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Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt Probezeit nicht

Von Rechtsanwalt Carsten Dreier
9.6.2009 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2680 Aufrufe
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Praktikum, Probezeit

Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgericht Duisburg hat ein Praktikum keine Auswirkung bei der Berechnung der Probezeit vor Beginn der Berufsausbildung.

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit.

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Carsten Dreier
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Die Parteien schlossen im Mai 2008 einen Ausbildungsvertrag ab, nach dem das Ausbildungsverhältnis zum 01.08.2008 beginnen sollte und einen Zeitraum von 36 Monaten betragen sollte. Im Vertrag war ferner geregelt, dass während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Als Probezeit wurde ein Zeitraum von 4 Monaten vereinbart. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages absolvierte der Kläger ein Praktikum im Zeitraum vom 22.04. - 31.05.2008 bei der Beklagten. Die Kündigung wurde ausgesprochen am 12.11.2008 zum 20.11.2008. Der Kläger war der Auffassung, dass dieses vorangegangene Praktikums, auf die Probezeit anzurechnen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen gewesen wäre. Der Kläger argumentierte weiter, dass andernfalls die Ableistung des Praktikums zu einer unzulässigen Umgehung des § 20 Berufsbildungsgesetzes geführt. Diese Vorschrift regelt die Dauer der Probezeit. Der Kläger begründete seine Ansicht auch damit, dass zwischen dem Praktikum und der Probezeit bestünde ein enger sachlicher Zusammenhang bestünde.

Dieser Argumentation mochte sich das Gericht so nicht anschließen. Es vertrat die Auffassung, dass die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam sei, denn es handele sich um eine Probezeitkündigung, die nach § 22 Berufsbildungsgesetz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden könne. Das vorangegangene Praktikum sei auf die Probezeit nicht anzurechnen, denn die Probezeit ermögliche es den Vertragsparteien zu prüfen, ob der Auszubildende für den betreffenden Beruf geeignet ist Soweit ein Praktikum unmittelbar vor Beginn der Ausbildungszeit stattgefunden habe, sei es zwar streitig, ob dieses als Ausbildungszeit und damit auf die Probezeit, angerechnet werden könne. Diese Frage müsse das Gericht jedoch nicht entscheiden, da sich das Praktikum hier nicht unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis angeschlossen habe. Dies sei der entscheidende Unterschied, denn bei vorangegangenen Praktikums bestehe eine derartige enge Bindung zwischen den Beteiligten noch nicht. Der Praktikant solle vielmehr erst den Beruf ohne weitere Verpflichtungen, insbesondere ohne Lernverpflichtungen, kennen lernen. Der Ausbilder könne erst nach dem Beginn der Ausbildungszeit feststellen, in welchem Maße der Auszubildende sich in seine Lernverpflichtungen einfüge. Während der vorangegangenen Probezeit könne er sich allenfalls ein Bild vom Menschen und vom praktischen Geschick machen (vgl ArbG Duisburg1 Ca 3082/08).

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