Privathaftpflicht lehnt ab wg. Arbeitsverhältnis?
Hallo liebe Leser,
ich habe meine Frage bereits direkt hier über frag-einen-anwalt beantworten lassen, verstehe aber als Laie die Antwort überhaupt nicht, ich weiß nicht ob ich das ganze positiv oder negativ sehen soll (da ich nur eine Nachfrage bei dem Anwalt habe möchte ich nun vorher so viel wie möglich herausfinden) :
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Meine Ursprungsfrage: ich benötige für nachfolgend aufgeführten Sachverhalt eine anwaltliche Meinung.
Ich besitze seit 2007 ein Zweifamilienhaus inkl. Grundstück, welches derzeit unbewohnt ist. Ebenfalls auf dem Gelände befindet sich eine Scheune und eine Stallung. Die Scheune habe ich an einen Bekannten und deren Motorradverein als Unterstellmöglichkeit vermietet.
Da das Gelände derzeit unbewohnt ist, bat ich ihn auch im Wohnhaus mal ab und zu nach dem rechten zu sehen, ab und zu zu lüften, rasen zu mähen und dergleichen. Dem stimmte er zu.
Um sicher zu gehen habe ich dieses Passus auch in den Mietvertrag aufgenommen:
'5. Hausmeisterliche Tätigkeiten Haupthaus
Das Wohnhaus ist zurzeit unbewohnt, die Sanierung ist für 2010 geplant. In der Zeit bis zur Sanierung verpflichtet sich der Mieter hausmeisterliche Tätigkeiten am Wohnhaus zu übernehmen. Hierzu zählt das lüften der Räume, das An- und Abstellen der Heizung bei entsprechenden Temperaturen, die Kontrolle der Wasserauffangbecken im Dachgeschoss und das schneiden der Hecke. '
Nun wurde seitens meines Bekannten am Winteranfang vergessen die Fenster im Keller zu schließen, wodurch die Wasseruhr dann Ende des Jahres platzte. (Kosten hierfür: Feuerwehr 660,00 € und 500,00 € Bautrockner).
Den Schaden meldeten wir seiner privaten Haftpflichtversicherung, der AXA, inkl. folgender Schadensmeldung:
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am 23.12.2009 kam es zu einem Sachschaden auf nachfolgend aufgeführtem Grundstück/Wohnhaus:
.....
Auf dem o. g. Grundstück habe ich seit Februar 2009 eine Scheune, bzw. eine Unterstellmöglichkeit für meine Motorräder gemietet. Das Wohnhaus ist unbewohnt, die Sanierung soll in 2010 passieren.
Im Zuge des Mietvertrages habe ich mich mündlich und schriftlich dazu verpflichtet im Wohnhaus nach dem Rechten zu sehen. Die Eigentümerin selbst kann nicht täglich bzw. wöchentlich auf dem Grundstück vorbeischauen und hat mich deshalb gebeten, die teilweise auch körperlich anstrengenden Arbeiten zu übernehmen. Ich habe dem zugestimmt.
In der Zeit vor Weihnachten 2009 (zur Frostperiode) habe ich vergessen im Keller die Fenster zu schließen. Im Keller verläuft die Hauptwasserleitung inkl. Wasseruhr und es sind keine dort Heizkörper vorhanden. Am 23.12.2009 erhielt Frau ......... die Mitteilung das sich im Keller des Nachbarn Wasser sammelt und man davon ausgeht das das Wasser von ihrem Keller stammt. Der Nachbar rief die Feuerwehr und diese rückte mit Fahrzeug und Personen an. Der Keller war auf ganzer Fläche (ca. 100 m²) überflutet. Einsatzzeit der Feuerwehr war. 3,5 h (Rechnung über 661,45 € anbei), zusätzlich musste der Wasserverband alarmiert werden um die Hauptleitung zu sperren, was ebenfalls kostenpflichtig ist (Rechnung noch nicht vorhanden). Der Nachbar von Frau .......... hat seinen Schaden erst einmal seiner Gebäudeversicherung gemeldet, die dann sicherlich an Frau ......... herantreten wird (Schadenshöhe unbekannt).
