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Premiere – Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Seite 1 - vom 16.11.2007

Premiere – Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Autor
Florian Günthner, Ulm
hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Mietrecht.
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Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über die Wirksamkeit bestimmter, von der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verwendeter, Klauseln in deren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof sah folgende Klauseln als unwirksam an, da Sie den Abonnenten unangemessene benachteiligen:

"1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …

Dieser weit gehende Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots ist nach dem BGH bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen "zum Vorteil der Abonnenten" gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Programmpaket auswähle, könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts genügt es nicht, dass sich eine Programmänderung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirke.

3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

Diese Preisanpassungsklausel ist nach dem BGH schon zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher bestimme. Für den Abonnenten sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werde, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnentenpreises ausmache. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße, könne im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Bundesgerichtshof nicht für gegeben.

6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnentenbeträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Diese Klausel erlaubt eine einseitige Preisänderung durch Premiere, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen könne, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht würden. Zudem mache die Bestimmung eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig und stelle damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht schaffe schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich, weil willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das für diesen Fall im Gegenzuge auch Premiere selbst eingeräumte Kündigungsrecht weiche von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach eine außerordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Auch der Preisänderungsvorbehalt genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel, weil er nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpfe und kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung erfordere.

Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München hatten die Wirksamkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht erachtete den Vorbehalt der Erhöhung der Abonnentenbeträge für zulässig, weil die Interessen der Pay-TV-Kunden durch ein für den Fall der Beitragserhöhung eingeräumtes Kündigungsrecht im Ergebnis hinreichend gewahrt seien.

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden die Verbraucherrechte gestärkt. Abonnenten sollten überprüfen, ob Sie von einer solchen Preiserhöhung bereits betroffen sind und ggf. dagegen juristisch vorgegangen werden kann.

(Bundesgerichtshof, Urt .v. 15.11.2007 Az. : III ZR 247/06)


Günthner
Rechtsanwalt

Argumentum Rechtsanwälte
Bartholomäus, Günthner & Kollegen
Marktplatz 17
89073 Ulm
Tel. 0731/602800-64
Fax: 0731/602800-65
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