Privatinsolvenz - Die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode

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Nur noch 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung

Wie ich bereits hier berichtet habe, ist seit längerem geplant, das Verfahren für die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz zu verschlanken und insbesondere die – gemessen an einigen anderen europäischen Staaten – lange Wohlverhaltensperiode von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen.

Nun liegt endlich ein Entwurf (sog. Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium) für diese Änderung des Insolvenzrechts für betroffene Privatpersonen (Verbraucher und Selbständige) vor:

Oliver Gothe-Syren
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Eulenstraße 26
22765 Hamburg
Tel: 040-348 378 88
Web: https://insolvenz-news.de/insolvenzanwalt-insolvenzverwalter-hamburg/
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Die für die Verschuldeten wesentlichen Änderungen sind (wie bereits angekündigt):

1. Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre

Verschuldete Privatpersonen können statt erst in sechs Jahren bereits nach drei Jahren die Befreiung von ihren Schulden (Restschuldbefreiung) erlangen. Voraussetzungen sind: Begleichung von mindestens 25% der Schulden und der Verfahrenskosten. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Können auch diese nicht bezahlt werden, bleibt es bei sechs Jahren.

2. Große Einigungschance im Außergerichtlichen Einigungsversuch

Die Aussicht für Überschuldete, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen steigt erheblich: Eingeführt wird eine Zustimmungsersetzung für  einzelne einem (sinnvollen) außergerichtlichen Gläubigervergleich nicht zustimmende Gläubiger.
Nach meiner Erfahrung birgt die vom Justizministerium eingeführte Stärkung einer Außergerichtlichen Einigung (Gläubigervergleich) eine große Chance für Verschuldete, ganz ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden. Bereits ohne diese Änderung (der geplanten Zustimmungsersetzung) ist nach meiner Erfahrung die Akzeptanz der Gläubiger, eine sinnvolle Teilzahlung anzunehmen, groß: Statt in einem Insolvenzverfahren bürokratischen Aufwand zu betreiben, um dann nach langer Wartezeit mit einer lächerlichen Quote abgespeist zu werden, stehen die Gläubiger mit einem Vergleichsbetrag eines Sponsors besser da.
Der Gesetzesentwurf muss noch vom Bundestag abgesegnet werden – ich rechne mit einem Inkrafttreten der sinnvollen Änderungen noch in diesem Jahr (2012); natürlich werde ich hier über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und etwaige noch erfolgende Änderungen berichten.

3. Keine Rückwirkung auf bereits laufende Insolvenzverfahren

Wie bereits von mir zuvor erläutert, wird die Änderung/Verkürzung nicht für bereits laufende Insolvenzverfahren gelten – eine Rückwirkung wäre auch aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Für alle, die den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich das ganze Jahr 2012) nicht abwarten wollen:
Der vorbeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch (Gläubigervergleich) ist auch bereits jetzt sinnvoll und in vielen Fällen erfolgversprechend – Informationen finden Sie hier .

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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