Privatverkauf - Notebook - Mahnbescheid vom Gericht

23. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Ktulu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatverkauf - Notebook - Mahnbescheid vom Gericht

Hallo zusammen!

Folgendes Problem: ich habe im August letzten Jahres über die Zeitung mein Notebook verkauft. Der Käufer kam in meine Wohnung und hat es sich mit seiner Tochter ausgiebig angeschaut, direkt in bar bezahlt und es gegen eine Quittung mitgenommen.

Im November lies er mir dann über seinen Anwalt mitteilen, dass ich 600,- EUR Reparaturkosten zahlen sollte für das Display, welches kaputt sei und für das er wohl schon einen Kostenvoranschlag geholt hatte. Ich schrieb ihm dass ich dazu nicht bereit bin. Jetzt im Januar bekomme ich einen Mahnbescheid vom Gericht - muss ich da jetzt klein beigeben oder wie sieht dass aus? Dass kann doch wohl so nicht richtig sein, zumal ich kein Händler oder ähnliches bin.

Bitte DRINGEND um Hilfe. Danke.

Michael

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Ktulu,

solltest Du beim Kauf die Gewährleistung nicht ausdrücklich (d.h. schriftlich) ausgeschlossen haben, mußt Du 2 Jahre für Mängel einstehen.

Allerdings muss Dir der Käufer schon nachweisen, dass der Mangel schon beim Verkauf vorgelegen hat oder zumindest angelegt war.

Du hast jetzt zwei Möglichkeiten - zahlen oder Widerspruch (innerhalb von 2 Wochen) einlegen.
600,-€ sind schon ganz schön viel für die Reperatur eines gebrauchten Notebooks. Steht sicher außer Verhältnis zum Preis.
Daher würde ich Einspruch einlegen. Dann einen Anwalt suchen und den mit dem weiteren Verfahren beauftragen. Verhandelt wird übrigens vorm Amtsgericht - dort könntest Du auch ohne Anwalt verhandeln, was aber sicher nicht zu empfehlen ist.

Viel Erfolg
Gruß
MCNeubert

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ktulu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo MCNeubert

Danke für die schnelle Antwort.

Der Gesamtpreis für das Notebook belief sich auch 1000,- EUR.

Kann es wirklich möglich sein, dass der Käufer es einfach reparieren lässt, ohne mir Gelegenheit zu geben den Mangel selbst abzustellen - zumal ich selber EDV-Techniker bin und es mindestens um 50% billiger hätte machen können. Ich konnte den Schaden bisher noch nicht mal begutachten, es kann ja genausogut sein, dass er es einfach hat fallen lassen oder unsachgemäss behandelt hat.

Wie gesagt - ich konnte den Schaden noch nicht einmal in Anspruch nehmen und ich denke mal die Entfernung von 20km zwischen mir und dem Käufer kann doch eine zumutbare Entfernung sein um mir das Notebook zu zeigen - zumal ich auch bereit gewesen wäre die Strecke zu fahren.

Es wäre doch genauso wenn ich ein Auto kaufe, feststelle dort ist etwas kaputt - es in der Fachwerkstatt reparieren lasse und anschliessend dem Verkäufer - der sicher auch eine Werkstatt hat - die Rechnung präsentiere, ohne ihm allerdings zu sagen was denn wirklich kaputt war und warum.

Sorry - ich bin auch wirklich für den Schutz des Verkäufers, aber in diesem Fall habe ich einen Zeugen (meine Ehefrau) dass das Notebook 100%ig in Ordnung war und es kann doch nicht sein dass der Verkäufer einfach so in die Pflicht genommen werden kann? Liege ich denn da so falsch mit meiner Meinung?

Gruss
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Michael,

natürlich muss der Käufer Ihnen die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel geben. Er darf den Fehler erst von einem Dritten beheben lassen, wenn Sie die Mängelbeseitigung verweigern. Im Übrigen hätten Sie natürlich auch vom Vertrag zurücktreten können und das Notbook zurücknehmen gegen Zahlung des Kaufpreises.


Also alles im allen würde ich es auf einen Prozess ankommen lassen und somit dem Mahnbescheid widerspechen. Nach ihrem Widerspruch ist es sowieso noch fraglich, ob es der Kläger wirklich auf einen Prozess ankommen läßt. Es kann ja auch nur eine Drohung sein.

Gruß
Michael

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