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Praktische Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Seite 1 - vom 25.04.2008

Praktische Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Der Autor
Bernd Gutschank, Langenselbold
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht.
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Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist das „Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)“ in Kraft getreten. Die Reform des ArbGG soll dabei u.a. dazu dienen, Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu beschleunigen.

Die Änderungen sind eher unspektakulär. Erwähnenswert ist, dass es nun möglich ist, den Arbeitsort eines Beschäftigten als Gerichtsstand zu wählen. Damit könnten Arbeitnehmer nunmehr auch in dem Gerichtsbezirk klagen, in dem sie gewöhnlich arbeiten. Der neu geschaffene § 48 Abs. 1a ArbGG soll vor allem Außendienstmitarbeitern zugute kommen und hat folgenden Wortlaut:

„(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“.

Unklar ist nach der neuen Regelung, wo der den Gerichtsstand begründende Arbeitsort liegen soll, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in mehreren Gerichtsbezirken erbringt. In diesem Fall wird wohl über die Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG zurückzugreifen sein auf die §§ 12 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO), bis sich eine gefestigte Rechtsauffassung gebildet hat.

Weiter ist mit § 55 ArbGG die „Alleinentscheidungsbefugnis“ des Vorsitzenden in arbeitgerichtlichen Prozessen ausgeweitet worden.

§55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

  1. bei Zurücknahme der Klage;
  2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  4. bei Säumnis einer Partei;
  5. a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
  6. bei Säumnis beider Parteien;
  7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  8. über die örtliche Zuständigkeit;
  9. über die Aussetzung des Verfahrens;
  10. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
  11. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güterverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
  3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  4. eine Parteivernehmung;
  5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

Hinzuweisen ist hier auf die Regelungen in Abs. 1 Ziffer 4a (der Vorsitzende entscheidet allein über die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid) und in Abs. 2 (Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung).

Schließlich wurde das Verfahren bei der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen reformiert. Das Zulassungsverfahren wurde mit dem Klageverfahren verbunden. Der § 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) enthält hierzu nun folgende Regelungen:

„(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend“.


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