Privatkopie von unveröffentlichtem Foto

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BGH: Zulässige Privatkopie gilt auch für nicht veröffentlichte Bilder und Entwürfe

Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken sind grundsätzlich zulässig. Dies sogar dann, wenn das Werk selbst noch gar nicht veröffentlicht wurde. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage einer Fotografin ab, die das Scannen und Speichern ihrer Fotos verhindern wollte.

Die professionelle Fotografin hatte Portraitfotos von einem Kunden und dessen Nachbarin gemacht und die bearbeiteten Entwürfe dem Kunden dann zur Ansicht mitgegeben. Als auch der Nachbar die Entwürfe begutachtete, scannte er sie ein und speicherte die Bilder auf seiner Festplatte. Diese Kopien zum privaten Gebrauch kann die Fotografin laut Bundesgrichtshof nicht verhindern.

Die zulässige Privatkopie gelte nämlich nicht nur für Werke, die bereits veröffentlicht wurden, sondern auch für nicht veröffentlichte Bilder und Entwürfe. Will ein Fotograf entsprechende Kopien künftig verhindern, sollte er daher Wasserzeichen in seine Dateien und Ausdrucke anbringen.

(Az. I ZR 35/13)

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