Privatkopien von unveröffentlichten Werken sind erlaubt

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Vorlage darf aber nicht rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemacht worden sein

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nach einer Entscheidung des BGH auch auf (bislang) unveröffentlichte Werke anwendbar. Der Erwerber eines Portraits darf dieses daher scannen; eine Urheberrechtsverletzung liegt in dem Fall nicht vor.

2009 machte die Klägerin als Fotografin Aufnahmen von dem Beklagten. Nach einer Bearbeitung der Fotos händigte die Klägerin sie der Nachbarin des Beklagten, die auch auf den Fotos zu sehen war, zur Ansicht aus. Nach Weiterleitung der Fotos an den Beklagten scannte dieser drei davon ein und speicherte sie auf seinem PC ab. Darin sah die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung in Form einer unerlaubten Vervielfältigung und klagte im Wesentlichen auf Schadensersatz und Unterlassung. Ihrer Auffassung nach hätten die Fotos vor der Veröffentlichung nicht schon vervielfältigt werden dürfen.

Carsten Herrle
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Grundsätzlich ist die Vervielfältigung von Werken dem Urheber vorbehalten. Daher hat der BGH auch einen Eingriff in §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG angenommen. Allerdings greife die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG. Die Norm erlaubt „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird". Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Der Regelung stehe auch nicht das Grundrecht der Kunstfreiheit entgegen. Denn § 53 Abs. 1 UrhG schütze die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In der Vorschrift sei bereits eine Interessenabwägung enthalten.

BGH, Urteil v. 19. März 2014 – I ZR 35/13

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