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Praxisübergabe - Praxisübernahme oder tempus fugit

Von Rechtsanwalt Michael Winkler 10.3.2010 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 1847 Aufrufe
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Arzt, Zahnarzt, Praxisübergabe

Ein Blick auf die Statistik zeigt: 

In Deutschland gibt es 138.380 niedergelassene Ärztinnen/Ärzte [1] und 55.177 Zahnärztinnen/Zahnärzte [2] .

51 % der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte [3] und 60% niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzte [4] sind 50 Jahre und älter.

Unterstellt, dass fast jeder Niedergelassene mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand gehen wird, weil er seine Altersvorsorge auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, bedeutet dies, dass in den nächsten 13 bis 15 Jahren bei ca. 70.000 Arztpraxen und bei ca. 33.000 Zahnarztpraxen ein Inhaberwechsel stattfinden wird. 

Demgegenüber ist die Zahl der Absolventen im Fach Humanmedizin seit dem Jahr 1996 (10.507) bis zum Jahr 2006 (8.724) konstant rückläufig; erst 2007 zeigt sich ein moderater Anstieg [5] . Neuere, belastbare Zahlen liegen noch nicht vor. Daraus folgt, dass die Zahl der potentiellen späteren Praxisübernehmer sinken wird. 

Das Verhältnis von Angebot und Nachfrage hat sich in den letzten Jahren deutlich verschoben. Es ist zu erwarten, dass dies in Zukunft in noch größerem Maße der Fall sein wird. Nicht jede Praxis wird noch zu veräußern sein. Umso wichtiger ist es, sicht rechtzeitig und gründlich auf die Praxisnachfolge vorzubereiten. Das erfordert auch und vor allem Zeit.

Die Übernahme einer Praxis ist für den Übernehmer ein Vorgang, der meist erhebliche Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Existenz hat; aber auch für den Übergeber stellen sich Herausforderungen, mit denen er oftmals nicht gerechnet hat.

Der vorliegende Artikel kann und will kein Leitfaden für zukünftige Praxisübergeber und-übernehmer sein. Es steht genügend kompetente Spezialliteratur zur Verfügung zu der Vielzahl der sich stellenden Fragen betriebswirt-schaftlicher, rechtlicher, steuerrechtlicher und berufsrechtlicher Art, wobei diese Aufzählung nicht enumerativ ist. 

Vielmehr ist die Intension dieses Artikels, den Blick der zukünftigen Praxisabgeber und ebenso der zukünftigen Praxisübernehmer für eine angemessene Zeitplanung zu schärfen, die für eine erfolgreiche Praxisnachfolge unerlässlich ist.

Leider zeigt sich im beruflichen Alltag immer wieder, dass Praxisabgeber eine unzutreffende Vorstellung vom zeitlichen Ablauf des Verfahrens haben. Sie geraten dann vielfach in vermeidbare Zeitnot, die sich in nicht wenigen Fällen negativ auf den Verkaufserlös auswirkt.

Die folgenden Überlegungen gelten meist für beide Seiten, sowohl für den, der seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt beenden als auch für den, der erst damit beginnen will.

Die Umsetzung des gründlich durchdachten Entschlusses bedarf in der Regel eines nicht zu unterschätzenden weiten zeitlichen Rahmens. Entscheidungen, die unter Zeitdruck getroffen werden, bergen ein enormes Risiko in vielfacher Hinsicht. Es erscheint nicht übertrieben, für eine Praxisübergabe einen Zeitraum von etwa zwei Jahren einzuplanen, insbesondere dann, wenn übergangsweise eine Mitarbeit des Übernehmers - in welcher Form auch immer - ange-strebt wird. Für den Übernehmer mag der Zeitrahmen regelmäßig etwas weniger weit gespannt sein.

Allein für die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und das sich anschließende Verfahren beim Zulassungsausschuss sollte eine Zeitspanne von drei bis vier Monaten einkalkuliert werden. Unberücksichtigt ist hierbei, dass ein beim Zu-lassungsausschuss nicht zum Zuge gekommener Bewerber möglicherweise Widerspruch erhebt und das Verfahren zum Berufungsausschuss treibt, im Zweifel sogar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall ist eine zuverlässige zeitliche Eingrenzung gar nicht möglich.

