Privathaftpflicht bei WG

20. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
VanDeKamp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Privathaftpflicht bei WG

Hallo miteinander,

ich habe mal folgenden (fiktiven) Sachverhalt und brauch dazu mal ein paar Meinungen:

Anton lebt in einer Wohngemeinschaft mit Benrd. Durch einen dummen Zufall, beschädigt Anton Bernds Handy und zwar so, dass es unbrauchbar ist. Anton und Bernd haben getrennte Mietverträge mit dem Vermieter für ihre jeweiligen Zimmer. Frage: Haftet Antons Privathaftpflicht für den Schaden, den er verursacht hat?

Habe mehrfach gelesen, dass bei Schäden im gleichen Haushalt die Privathaftpflicht nicht aufkommen würde - eindeutig ist dies jedoch auch widerum nicht. Aber wie ist die Sachlage denn, wenn ihr auch getrennte Mietverträge vorliegen? Ist dies eine der "grauen Zonen", durch die man Erfolg haben könnte? Sprich gilt es trotzdem als ein Haushalt in so einem Fall?

Lieben Gruß,
F.

Probleme mit der Versicherung?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von VanDeKamp):
Frage: Haftet Antons Privathaftpflicht für den Schaden, den er verursacht hat?

Woher sollen wir das wissen?

Anton könnte ja mal einfach seine vertraglichen Vereinbarungne mit der Versicherung lesen oder die Versicherung fragen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Es müssten nicht einmal 2 Mietverträge vorliegen.

In einer normalen 0815 PHV sind Ansprüche unter mitversicherten Personen ausgeschlossen, sowie verwandte in häuslicher Gemeinschaft bzw halt Lebenspartner.
Der geschilderte Fall fällt nicht darunter, daher besteht Deckung.
ABER: natürlich besteht immer ein gewisser fader Beigeschmack in diesen Konstelletionen.

Bei anderen Dingen als einem Handy sieht die Sache aber anders aus, das betrifft alles gemeinschaftlich genutzen und angeschafften Dinge, wenn also Anton die gemeinsame Waschmaschine beschädigt ist dies als Eigenschaden zu werten und nicht versichert (oder eben anteilig)

Kurz: nur weil beide zusammen wohnen, begründet dies keinen Deckungsauschluss



2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
VanDeKamp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von VanDeKamp):
Frage: Haftet Antons Privathaftpflicht für den Schaden, den er verursacht hat?

Woher sollen wir das wissen?

Anton könnte ja mal einfach seine vertraglichen Vereinbarungne mit der Versicherung lesen oder die Versicherung fragen?


[BELEIDIGUNG GELÖSCHT] Der Fall ist tatsächlich fiktiv und daher gibt es keine Unterlagen, in die Anton derzeit blicken kann. [BELEIDIGUNG GELÖSCHT]

[BELEIDIGUNG GELÖSCHT]

In diesem Sinne,
weiter machen...

-- Editiert von Moderator am 23.09.2016 11:22

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
VanDeKamp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):

Kurz: nur weil beide zusammen wohnen, begründet dies keinen Deckungsauschluss


Und hier finde ich eben im Internet immer wieder verschiedene Angaben, beispielweise, wenn es sich um ein Pärchen handelt und hier der Laptop des Partners beschädigt wird, zahlt die PHV nicht unbedingt. Auch bei mehreren WG-Fällen, hat diese nicht gezahlt mit der Begründung, dass es alles in einem Haushalt ist...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Auch wenn es schwer fällt das zu realisieren, man kann Privathaftpflichtversicherungen bei unterschiedlichen Versicherungen mit unterschiedlichen vertraglichen Vereinbarungen abschließen.

Wenn Anton also noch keine Versicherung hat, aber die Deckung für gewisse Fälle wünscht, dann sollte er diesen Wunsch der Versicherung vortragen und abwarten ob diese dem Versicherungswunsch entsprechen kann.
Oder er liest vor der Unterschrift halt die vertraglichen Vereinbarungen durch, dort steht drin was im Schadenfall der Deckung unterliegt.
Oder er fragt bei der Versicherung nach, ob mit dem vorliegenden Vertragswerk die Deckung für gewisse Fälle eingeschlossen ist.



Zitat (von VanDeKamp):
Und hier finde ich eben im Internet immer wieder verschiedene Angaben

Jetzt könnte man mal ein wenig nachdenken ... dann könnte man aus dem Kontext der vorherigen Antworten darauf kommen, das es tatsächlich an unterschiedlichen vertraglichen Vereinbarungen liegen könnte.
Und wenn Anton Pech hat, dann passt die von ihm abgeschlossene Versicherung so gar nicht zu den im Internet gefundenen Angaben. Dann hat Anton Pech gehabt, weil halt nur zählt was er vertraglich vereinbart hat.



PS: Ausfallend zu werden nur weil man Antworten nicht versteht, ist kein guter Stil...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
VanDeKamp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch wenn es schwer fällt das zu realisieren, man kann Privathaftpflichtversicherungen bei unterschiedlichen Versicherungen mit unterschiedlichen vertraglichen Vereinbarungen abschließen.

