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Premium Content GmbH lässt Mahnungen durch Deutsche Zentral Inkasso versenden / my-downloads.de

Von Rechtsanwalt Matthias Lederer
2.8.2011 | Ratgeber - Mahnung, Inkasso | 907 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Abo-Falle, Mahnung, my-downloads, Inkassounternehmen, Softwareportal

Zweifelhafte Mahnungen für Abo-Falle

Die Premium Content GmbH lässt derzeit massenhaft Mahnungen durch ein Inkassounternehmen (Deutsche Zentral Inkasso) versenden. Der Hintergrund: die Empfänger des Schreibens sollen die Seite my-downloads.de genutzt haben – ein kostenpflichtiges Softwareportal, auf dem Software angeboten wurde, die üblicherweise kostenlos verfügbar ist. Ein Begriff, der in diesem Rahmen immer wieder fällt (und auch fallen muss): eine Abo-Falle.

Die Mahnungen beziehen sich üblicherweise auf das Jahr 2009, in dem die Anmeldung bei dem Portal erfolgt sein soll. Bereits zum damaligen Zeitpunkt forderte die Premium Content GmbH von den Betroffenen einen Betrag in Höhe von 96,- €. Dieser ist nun – dank geltend gemachter Mahnkosten, Verzugszinsen und vorgerichtlicher Inkassogebühren – auf einen Betrag angelaufen, der regelmäßig ca. 160,- € beträgt. Zusätzlich liegt auch gleich ein „passendes“ Urteil bei, mit dem die Premium Content GmbH ihrer Forderung Nachdruck verleihen möchte.

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Rechtsanwalt
Matthias Lederer
Freising

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht

Hier kann nur geraten werden: lassen Sie sich nicht von der Mahnung einschüchtern. Auch eine Zahlung sollte nicht vorgenommen werden oder die Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet werden. Letzteres würde dazu führen, dass die Forderung anerkannt wird.

Insbesondere, wenn der Vorgang nicht zugeordnet werden kann – etwa weil der Empfänger des Schreibens einen entsprechenden Vertrag nicht geschlossen hat – dann sollte nicht reagiert werden. In einem gerichtlichen Verfahren müsste die Premium Content GmbH den Vertragsschluss nachweisen – die bloße Vorlage einer IP-Adresse, mit der der Betroffene zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses im Internet unterwegs gewesen sein soll, ist dazu jedoch ungeeignet. Zumal aus tatsächlicher Sicht nahezu ausgeschlossen ist, dass nach nunmehr knapp 2 Jahren eine Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des vermeintlichen Vertragspartners möglich ist. Denn nach der derzeitigen Praxis bei Telekommunikationsunternehmen werden IP-Adressen nur wenige Tage (ca. 1 Woche) gespeichert.

Das Inkassobüro kann indessen allein aufgrund der Mahnung nicht vollstrecken – hierfür wäre ein Titel erforderlich, der etwa in einem Vollstreckungsbescheid nach einem gerichtlichen Mahnverfahren erreicht werden kann. Unternehmen wie die Premium Content GmbH jedoch in den allermeisten Fällen von einer gerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Forderungen ab.

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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