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Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung

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Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung

Hi

ich verkaufe ab und an ein paar Ebayartikel.
In meinen Auktionen steht folgender Wortlaut drin:

Verkauf von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung + kein Umtausch möglich. Gekauft wie gesehen.
Sie erklären sich damit bei Gebotsabgabe einverstanden.

Die Ware ist immer voll funktionsfähig, defekte Ware werfe ich grundsätzlich weg.

Was passiert nun, wenn Herr X einen Artikel ersteigert, dieser versichert mit DHL versendet wurde und trotz aller Vorsicht bspw. nicht mehr angeht z.B. ein Scanner.

Wenn nun DHL sagt, das Paket war ordentlich verpackt - ein Transportschaden sei auszuschließen, muss ich dann die Ware zurücknehmen sowie Ersatz leisten?

Habe ich nicht mit obiger Erklärung jegliche "Reklamation" ausgeschlossen?
Wenn nicht, was würde noch fehlen?

Ist es besser in Zukunft elektronische Ware z.B. persönlich abholen zu lassen oder selbst vorbei zu bringen oder kann ich mit Hilfe eines Zeugen die Ware gut verpacken und bin "aus dem Schneider"?

Danke!



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von ilovemagic am 28.05.2011 03:07
Status: Stift (41 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
Hallo

quote:
Habe ich nicht mit obiger Erklärung jegliche "Reklamation" ausgeschlossen?
Du hast aber mit obiger Erklärung auch volle Funktion eingeschlossen und wenn diese nun mal nicht vorhanden ist


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von lesen-denken-handeln am 28.05.2011 10:05
Status: Unsterblich (1238 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
quote:
Verkauf von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung

Dieser Ausschluss ist ungültig. Da er mehrfach verwendet wird stellt er eine AGB dar und ist daher zu umfassend.
Du sollstest daher dringend die von eBay angeratene Formulierung verwenden.

Derzeit stehtst du in der vollen Gewährleistungspflicht für 2 Jahre.



quote:
Die Ware ist immer voll funktionsfähig,

Das ist eine zugesicherte Eigenschaft.
Da könnte man sogar eine Funktionsgarantie für die nächsten 30 Jahre hereininterpretieren ...

Ist die Ware kaputt (egal warum), musst du sie ersetzen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 29.05.2011 14:47
Status: Tao (17168 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
komischerweise hatte ich gerade das mit dem Gewährleistungsausschluss so hier gelesen, deshalb hatte ich es bei mir reinkopiert.

was empfiehlt den Ebay, kenne diese Empfehlung nicht.

Grüße
Peter

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von ilovemagic am 29.05.2011 18:03
Status: Stift (41 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
Vermutlich:

quote:
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Quelle

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von Katanaka am 29.05.2011 18:59
Status: Legende (284 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
quote:
quote:Verkauf von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung


Dieser Ausschluss ist ungültig. Da er mehrfach verwendet wird stellt er eine AGB dar und ist daher zu umfassend.
Du sollstest daher dringend die von eBay angeratene Formulierung verwenden.

Derzeit stehtst du in der vollen Gewährleistungspflicht für 2 Jahre.


Das ist ja haarsträubend. Kannst du das HvS-Recht irgendwie belegen????


quote:
Das ist eine zugesicherte Eigenschaft.


Die gibt es seit 2002, Schuldrechtsreform nun also wirklich nicht mehr.

§ 463 BGBaF wurde damals abgeschafft.



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von flawless am 29.05.2011 19:52
Status: Tao (6250 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
hmm also passt meine formulierung dann doch?:

Verkauf von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung + kein Umtausch möglich. Gekauft wie gesehen.
Sie erklären sich damit bei Gebotsabgabe einverstanden.

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von ilovemagic am 29.05.2011 19:55
Status: Stift (41 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
Wenn ich den Text von eBay richtig verstehe, sind solche Formulierungen dann AGB, wenn man sie öfter verwendet.

Und wenn man dann von AGB ausgeht dürfen bestimmte Dinge nicht ausgeschlossen werden

quote:
Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB).
Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).


D.h. dass solche Ansprüche nicht ausgeschlossen werden, muss gesondert erwähnt werden, durch die Erwähnung "Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Und wenn wiederum diese Erwähnung weggelassen wird, ist der gesamte Gewährleistungsausschluss hinfällig.

Zumindest dem Text von Ebay zufolge...

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von Katanaka am 29.05.2011 19:59
Status: Legende (284 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
hmm bitte für "Dumme"

könntest Du mir bitte den Text so passend zusammenfassen, dass ich dieses in eBay bei meinen Auktionen verwenden kann?

Grüße


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von ilovemagic am 29.05.2011 20:01
Status: Stift (41 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
quote:
Das ist ja haarsträubend. Kannst du das HvS-Recht irgendwie belegen?

Einfach mal ins BGB schauen ... die §§ 305 ff. BGB dürften dich erleuchten ...



quote:
könntest Du mir bitte den Text so passend zusammenfassen, dass ich dieses in eBay bei meinen Auktionen verwenden kann?

Das schrieb Katanaka zwar schon, aber gerne nochmal:
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.





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von Harry van Sell am 30.05.2011 01:37
Status: Tao (17168 Beiträge)
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
quote:
quote:Das ist ja haarsträubend. Kannst du das HvS-Recht irgendwie belegen?


Einfach mal ins BGB schauen ... die §§ 305 ff. BGB dürften dich erleuchten ...




So langsam hat das Troll-Niveau.

Damit wird locker aus einer Fliege ein Elefant.

Der Gelegenheits-ebayer unterliegt denselben Anforderungen wie der Gewerbliche?

"Verkauf von neu hgergestellten Sachen"?

VIII ZR 136/04

Enthält ein zwischen Privaten geschlossener KaufV über gebrauchtes Kfz einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch handschriftl. Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt

Das sagt der BGH dazu, der G-Ausschluß ist wirksam, alles andere ist HvS-Recht.

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von flawless am 30.05.2011 08:27
Status: Tao (6250 Beiträge)
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