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Privatgutachtenkosten: Erstattungsfähigkeit im Lichte der Symptomrechtsprechung

Von Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
29.1.2012 | Ratgeber - Baurecht, Architektenrecht | 371 Aufrufe
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Mängel, Privatgutachten, Prozesskosten, Werklohn

Für den Einwand von Mängeln gegen eine Werklohnklage des Bauunternehmers genügt es grundsätzlich die bestehenden Mängel einfach zu bezeichnen. Ausnahmsweise darf sachverständige Hilfe zulässig.

Privatgutachtenkosten: Erstattungsfähigkeit im Lichte der Symptomrechtsprechung

Für den Einwand von Mängeln gegen eine Werklohnklage des Bauunternehmers genügt es grundsätzlich die bestehenden Mängel einfach zu bezeichnen. Ausnahmsweise darf man sich sachverständiger Hilfe bedienen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt, den das OLG Koblenz mit Beschluss vom 16.03.2010, Az. 14 W 138/10 entschieden hat, erhob der  Auftragnehmer   wegen eines seiner Ansicht nach fertig gestellten Bauwerks  Restwerklohnklage  über knapp 100.000,- €. Der  Auftraggeber   wendet ein, der  Vergütungsanspruch   sei verjährt und die erbrachte Werkleistung weise Mängel auf. Die dadurch entstandenen  Mangelbeseitigungskosten  bezifferte er mit etwa 75.000,- €. Zur Begründung legte der Auftraggeber ein  Privatgutachten  vor, das er nach Klageerhebung in Auftrag gegeben hatte. Das entscheidende Gericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das OLG hatte nur noch die Frage zu entscheiden, ob die Kosten für das Gutachten in Höhe von gut 4.000,- € im Rahmen der Kostenfestsetzung zu erstatten sind.

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Privatgutachtenkosten erstattungsfähig wenn für die Prozessführung erforderlich

Das OLG folgt dem üblichen Grundsatz. Dieser besagt, dass mit den Kosten des Rechtsstreits auch die Gutachterkosten vom Auftragnehmer zu tragen sind, wenn er unterliegt. Allgemein sind die Kosten eines Privatgutachtens als Prozesskosten zu erstatten, wenn sie für die  Prozessführung erforderlich   waren. Dementsprechend kommt eine Anmeldung im Kostenfestsetzungsverfahren dann in Betracht, wenn das  Privatgutachten   für die  Rechtsverfolgung notwendig   war.

Einfluss der Symptomrechtsprechung des BGH

Nach der  Symptomrechtsprechung des BGH   reicht es für die Begründung eines Gewährleistungsanspruchs im Prozess aus, wenn das konkrete Erscheinungsbild eines Mangels, nicht aber notwendig seine Ursache bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 18.01.1990, Az. VII ZR 260/88). Überträgt man diese Grundsätze auf die  Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten  so können die Kosten für das Privatgutachten nicht schon dann erstattet werden, wenn durch das Gutachten die Ursachen der Mangelerscheinungen ermittelt werden sollten, während die Mangelerscheinungen selbst auch ohne sachverständige Hilfe ermittelbar waren.

Ausnahme: Bewertung nur mit Hilfe bautechnischer Kenntnisse

Ausnahmsweise besteht auch dann das Erfordernis – ein Privatgutachten einzuholen, wenn die aufgetretenen  Mängel  nur mit Hilfe  bautechnischer Kenntnisse  ermittelbar waren. Auch wenn üblicherweise kein Gutachten erforderlich ist, werden die Privatgutachterkosten also dann als Prozesskosten   zugesprochen, wenn schon die  Mangelerscheinungen   selbst durch einen bautechnischen Laien nicht umfassen und sachgerecht erfasst und dargestellt werden konnten.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. : Der Zwiespalt in dem sich ein Auftraggeber in solchen Fällen befindet besteht darin, die Kosten eines Privatgutachtens möglicherweise nicht als Prozesskosten erstattet zu bekommen. Unterlässt er es ein Gutachten in Auftrag zu geben, besteht die Gefahr, dass in einem Prozess nicht alle Mängel vollständig dargelegt werden können. Die Symptomrechtsprechung des BGH hilft diese Problematik vor dem verjährungsrechtlichen Hintergrund zu lösen, indem sämtliche Mängel von der Mängelrüge erfasst werden, die für die Mangelerscheinung ursächlich sind.

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