Eine gründliche Vorbereitung erleichtert das gesamte Prozedere und hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Kaufpreis. Dass der Übergeber dem Interessenten aussagefähige und vollständige Unterlagen der letzten drei relevanten Jahre zur Verfügung stellt ist selbstverständlich. In nicht wenigen Fällen bedarf es hierzu der Mitwirkung des Steuerberaters. Auch das benötigt regelmäßig Zeit.

Gerade weil der Zeitablauf oftmals nur ungefähr beschrieben werden kann, sollte der Übergeber auf keinen Fall vorzeitig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung eine Erklärung etwa des Inhalts abgeben: "Ich verzichte mit Wirkung zum (Datum) auf meine Zulassung als Vertragsarzt". Eine derart uneingeschränkte Willenserklärung kann u. U.  fatale Folgen  haben. Eine förmlich abgegebene Verzichtserklärung kann nach Zugang beim Adressaten aus Rechtsgründen nicht zurück-genommen werden. Das kann zu dem Ergebnis führen, dass die Zulassung als Vertragsarzt erloschen ist, bevor die Nach-folgefrage für den Übergeber befriedigend gelöst ist. Abgesehen davon, dass in diesem Fall der Praxiswert ins Bodenlose fallen würde, könnte sich auch das Interesse eines Bewerbers verflüchtigen, weil er sich auf den dann freien Vertragsarztsitz bewerben könnte, ohne einen Kaufpreis für die Praxis zahlen zu müssen. Zwar handhaben einige Kassenärztliche Vereinigungen diese Rechtsfrage etwas großzügiger zu Gunsten des Praxisabgebers, ob diese Großzügigkeit im Einzelfall allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, begegnet ernsthaften Bedenken.

Den meisten Kassenärztlichen Vereinigungen genügt vielmehr eine Erklärung des Praxisabgebers mit etwa folgendem Inhalt: "Ich beabsichtige, mit Wirkung vom (Datum) auf meine vertragsärztlichen Tätigkeit zu verzichten", um den Vertragsarztsitz im jeweiligen Landesärzteblatt auszuschreiben. Denn: Eine Absicht kann gegebenenfalls auch geändert oder aufgegeben werden. Das erweitert die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Abgebenden beachtlich.

Bei den Kassenärztliche Vereinigungen, den Berufsverbänden, den Banken, aber auch in der Spezialliteratur werden vielfach Checklisten zur Praxisnachfolge angeboten, die sehr hilfreich sind und deren Benutzung nicht eindringlich genug empfohlen werden kann.

Nicht zu unterschätzen ist vielfach auch die Dauer der eigentlichen Vertragsverhandlungen. Zwar kann der gut vorbereitete Verhandlungspartner diese Zeitspanne einigermaßen verkürzen. Jedoch - nicht selten scheitern Vertragsverhandlungen noch in der Schlussphase mit der Folge, dass sich die Beteiligten plötzlich wieder am Anfang des ganzen Verfahrens wiederfinden und den schon einmal mühsam gegangenen Weg erneut gehen müssen.

Ein weiterer, oftmals nicht ausreichend berücksichtigter Faktor ist der Zeitraum des Kennenlernens von Übergeber und Übernehmer. Die persönliche Sympathie oder das Gegenteil davon haben nicht selten erheblichen Einfluss auf die gesamte Abwicklung der Praxisnachfolge. Ein Mindestmaß an gegenseitigem Vertrauen muss wachsen und auch das braucht naturgemäß seine Zeit.

So wichtig die Begleitung einer Praxisnachfolgeregelung durch kompetente Beratung - sei es durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Bankberater und/oder sonstige Fachleute - ist, ohne ein intensives persönliches Befassen mit der einschlägigen Literatur seitens der unmittelbar Beteiligten wird eine Praxisübergabe nicht erfolgreich abgewickelt werden können, bei der beide Seiten am Ende zufrieden sind. Das wiederum ist ebenfalls mit einem größeren Zeitaufwand verbunden.

 Nehmen Sie sich diese Zeit! Rechtzeitig.



[1] Bundesärztekammer, Stichtag 31.12.2008

[2] Bundeszahnärztekammer, Stichtag 31.12.2008

[3] Bundesärztekammer, Stichtag 31.12.2008

[4] Bundeszahnärztekammer, Stichtag 31.12.2008

[5] Bundesärztekammer, Stichtag 31.12.2008

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