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Privat Versicherte ALG II- Bezieher haben Anspruch auf vollen Beitrag zum Basistarif

Von Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
18.1.2011 | Ratgeber - Sozialrecht | 1292 Aufrufe
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Hartz-IV

Urteil des BSG vom 18.02.2010, Az. B 4 AS 108/10 R

Das Bundessozialgericht (BSG) hat heute einen unhaltbaren Zustand für privat Krankenversicherte ALG II-Bezieher beseitigt.

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Rechtsanwältin
Kathrin Fuchs
Kassel
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Sozialrecht, Medizinrecht, Verkehrszivilrecht

Die Sozialleistungsträger haben Hartz-IV- Empfängern in der Vergangenheit lediglich einen Zuschuss zu dem halbierten Beitrag im Basistarif geleistet. Dies war die Folge einer zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Neuregelung, wonach ein Rückkehrrecht für ALG II-Bezieher in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen wurde, wenn sie vorher privat krankenversichert waren. Dadurch entstand eine erhebliche Beitragsdeckungslücke.

Bei einigen Sozialgerichten konnte eine Lösung im Eilverfahren gefunden werden, andere Sozialgerichte verwiesen die Versicherten auf den Eilrechtsschutz vor den Amtsgerichten, wenn die Privatversicherung die Leistungen ruhend stellten oder bei eingereichten Honorarrechnungen die Aufrechnung erklärten. Viele Betroffene haben mittlerweile mehrere Tausend Euro Beitragsrückstände.

Nun hat das BSG entschieden: Die Sozialleistungsträger müssen den vollen Beitrag zur privaten Krankenversicherung übernehmen.

Das Gericht sieht in der gesetzlichen Regelung eine gesetzesimmanente Regelungslücke als planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften. Zudem sei die fehlende Regelung ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.

Das BSG folgert daraus, dass die Regelung zur Kostenübernahme von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, entsprechend anzuwenden ist, solange der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neuregelung erlassen hat.

Für alle Betroffenen, die gegen die Bewilligungsbescheide Widerspruch und ggf. Klage eingereicht haben, dürfte die Entscheidung nunmehr zur Erstattung ihres Beitragsrückstandes führen.

Alle Betroffene, die keine Rechtsmittel gegen die Bescheide eingelegt haben, sollten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Hierbei sollte beachtet werden, dass die angekündigte Hartz-IV- Reform die Rückwirkungsdauer von Überprüfungsanträgen von vier Jahren auf ein Jahr kürzen wird. Für Zeiträume, die schon länger als ein Jahr zurückliegen, ist also Eile geboten. Bescheide, bei denen die Widerspruchsfrist von 1 Monat noch läuft, sollten vorsorglich Widerspruch erheben.

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