Private Telefon-/Internetnutzung am Arbeitsplatz

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Telefon und Computer am Arbeitsplatz sind heute in fast allen Bereichen eine Selbstverständlichkeit. Häufig erhalten Mitarbeiter sogar ein Mobiltelefon gestellt, mitunter wird auch ein Internetzugang für dienstliche Zwecke bereit gehalten.

Allerdings wird seitens der Unternehmensleitung dabei vielfach vergessen, die Art und Weise der Nutzung einem genauen Reglement zu unterwerfen. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine verbindliche Nutzungsregelung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von wesentlichem Vorteil ist. Seit der massiven Verbreitung teurer Servicenummern und schlüpfriger, aber kostenintensiver Internetseiten steigen die Telefonkosten in Unternehmen oftmals unverhältnismäßig stark an, während gleichzeitig die Produktivität nachlässt.

Ist der betreffende Mitarbeiter erst ausgemacht und spricht der Arbeitgeber dann eine Kündigung aus, muss er sich im Kündigungsschutzverfahren vom Arbeitsgericht sagen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist: Ist nämlich hinsichtlich der privaten Nutzung keine Regelung getroffen worden, hat der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf private Nutzung. Allerdings kann durch die bisherige länger währende Duldung der Privatnutzung durch den Arbeitgeber eine so genannte betriebliche Übung entstanden, auf die sich dann alle Beschäftigten berufen können.

Erst wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber deutlich klar gemacht worden ist, dass eine private Nutzung unzulässig ist - dies kann durch eine präzis formulierte Abmahnung oder aber eine einheitliche betriebliche Regelung erfolgen - und er trotzdem dagegen verstößt, berechtigt dies zur Kündigung.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 21.08.2001 (Az: 4 Ca 3437/01) ausgeführt, dass dann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann. Der vorherige Auspruch einer Abmahnung ist nämlich nicht mehr erforderlich, wenn für den Arbeitnehmer ohne Weiteres zu erkennen gewesen ist, dass die private Nutzung nicht vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt war. Allerdings müssen die Anweisungen in einer Abmahnung oder betrieblichen Regelung klar und inhaltlich eindeutig sein, da evtl. Unklarheiten zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Geht daraus insbesondere nicht hervor, dass der Arbeitnehmer bei einem Verstoß mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, muss zunächst wirksam abgemahnt werden. Übrigens: Sämtliche Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Privatnutzung entstehen - egal ob erlaubt oder unerlaubt - sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen. Allerdings obliegt dem Arbeitgeber im Einzelfall die Nachweispflicht hierüber.


Rechtsanwalt Fenimore Frhr. v. Bredow
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Domernicht & v. Bredow in Köln.
e-mail: v.bredow@ndh.net

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