Privater Kaufvertrag ohne Zahlungsfrist - Rücktritt vom Verkäufer

29. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
A.W.007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Privater Kaufvertrag ohne Zahlungsfrist - Rücktritt vom Verkäufer

Ich wollte meinen alten Computer verkaufen. Auf den Wunsch des Käufers habe ich einen schriftlichen Kaufvertrag erstellt, in dem steht, das der Computer nach der Überweisung des Betrags abgeholt werden kann. Der Vertag wurde von beiden Seiten unterschrieben. Inzwischen ist das zwei Wochen her und das Geld habe ich immer noch nicht erhalten. Da ich in dem Vertrag keine Zahlungsfrist eingeräumt habe, stellen sich für mich jetzt mehrere Fragen:

1. Wenn im Kaufvertrag keine Zahlungsfrist geschrieben steht, ist der Käufer dann trotzdem an eine vorgeschriebene Frist gebunden?

2. Bin ich verpflichtet dem Käufer nachträglich eine Zahlungsfrist mitzuteilen?

3. Wenn eine vorgeschriebene Frist (falls es eine gibt) vom Käufer überschritten ist, kann ich den Computer einem anderen Interessenten verkaufen, ohne dem Käufer mit dem ich vorher ein Kaufertrag abgeschlossen habe davon mitzuteilen? (Der ursprüngliche Kaufvertrag verliert automatisch seine Gültigkeit)


Soweit ich weiß könnte ich durch rechtliche Schritte den Betrag einfordern. Den Aufwand für diese Maßnahme möchte ich aber lieber durch Vertragslösung umgehen, damit ich den Computer einfach nur einem anderen Interessenten verkaufen kann.

Vielen Dank schon mal im voraus, für eure Hilfe!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

ad 1.
Nein, ermuß dann gesondert in Verzug gesetzt werden.

ad 2.
Ja. Am besten per Einschreiben/Rückschein.

ad 3.
Ja, wenn Sie gleichzeitig mit der Fristsetzung aus 2) dem K mitteilen, daß Sie bei Fristverletzung automatisch vom Kaufvertrag zurücktreten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
A.W.007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Letzte Frage:
Muß die Zahlungsfrist einen bestimmten Zeitraum einhalten?

Danke!
A.W.007

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Natürlich (Sie können ja keine unbestimmte Frist setzen).

Üblich sind 14 Tage.
Die Frist sollte "zum dd.mm.2004" gesetzt werden, nicht "Zahlung innerhalb 14 Tagen", da letzteres zu unbestimmt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-21
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich möchte nur noch zu bedenken geben...

Was im KV festgehalten, dass der Käufer zur Vorleistung, sprich zur Bezahlung des Kaufpreises im Voraus, verpflichtet ist?

Denn sonst könnte noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB ) geltend gemacht werden.

grtz
BuggerT

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