Praktisch keine Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärungen
AFP VOM 10.3.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2137 Aufrufe Mehr zum Thema:Verschwiegenheit, Betriebsrat
BAG weist Betriebsrat eines EDV-Unternehmens ab
Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten Stillschweigen über bestimmte betriebliche Vorgänge verlangen, müssen dabei in der Regel nicht den Betriebsrat beteiligen. Das ist die Konsequenz eins am Dienstag verkündeten Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Die Mitbestimmung sei auf die betriebliche Ordnung beschränkt und beziehe sich daher nicht auf das Arbeitsverhalten, hieß es zur Begründung. (Az: 1 ABR 87/07)
Damit wies das BAG den Betriebsrat der Amadeus Germany GmbH in Bad Homburg ab. Das auf EDV-Reservierungssysteme für Reisebüros spezialisierte Unternehmen wollte 2006 ein Projekt vor den Wettbewerbern schützen. Die beteiligten Arbeitnehmer mussten daher vorgedruckte Verschwiegenheitserklärungen unterschreiben. Der Betriebsrat begehrte daraufhin Mitbestimmung bei sämtlichen standardisierten Verschwiegenheitserklärungen des Arbeitgebers.
Ein solch allgemeiner "Globalantrag" müsse in jedem Fall ohne Erfolg bleiben, urteilte das BAG. Denn es könne keine Mitbestimmung bestehen, wenn es ohnehin schon gesetzliche Regelung gibt, wie etwa zum Verrat von Betriebsgeheimnissen, oder wenn es um die individuelle Arbeit gehe. Für eine mitbestimmungspflichtige Schweigepflicht bleibt nach dem Erfurter Beschluss kaum Raum. Gesetzlich ist die Mitbestimmung auf die gemeinschaftliche Ordnung im Betrieb beschränkt, etwa Pausenregelungen oder ein Rauchverbot.
10. März 2009 - 17.52 Uhr
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