>Privatinsolvenz der Lebensgefährtin
@Tri-City-Maniac:
Ich denke, die Sorgen sind unbegründet. Es handelt sich um Schulden der Frau, mit denen der neue Lebensgeführte nicht das geringste zu tun hat. Auto, Wohnungseinrichtung, Einkommen, Vermögen usw. des Lebensgefährten bleiben von den Schulden und der
Privatinsolvenz der Frau unberührt.
Das Insolvenverfahren läuft so ab, dass zunächst mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle oder einer sonstigen zugelassenen Stelle, versucht wird, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Da die Frau keinerlei Zahlungen wird leisten können, läuft es hier eben auf einen solchen Nullplan hinaus.
Vermutlich wird der außergerichtliche Einigungsversuch scheitern, weil die Gläubiger dem Plan nicht zustimmen werden.
Dann folgt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der
Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht. Auch die Stundung der Verfahrenskosten sollte direkt mit beantragt werden. Es wird ein vorläufiger Treuhänder bestellt, der prüft, ob irgendwelche verwertbaren Vermögensgegenstände der Frau vorhanden sind. Sollten solche vorhanden sein, was vorliegend nicht zu erwarten ist, werden diese "zur Masse gezogen" und im Verhältnis der einzelnen Forderungen zu den Gesamtverbindlichkeiten an die Gläubiger ausgeschüttet.
Dann folgt die sogenannte Wohlverhaltensperiode, die üblicherweise 6 Jahre dauert allerdings bereits mit Eröffnung des Verfahrens beginnt.
Innerhalb dieser Wohlverhaltensphase ist die Frau verpflichtet, jederzeit den pfändbaren Anteil ihres Einkommens an den Treuhänder abzuführen. Auch ist sie (normalerweise) verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen, was dem Insolvenzgericht auch - auf Nachfragen - nachzuweisen ist. Inwieweit diese Pflicht ggf. wegen Kinderbetreuung entfällt, kann ich nicht sagen.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase wird die Restschuldbefreiung erteilt, sofern keine Versagungsgründe vorliegen und geltend gemacht werden. Die gute Frau ist dann vollständig schuldenfrei.
Das mal so in groben Zügen die wesentlichen Passagen des Verfahrens. Ich hoffe, dass ich nichts wesentliches vergessen habe. Ansonsten bitte ergänzen.
Gruß,
Axel
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von AxelK am 06.06.2011 22:52
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