Privatinsolvenz-Wohlverhaltensperiode-Restschuldbefreiung?????

27. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schaddy24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatinsolvenz-Wohlverhaltensperiode-Restschuldbefreiung?????

Hallo zusammen,

ich bin leider etwas überfordert und bräuchte mal Eure Hilfe.

Mein Insolvenzverfahren:
Der Schuldnerin wird die Restschuldbefreiung angekündigt-Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 25.11.2010 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Die Laufzeit der Abtretung hat bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen und beträgt sechs Jahre.

Laut Rechtspfleger ist meine Wohlverhaltensphase am 25.05.2017 beendet. Vor einigen Tagen habe ich vom Treuhänder einen Motivationsrabatt überwiesen bekommen. Laut Sekretärin des Treuhänders muss ich weiter Einkommen abführen.

Meine Frage, wie lange dauert das Verfahren noch oder eher gefragt was passiert jetzt????
Wird jetzt über die Restschuldbefreiung entschieden oder ist es noch nicht beendet?

Liebe Dak für Eure Mühe :-)


-- Editier von Schaddy24 am 27.06.2017 09:33

-- Editier von Schaddy24 am 27.06.2017 09:46

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

die Abtretungserklärung entfaltet für genau sechs Jahre Wirkung, beginnend mit dem Tag der Insolvenzeröffnung. Wurde das Insolvenzverfahren bspw. am 26.05.2011 eröffnet, dann endet die Laufzeit der Abtretungserklärung am 25.05.2017 um 24 Uhr. Alles, was der Schuldner nach diesem Zeitpunkt an Einkommen erhält, ist nicht mehr an den Treuhänder abgetreten. Die Sekretärin des Treuhänders liegt folglich falsch.

Wenn die Abtretungslaufzeit verstrichen ist, wird das Gericht im Regelfall von sich aus Termin nach § 300 InsO bestimmen, wonach den Verfahrensbeteiligten ein letztes Mal Gelegenheit gegeben wird, sich zum RSB-Antrag des Schuldners zu äußern. Verläuft diese Frist ereignisfrei, wird nach deren Ablauf die RSB erteilt. Der Schuldner erhält hierüber eine entsprechende Beschlussausfertigung.

Diese sollte er tunlichst so aufheben, dass er jederzeit Zugriff darauf hat und sie auf keinen Fall verloren gehen kann. Falls alte Gläubiger auf die Idee kommen und vom Schuldner trotz RSB Geld haben wollen, ist dieser Beschluss nämlich die Befreiungskarte, mit der er Einrede erheben kann.

Manchmal kommt es vor, dass dem Gericht eine Wiedervorlage "durchrutscht" und es vergisst, die Frist in Gang zu setzen. Eine kurze Erinnerung - entweder per freundlichem Anruf oder ebenso freundlichem Brief - wirkt da oft Wunder...

Gruß
Krypton

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Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

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