Preis und Preisangabe im Internet

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Preisangabe im Webshop, Preisangabe Internet, Preis, Preisangabe, Webshop, Internet
4,25 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Preisangabe: Flugpreise müssen Steuern enthalten

Fragen und Antworten zu Problemen mit Preisen und Preisangaben bei Kauf und Buchung im Internet

Wer Flugtickets im Internet verkauft, der muss bei den Preisen bereits die Luftverkehrssteuer einrechnen. Das Landgericht Köln untersagte Germanwings, niedrigere Preise anzubieten und dann später erst die Steuer draufzuschlagen (Az 31 O 62/11). Die Fluglinie hatte mit Preisen "ab 9,99" geworben und per Sternchen auf Folgekosten hingewiesen - laut Gericht eine Irreführung.

Falscher Preis im Webshop

Frage: Ich habe im Online-Shop ein Sofa für 49 € gekauft, der Anbieter hatte bei dem Preis eine Null vergessen. Muss er mir das Sofa trotzdem zu diesem Preis liefern?

123recht.de: Nein, Produktbeschreibungen auf Webseiten sind nicht bindend. Vielmehr geben Sie mit Ihrer Bestellung ein Angebot ab, das der Anbieter annehmen kann, aber nicht muss. Erst mit der Bestätigung durch den Verkäufer wird ein Vertrag geschlossen.

Frage: Ich habe eine automatische Bestätigung über meinen Kauf per Mail bekommen. Reicht das?

123recht.de: Nein, diese automatischen Mails bestätigen lediglich, dass Sie das Sofa zu diesem Preis bestellt haben und dass die Bestellung beim Anbieter eingegangen ist. Eine Annahme Ihres Angebots liegt dadurch aber noch nicht vor. Der Verkäufer kann die Lieferung des Sofas für die von Ihnen gebotenen 49 € also immer noch verweigern.

Preiserhöhung per Mail

Erhöhungen bei Strom- und Gaspreisen müssen den Kunden per Brief mitgeteilt werden. E-Mails genügen nicht. Das Landgericht Dortmund urteilte, dass Mails leichter übersehen werden können als ein Brief per Post. Mails benachteiligen daher den Kunden und sind unwirksam. Änderungen der Preise müssen außerdem öffentlich bekannt gegeben und 6 Wochen vorher angekündigt werden (Az. 25 O 247/11 und 8 O 473/10).

Urteil: Telekom muss alle Kosten nennen

Die Telekom darf nicht mit einem Preis für ein Smartphone werben, ohne dabei auf die Kosten für einen Vertrag hinzuweisen. Eine Verbaucherzentrale hatte gegen die Werbung der Telekom geklagt und Recht bekommen: Das Landgericht Bonn urteilte, dass Unternehmen Verbrauchern gegenüber immer den kompletten Endpreis nennen müssen - das Verschweigen von dazu kommenden Vertragskosten ist Preisverschleierung. (AZ: 11 O 35/11)

Wichtige Suchbegriffe: Preisangabe im Webshop, Preisangabe Internet, Preis, Preisangabe, Webshop, Internet

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Leitfaden Werbung mit Preisen und Preisangaben im Internet