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Die neuen Kriterien für die Scheinselbständigkeit

AFP VOM 18.12.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 172229 Aufrufe
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Scheinselbständigkeit, selbständig, Rentenversicherung

Praktische Auswirkungen der Regelung

Liegen für die betroffene Person nun drei der fünf zuvor genannten Kriterien vor, dann greift die Vermutungsregelung.
Das bedeutet, dass von einer Beschäftigtenstellung und damit von einer Versicherungspflicht ausgegangen wird. Für die Einholung diesbezüglicher Informationen sind die zuständige Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger als Einziehungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherungen zuständig.
Der Betroffene hat jedoch die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen. Liegen dann immer noch Zweifel vor, dann hat die Einzugsstelle die Pflicht, selbst Ermittlungen einzuleiten (Amtsermittlungsprinzip).
Ergeben z.B. mangels Mitwirkung des Betroffenen die Ermittlungen kein Ergebnis, dann kann auf die Vermutungsregelung zurückgegriffen werden.

Es wird weiterhin zwischen Scheinselbständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen differenziert. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist regelmäßig und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig, ansonsten liegen keine der Kriterien für die Scheinselbständigkeit vor. Dieser ist so lange versicherungspflichtig, solange er selbst keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt.

Ferner existiert eine Reihe von Befreiungstatbeständen zur Rentenversicherungspflicht. Diese Befreiungen können den scheinselbständigen Personen auf Antrag ermöglicht werden.
So können Existenzgründer drei Jahre lang, Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres sowie gleichwertig privat versicherte Personen - auch rückwirkend - eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen.

Die Folgen für den Fall, dass ein "Selbständiger" im Nachhinein als Scheinselbständiger eingestuft wird, sind immense Nachzahlungen an die Versicherungen. Der Großteil der Verantwortung hierfür wird jedoch dem Arbeitgeber aufgebürdet. Der Arbeitnehmer hat zu befürchten, dass er seinen Anteil zur Rentenversicherung nachzuzahlen hat.


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