Preisfehler->Anfechtung->Lieferung- was nun?

8. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
atze0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Preisfehler->Anfechtung->Lieferung- was nun?

Hallo zusammen,

ich habe am 01.09.16 über eine Internetplattform zwei hochwertige Lautsprechersysteme (UPE 3700,-€/Stk.) für 49,99€/Stk. gekauft (Preisfehler) und per Paypal bezahlt.
Nach Versendung der Auftragsbestätigung durch den Hersteller kam (wie erwartet) nach ca.2Std. die Anfechtung nach §119BGB mit dem Hinweis, dass kein Versand erfolgen würde da versehentlich nur die Versandkosten in den Shop übermittelt wurden.
In der Mail hieß es weiter: Sollte die Ware bereits an Sie versandt worden sein, senden Sie diese bitte an uns zurück. In einer separaten E-Mail erhalten Sie dann die erforderlichen Informationen um die kostenfreie Abholung per DHL in die Wege zuleiten. Nach Wareneingang und -prüfung bei uns übermitteln wir Ihnen die Gutschrift.

Am nächsten Tag erhielt ich dann trotzdem eine Versandbestätigung und später eine Avisierung der Lieferung für den 05.09. per Spedition.
Die Auslieferung ist auch tatsächlich erfolgt (13 Pakete,360KG), seitdem habe ich jedoch nichts mehr gehört...meiner Meinung nach ist ja auf jeden Fall der Verkäufer am Zug?! Er hat die Ware versendet trotz Anfechtung, nun muss er sich doch auch um den Rücktransport kümmern?! Ich habe die Ware, eine Rechnung über 99,98€ und diese wurden mir bisher auch nicht zurückerstattet.
Wie ist hier die rechtliche Lage? Verfällt der Anspruch auf Rückabwicklung irgendwann wenn der VK sich nicht meldet?

Ich kenne noch 3 weitere Fälle mit gleichem Sachverhalt, jedoch haben diese alle am 04.10. eine "böse" Mail erhalten, dass Sie sich unverzüglich mit dem VK in Verbindung setzen sollen wegen des Rückversands (obwohl der VK sich 4 Wochen nicht gemeldet hat). Ich habe hingegen keine Mail erhalten...sieht momentan so aus als wenn ich vergessen wurde :???:

Vielen Dank!
LG

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von atze0815):
Verfällt der Anspruch auf Rückabwicklung irgendwann wenn der VK sich nicht meldet?


Ich würde sagen: Ja, und nein, aber das "nein" ist eine Spitzfindigkeit: Der Anspruch des Händlers auf Herausgabe der irrtümlich verschickten Ware verfällt nicht im engeren Sinne, aber ab Anfang 2020 könntest Du erfolgreich argumentieren, dass Du aufgrund von Verjährung das Recht hast, die Erfüllung dieses Anspruchs zu verweigern.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von atze0815):
Die Auslieferung ist auch tatsächlich erfolgt

Warum eigentlich?

Was ist denn an den Worten "Annahme verweigert" so kompliziert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
atze0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Warum eigentlich?

Was ist denn an den Worten "Annahme verweigert" so kompliziert?


Gar nichts, aber darum geht es ja auch nicht...

Die eigentliche Frage ist jetzt ob und wann der Anspruch des VK verfällt.
Mal angenommen er meldet sich in 5 Jahren und will die Ware zurück, hat er einen Anspruch?
Er hätte ja im Vorfeld genug Zeit gehabt die Auslieferung zu stoppen bzw. sich um die Rücksendung zu kümmern, aber es passiert einfach nichts.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von atze0815):
Mal angenommen er meldet sich in 5 Jahren und will die Ware zurück, hat er einen Anspruch?

Den hätte er soger noch in 100 Jahren.

Nur ab dem 01.01.2020 kann man die Einrede der Verjährung erheben, dann kann er den Anspruch in der Regelnnicht mehr juristisch durchsetzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
atze0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, vielen Dank, das war das Wesentliche was ich wissen wollte.

Eine Frage hätte ich jedoch noch.
Ist eine Anfechtung per Mail denn rechtlich gesehen i.O.? Generell bin ich ja nicht gezwungen meine Mails zu lesen und es kommt ja auch hin und wieder vor, dass Mails nicht ankommen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von atze0815):
Ist eine Anfechtung per Mail denn rechtlich gesehen i.O.?

Ja, ist es.



Zitat (von atze0815):
Generell bin ich ja nicht gezwungen meine Mails zu lesen

Stimmt.
Ist dann aber schlicht Dein Problem wenn es dadurch Probleme gibt, wenn daraus Nachteile entstehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.082 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen