Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
Hi
ich verkaufe ab und an ein paar Ebayartikel.
In meinen Auktionen steht folgender Wortlaut drin:
Verkauf von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung + kein Umtausch möglich. Gekauft wie gesehen.
Sie erklären sich damit bei Gebotsabgabe einverstanden.
Die Ware ist immer voll funktionsfähig, defekte Ware werfe ich grundsätzlich weg.
Was passiert nun, wenn Herr X einen Artikel ersteigert, dieser versichert mit DHL versendet wurde und trotz aller Vorsicht bspw. nicht mehr angeht z.B. ein Scanner.
Wenn nun DHL sagt, das Paket war ordentlich verpackt - ein Transportschaden sei auszuschließen, muss ich dann die Ware zurücknehmen sowie Ersatz leisten?
Habe ich nicht mit obiger Erklärung jegliche "Reklamation" ausgeschlossen?
Wenn nicht, was würde noch fehlen?
Ist es besser in Zukunft elektronische Ware z.B. persönlich abholen zu lassen oder selbst vorbei zu bringen oder kann ich mit Hilfe eines Zeugen die Ware gut verpacken und bin "aus dem Schneider"?
Danke!
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von ilovemagic am 28.05.2011 03:07
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
quote:
Verkauf von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
Dieser Ausschluss ist ungültig. Da er mehrfach verwendet wird stellt er eine
AGB dar und ist daher zu umfassend.
Du sollstest daher dringend die von
eBay angeratene Formulierung verwenden.
Derzeit stehtst du in der vollen Gewährleistungspflicht für 2 Jahre.
quote:
Die Ware ist immer voll funktionsfähig,
Das ist eine zugesicherte Eigenschaft.
Da könnte man sogar eine Funktionsgarantie für die nächsten 30 Jahre hereininterpretieren ...
Ist die Ware kaputt (egal warum), musst du sie ersetzen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
von Harry van Sell am 29.05.2011 14:47
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>Privatverkauf - Haftungsausschluss Gewährleistung
quote:
quote:Das ist ja haarsträubend. Kannst du das HvS-Recht irgendwie belegen?
Einfach mal ins BGB schauen ... die §§ 305 ff. BGB dürften dich erleuchten ...
So langsam hat das Troll-Niveau.
Damit wird locker aus einer Fliege ein Elefant.
Der Gelegenheits-ebayer unterliegt denselben Anforderungen wie der Gewerbliche?
"Verkauf von neu hgergestellten Sachen"?
VIII ZR 136/04Enthält ein zwischen Privaten geschlossener KaufV über gebrauchtes Kfz einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch handschriftl. Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt Das sagt der BGH dazu, der G-Ausschluß ist wirksam, alles andere ist HvS-Recht.
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von flawless am 30.05.2011 08:27
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