Im Haus selbst besteht nun die Feuchtigkeit in allen Kellerräumen. Frau .......... hat nun auf eigene Kosten E-Heizkörper und einen Bautrockner aufgestellt. Es entstehen nun auch deutlich erhöhte Stromkosten, sowie Zeitaufwendungen für das Entleeren des Bautrockners.
Auch die Gasheiztherme im Keller stand teilweise unter Wasser und müsste nun auf ihre Funktion überprüft werden.
Diese gesamten Kosten melde ich hiermit bereits als Schaden meiner Haftpflichtversicherung.
Gutachter waren bisher nicht vor Ort.
Für das Gebäude liegt, lt. Frau ..... , eine Gebäudeversicherung vor, diese betrifft aber nur Feuerschäden.
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Als Antwortschreiben erhielten wir nach 1,5 Monaten:
den vorliegenden Schadenunterlagen können wir entnehmen, daß Sie hier vertraglich die Übernahme von Hausmeistertätigkeiten übernommen haben.
Für den eingetretenen Schadenfall können wir Ihnen keinen Versicherungsschutz gewähren.
Schäden welche sich im Rahmen einer beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit ereignen sind in der Privathaftpflichtversicherung nicht versichert.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Ausgenommen bleiben dabei jedoch die Gefahren des Berufes.
Erste Aussage telefonisch der Versicherung war das für den Schaden die Berufsgenossenschaft zuständig ist, die dies aber natürlich ablehnte.
Ich bin der Meinung des es sich die Versicherung eventuell zu einfach macht, gerade auch weil weder mir noch meinem Bekannten bewußt war das wir nun ein berufliches Verhältniss eingegangen sein sollen. Der Begriff hausmeisterliche Tätigkeiten war für uns nur Adjektiv zur Beschreibung der Gefälligkeit, aber niemals eine Art Einstellung zum Hausmeister.
Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
M. Schulz [/color]-----------------------------------------------------------------------------------
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Antwort Anwalt:Sehr geehrte Fragestellerin,
Zwar ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung, dass sich Ihr Bekannter aufgrund der privaten Beziehungen bereit erklärte, Hausmeistertätigkeiten in dem leerstehenden Gebäude zu erbringen. Die auf der Vertragsbeziehung beruhenden Leistungen könnten demnach ausschließlich dem privaten Bereich als reine Gefälligkeitshandlungen zuzurechnen sein. Dagegen spricht allerdings, dass die in dem Mietertrag aufgenommene Klausel zu den Hausmeistertätigkeiten. Nach dieser Klausel ist Ihr Bekannte verpflichtet bestimmte Tätigkeiten zu erbringen. Seinem Inhalt entspricht dies einer Vereinbarung, die üblicherweise in einem Hausmeistervertrag getroffen wird. Nicht entscheiden wird die Frage sein, ob es sich bei den übernommenen Verpflichtungen um eine selbstständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Meiner ersten Einschätzung nach wird allein die Klausel in dem Mietvertrag gegen eine rein private Gefälligkeitshandlung Ihres Bekannten sprechen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
ergänzend:
Ergänzend weise ich darauf hin, dass nur dann Chancen bestehen werden, die Haftpflichtversicherung erfolgreich in Anspruch zu nehmen, wenn dargelegt und bewiesen werden kann, dass die Hausmeistertätigkeit nicht dauerhaft auf Gewinnerzielung ausgerichtet war. Eine Unentgeltlichkeit wird in diesem Zusammenhang als Argument gegen die Zuordnung der Tätigkeit in die berufliche Sphäre angeführt werden können. Im Rahmen der Argumentation gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist weiterhin zu berücksichtigen, dass bei vorliegenden Gefälligkeitsverhältnissen im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z. B. für einfache Fahrlässigkeit) ausgegangen werden kann. [/color]
Wie verhalte ich mich denn nun gegenüber der Versicherung? Lohnt sich ein Widerspruch, wer kann mich über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses beraten? Bin ich wirklich mit meinem Bekannten einen
Arbeitsvertrag eingegangen oder wie hat so etwas formell auszusehen? Ich dachte nicht das ein Arbeitsverhältnis ohne das Bewußtsein der beiden Parteien passieren kann.
Vielleicht könnt ihr mir helfen?
Mit freundlichen Grüßen
M.S.
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von Mandy S. am 09.02.2010 13:07
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