Wenn Anton also noch keine Versicherung hat, aber die Deckung für gewisse Fälle wünscht, dann sollte er diesen Wunsch der Versicherung vortragen und abwarten ob diese dem Versicherungswunsch entsprechen kann.
Oder er liest vor der Unterschrift halt die vertraglichen Vereinbarungen durch, dort steht drin was im Schadenfall der Deckung unterliegt.
Oder er fragt bei der Versicherung nach, ob mit dem vorliegenden Vertragswerk die Deckung für gewisse Fälle eingeschlossen ist.

[...]

Jetzt könnte man mal ein wenig nachdenken ... dann könnte man aus dem Kontext der vorherigen Antworten darauf kommen, das es tatsächlich an unterschiedlichen vertraglichen Vereinbarungen liegen könnte.
Und wenn Anton Pech hat, dann passt die von ihm abgeschlossene Versicherung so gar nicht zu den im Internet gefundenen Angaben. Dann hat Anton Pech gehabt, weil halt nur zählt was er vertraglich vereinbart hat.


Das ist doch eine Antwort, mit der rman "arbeiten" kann. ;)


Zitat (von Harry van Sell):
PS: Ausfallend zu werden nur weil man Antworten nicht versteht, ist kein guter Stil...

Bei meiner Wortwahl von ausfallend zu reden, empfinde ich gerade als ein wenig übersensibel. Ich bin nicht beleidigend geworden, sondern habe lediglich die Qualität der Antwort in Frage gestellt. Hier von Beleidigung zu reden, empfinde ich gerade als drastisch und überempfindlich.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Und hier finde ich eben im Internet immer wieder verschiedene Angaben, beispielweise, wenn es sich um ein Pärchen handelt und hier der Laptop des Partners beschädigt wird, zahlt die PHV nicht unbedingt. Auch bei mehreren WG-Fällen, hat diese nicht gezahlt mit der Begründung, dass es alles in einem Haushalt ist...

Das liegt aber auch daran, dass sich die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Versicherungsunternehmen im Detail unterscheiden.
Die Musterbedingung der GDV schließen Schäden aus zwischen dem Verursacher und
Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern
und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -
kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,
die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
und Kinder miteinander verbunden sind).

Also sind nicht-eheliche Partner und WG-Mitbewohner keine Angehörigen, so dass deshalb der Haftpflichtschutz nicht wegfällt.
Dann kommt es aber darauf an, wer alles mitversichert ist. Privathaftpflicht wird meist so abgeschlossen, dass auch Partner (egal ob ehelich oder nicht) und Kinder mitversichert sind. Wenn sich dann die Partner untereinander Schäden zufügen, dann sind das Schäden unter mitversicherten Personen, die nicht abgedeckt sind.
Wenn bei der WG jeder seine eigene Haftpflicht hat, dann ist der Schaden versichert. Wenn eine gemeinsame Haftpflicht für alle Mitglieder der WG abgeschlossen wurde, dann wäre das wieder ein Schaden innerhalb mitversicherter Personen, der nicht abgedeckt ist.



Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von VanDeKamp):
Hier von Beleidigung zu reden,

Eigentlich sprach ich von ausfallend = unhöflich. Unter Beleidigungen verstehe ich etwas drastichere Wortwahl.



EDIT: Sehe gerade der Admin hat das wohl anders gesehen, bzw. ist das wohl sein üblicher Textbaustein ...




-- Editiert von Harry van Sell am 23.09.2016 12:10

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

drkabos Ausführungen sind großteils korrekt, bezogen auf die "Angehörigenklausel"

Jedoch gibt es auch die "Eigenschadenklausel" - in der Praxis heißt dies also, wenn beide oder mehrere WG Bewohner z.B. das Sofa gemeinschaftlich Nutzen, wäre ein verursachter Schaden quasi ein nicht gedeckter Eigenschaden.
Im Gegensatz dazu z.B. bei einer Brille oder Handy, wo die Nutzungs (oder auch Besitzereigenschaft) eindeutig nur einer Person zugeordnet werde kann

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
VanDeKamp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):

Im Gegensatz dazu z.B. bei einer Brille oder Handy, wo die Nutzungs (oder auch Besitzereigenschaft) eindeutig nur einer Person zugeordnet werde kann


Wie würde das Ganze denn widerum bei einem Laptop aussehen? Der kann zwar von mehreren Leuten im Haushalt genutzt werden, aber generell gehört dieses Gerät einer einzelnen Person und würde maximal "ausgeliehen" können.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wie würde das Ganze denn widerum bei einem Laptop aussehen? Der kann zwar von mehreren Leuten im Haushalt genutzt werden, aber generell gehört dieses Gerät einer einzelnen Person und würde maximal "ausgeliehen" können.

Schlecht, denn Schäden an geliehenen Gegenständen sind im Regelfall vom Versicherungsschutz ausgenommen. (§7.6 der Musterbedingungen)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Geliehene oder gemietete Sachen sind grundsätzlich gemäß AHB ausgeschlossen.

Es gibt in bestimmten Fällen Spezialversicherung die das Risiko subsidiär absichern, ist aber nicht das Thema hier.

Darüber hinaus wäre es zielführender eine Frage direkt zu stellen, als über 10 Ecken. Denn das Thema geliehene Sachen habe ich anfangs nicht gelesen - und das sorgt natürlich für falsche Antworten.

Das hat somit mit der Eingangsfrage nichts zu tun.

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