SGB XII: Sozialhilfe für EU-Bürger in Deutschland

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EU-Ausländer können nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Sozialhilfe erhalten

Kommen EU-Bürger nach Deutschland um Sozialleistungen zu erhalten oder sich erstmals eine Arbeit zu suchen, haben sie nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Dies ist in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II normiert. Die Regelung ist seit Jahren umstritten, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom 15.09.2015 (Az. C 67/14 – Alimanovic) ist sie aber mit EU-Recht vereinbar. Dies wurde auch durch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigt.

Allerdings hat das BSG am 03.12.2015 in drei Urteilen (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R)auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums verwiesen. Es muss somit von den Behörden überprüft werden, ob EU-Bürgern, denen Arbeitslosengeld II-Leistungen versagt werden, Sozialhilfe als Ermessensleistung zu gewähren ist. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es nach den Kasseler Urteilen auf die Aufenthaltsgründe und die bisherige Dauer des Aufenthalts an. Bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten sei jedoch von einem „verfestigten“ Aufenthalt auszugehen, so dass das Ermessen der Behörden in der Regel auf Null reduziert sei. Insofern sollte ein großer Teil arbeitssuchender EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe haben. Nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet besteht nach Rechtsprechung des BSG wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

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