Guten Tag,
das Thema gibt es häufiger, allerdings nicht immer eindeutig...
Situation:
A verkauft bei einem Kleinanzeigenportal einen gebrauchten, funktionstüchtigen Rechner mit dem Hinweis, dass kein Monitor mehr im Haus ist, um den Rechner testen zu können und dass Interessenten daher ggf. einen Monitor mitbringen sollen. B interessiert sich für den Rechner, will aber auf Nachfrage von A keinen Monitor mitbringen, sondern den Rechner einfach so kaufen. Der Hinweis "Privatverkauf, keine Garantie
oder Rücknahme" findet sich in der Anzeige.
B kauft den Rechner samt original Windows Betriebssystem auf CD persönlich bei A und erzählt, er als Apple-User kenne sich damit gar nicht aus, ob die Installation einfach sei (der Rechner ist für seinen Sohn). A erklärt, man müsse nur den Hinweisen folgen, die nach Einlegen der CD erscheinen.
Zwei Tage später meldet B, dass der Rechner defekt sei. Auf Nachfrage ergibt sich, dass der Rechner doch läuft, aber nach 10 Minuten bei Installation des Windows-Betriebssystems hängen bleibt.
Der Verkäufer A vermutet nun, dass dies eher auf einen Fehler bei der Installation zurückzuführen ist (Käufer B sagte ja, er kenne sich mit Windows nicht aus), denn der Rechner läuft ja. Auch ob Transportschäden, Übertaktung o.ä. vorliegen, lässt sich nicht ausschließen.
Welche Rechte ergeben sich hier für B, bzw. welche Pflichten für A? Muss der Rechner zurückgenommen werden?
Danke im Voraus!
-- Editier von lightgreen am 15.02.2017 09:36
Privatverkauf - Rückgaberecht?
15. Februar 2017
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Frage vom 15. Februar 2017 | 09:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Privatverkauf - Rückgaberecht?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 15. Februar 2017 | 10:37
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
B hat das Recht dem A nachzuweisen, dass dieser ihn arglistig über den Mangel (wenn es denn überhaupt einer ist) getäuscht hat. Kann er dass, so entfällt auf A eine nachbesserungspflichtig.
An sonsten hat B einen defekten/ungewissen PC gekauft und einen defekten erhalten.
#2
Antwort vom 15. Februar 2017 | 12:54
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 755x hilfreich)
Zitat:Der Hinweis "Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme" findet sich in der Anzeige.
Für die Zukunft merken: Gewährleistung ist das Zauberwort. Garantie und Rücknahme auszuschließen ist sinnlos da man dazu ohnehin nicht verpflichtet ist. Tendenziell erkennen Gerichte solche Formulierungen unter Privatleuten als Gewährleistungsauschluss an, aber eindeutig und korrekt ist das nicht.
Zitat:Welche Rechte ergeben sich hier für B, bzw. welche Pflichten für A?
Wenn wir von einem Gewährleistungsausschluss ausgehen: Siehe Antwort von Guhuru.
Wenn nicht, dann muss "nur" der Mangel und nicht die Arglist nachgewiesen werden.
Beide Varianten sind für den Käufer nur schwer bis gar nicht umzusetzen.
Zitat:Muss der Rechner zurückgenommen werden?
Nein. Sollte der Nachweis tatsächlich gelingen hätte A das Recht nachzubessern
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#3
Antwort vom 15. Februar 2017 | 16:13
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke, wieder was gelernt bzgl. Gewährleistung. Werde das ab sofort so formulieren.
Und jetzt?
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