
http://www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_02/200210/10_02.pdf

Aber schreib mir mal ne mail was du vorhast kann sein das ich nen Tip für dich habe!

0x Hilfreiche Antwort

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